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20001997 AT

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

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Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 89/2002

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Langtitel

ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

StF: BGBl. III Nr. 89/2002

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Juli 1998 bzw. am 24. Jänner 2001 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. März 2001 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels, insbesondere zwischen den Vertragsparteien, geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und der Tschechischen Republik der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien auf der Straße und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik

insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel

zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auf Grund der in den Staaten der Vertragsparteien gegebenen rechtlichen Möglichkeiten auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Die beiden Minister, in der Folge Vertragsparteien genannt, vereinbaren Folgendes

(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Förderung des Kombinierten Verkehrs darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs folgende Maßnahmen vorsehen

(2) Hinsichtlich der Konkretisierung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen kommen die Vertragsparteien wie folgt überein

(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich ausreichende Kapazitäten in einem flächendeckenden Terminalnetz zur Verfügung gestellt. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von der Tschechischen Republik kommenden und in die Tschechische Republik gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen.

(2) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in der Tschechischen Republik ausreichende Kapazitäten in einem flächendeckenden Terminalnetz zur Verfügung gestellt. Die tschechische Seite wird bis spätestens Ende 1999 eine Untersuchung über die Ausstattung der Terminals durchführen und in der Folge auf die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs einwirken, um die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Ergänzung durchzuführen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht genommen.

(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Ende 1999 ein gemeinsames Entwicklungskonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und die Tschechische Republik von Interesse sind, zu erarbeiten.

Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr zu beschleunigen und in die Terminals zu verlegen.

Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Wochenend- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.

(1) Zur Förderung des begleiteten Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien ein Belohnungskontingent für die Benutzung der Rollenden Landstraßen, die in Österreich anfangen oder enden bzw. Österreich transitieren, wobei

(2) Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Absatz 1 genannten Genehmigungen jenen Beförderern zugute kommen sollen, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt haben, tatsächlich durchgeführt haben oder überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind.

(3) Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.

(4) Das Ausmaß des Belohnungskontingents ergibt sich für beide Vertragsparteien auf Grund der von tschechischen Beförderern durchgeführten Fahrten auf RoLa-Verbindungen, die in Österreich anfangen oder enden bzw. Österreich transitieren.

Zur Realisierung der Zielsetzungen dieses Protokolls wird eine Arbeitsgruppe für den Kombinierten Verkehr eingesetzt, die aus von den Vertragsparteien genannten Vertretern besteht.

GESCHEHEN in Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik.

2. Dieses Abkommen bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von diesem Abkommen nicht berührt.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Im Sinne dieses Abkommens gelten als

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1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

1. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

2. Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.

3. Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z l und 2 und deren Konkretisierung werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festlegen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Die Vertragsparteien werden der Erfüllung des AGTC, dem TER-Projekt sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

1. Die im Teil I angeführten Verkehrsarten bedürfen, unbeschadet des Artikels 8, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen eines Kontingents als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

3. Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.

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1. Einer Genehmigung bedürfen nicht

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.

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1. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten

2. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

3. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der in Z 1 lit. b und c angeführten Angaben an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 1 lit. b und c sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.

4. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Beförderungs- und Verkehrsvorschriften sowie die sonstigen Rechtsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates Gültigkeit haben, einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieses Abkommens und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht die Sanktionen aus, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates auferlegt werden können, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften begangen wurde.

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1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) im Rahmen der Gemischten Kommission zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Einzelgenehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 14) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

3. Die Gemischte Kommission prüft die Zielerreichung unter anderem in Bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in Bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

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1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wobei das Datum der Zustellung der späteren Notifizierung maßgebend ist.

2. Zum selben Zeitpunkt treten die Artikel 5 bis 10 und, soweit sie sich auf den Güterverkehr beziehen, die Artikel 11 bis 17 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. III Nr. 123/1997

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Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in je zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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