Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Auf der Grundlage geltenden österreichischen Rechts ist das Mindestalter, mit welchem eine freiwillige Einberufung zum österreichischen Bundesheer erfolgen darf, mit der Erreichung des 17. Lebensjahres festgelegt.
§ 15 in Verbindung mit § 65c des österreichischen Wehrgesetzes 1990 bestimmt, dass eine freiwillige Einberufung einer Person, die das 17. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.
Die Bestimmungen des österreichischen Wehrgesetzes 1990 sowie die in der österreichischen Bundesverfassung gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzinstrumente stellen den Rechtsschutz der unter 18-jährigen Freiwilligen bei dieser Entscheidung sicher. Eine weitere Sicherstellung gründet auf der strikten Anwendung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung und des effektiven Rechtsschutzes.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 12. Februar 2002 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert
Andorra, Bangladesch, Bulgarien, Heiliger Stuhl, Island, Kanada, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Monaco, Neuseeland (ohne Tokelau), Panama, Rumänien, Sri Lanka, Tschechische Republik, Vietnam.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt
Gemäß dem Dekret No. 20 vom 25. Mai 2003 über die freiwillige Aufnahme in die Afghanische Volksarmee, das von Hamed Karzi, dem Staatsoberhaupt Afghanistans unterzeichnet wurde, ist das Mindestalter für die Einziehung von afghanischen Bürgern zum aktiven Militärdienst auf 22 bis 28 Jahre begrenzt. Jede Einziehung von Personal in die afghanische Volksarmee erfolgt freiwillig und nicht gewaltsam oder zwangsweise.
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erklärt Andorra, dass es derzeit keine bewaffneten Streitkräfte hat. Die einzigen Sondereinheiten im Fürstentum sind jene der Polizei und des Zolls, für die das Mindestalter zur Einziehung das in Art. 2 des Fakultativprotokolls genannte ist. Darüber hinaus möchte das Fürstentum in dieser Erklärung wiederholen, dass es dem Inhalt von Art. 2 nicht zustimmt, insofern als dieser Artikel die freiwillige Einberufung von Kindern unter dem 18. Lebensjahr gestattet.
Die Argentinische Republik erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäss Art. 3 des Protokolls, dass nach dem Gesetz über den Militärdienst der Republik Aserbaidschan vom 3. November 1992 die Bürger der Republik Aserbaidschan und andere Personen, die die festgelegten Bedingungen zur Ausübung des Militärdienstes erfüllen, vom Alter von 17 Jahren an in den aktiven Dienst an der Militärschule für Kadetten freiwillig eintreten und aufgenommen werden können. Die in der Republik Aserbaidschan geltenden Gesetze garantieren, dass niemand gewaltsam oder zwangsweise zum Militärdienst herangezogen wird und die Rekrutierung mit Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter der betreffenden Person erfolgt, dass die betreffenden Personen über die ihnen im Rahmen dieses Dienstes obliegenden Pflichten informiert werden und Unterlagen, aus denen ihr Alter hervorgeht, vorzulegen sind, bevor sie in die nationalen Streitkräfte aufgenommen werden.
Die Regierung des Königreichs Bahrain erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften Bahrains 18 Jahre beträgt.
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Bangladesch, dass das Mindestalter, zu dem es die freiwillige Einziehung zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, 16 Jahre für die Unteroffiziers- und 17 Jahre für die Offizierslaufbahn ist, wobei die in Kenntnis der Sachlage abgegebene Zustimmung der Eltern oder des Vormunds ausnahmslos erforderlich ist.
Die Regierung Bangladeschs gibt nachstehend eine Beschreibung der von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt
Das Verfahren der Einziehung in die nationalen Streitkräfte wird ausnahmslos durch Annoncen in der nationalen Presse und den Medien für Offiziere und andere Ränge eingeleitet.
Die Ersteinführung der neuen Rekruten findet stets an öffentlichen Örtlichkeiten wie zum Beispiel einem öffentlichen staatlichen Park, einem Schulgelände oder einem ähnlichen Platz statt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an solchen Programmen wird begrüßt.
Wenn ein Rekrut aufgenommen werden will, muss er eine schriftliche Erklärung seiner Eltern oder seines Vormunds vorlegen, in der seiner Einziehung zugestimmt wird. Sind die Eltern oder ist der Vormund Analphabet, wird die Erklärung vom Vorsitzenden der Union Parishad beglaubigt und gegengezeichnet.
Der Rekrut muss Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigung und sämtliche Schulzeugnisse vorlegen.
Alle Rekruten jeglicher Laufbahn müssen sich einer eingehenden ärztlichen Untersuchung unterziehen, einschließlich eines Pubertätschecks. Stellt sich heraus, dass ein Rekrut im präpubertären Alter ist, wird er automatisch abgelehnt.
Offiziere und andere Ränge müssen sich ausnahmslos einer zweijährigen Pflichtausbildung unterziehen. Damit wird sichergestellt, dass sie nicht Kampfeinheiten zugeteilt werden, ehe sie 18 Jahre alt sind. Alle Offiziere und andere Ränge werden vor ihrer Zuteilung zu Kampfeinheiten sorgfältig untersucht. Diese Untersuchungen umfassen psychologische Reifetests einschließlich eines auf allen Ebenen vermittelten Verständnisses der Elemente des Völkerrechts bezüglich bewaffneter Konflikte.
Bangladesch erklärt, dass in Übereinstimmung mit den nach dem Fakultativprotokoll übernommenen Verpflichtungen strenge Überprüfungen weiterhin ausnahmslos durchgeführt werden.
Die Regierung von Belize erklärt gemäß Artikel 3 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zum Militärdienst in Belize 16 Jahre beträgt. Bei der Einziehung von Personen zwischen 16 und 18 Jahren müssen die folgenden Grundsätze beachtet werden
Die Republik Benin erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften und zur Gendarmerie 18 Jahre beträgt (vgl. Art. 13 des Gesetzes No. 63-5 vom 30. Mai 1963 über die Einziehung zum Militärdienst in der Republik Benin). Die Schutzmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, sind folgende
Bolivien erklärt, dass nach der geltenden Gesetzgebung das Mindestalter für die Einziehung zum Militärdienst 18 Jahre beträgt. Ein vormilitärischer Dienst besteht als freiwillige Alternative ab dem Alter von 17 Jahren.
Der Staat Bosnien und Herzegowina wird keine freiwillige Einziehung zu seinen nationalen Streitkräften von Personen unter 18 Jahren gestatten. Eine solche Bestimmung enthält das Gesetz über die Verteidigung der Föderation Bosnien und Herzegowina (Gesetzblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina No. 15/96, 23/02, 18/03) und das Gesetz über die Armee der Republika Srpska (Gesetzblatt der Republika Srpska No. 31/96 und 96/01) und entspricht dem von Bosnien und Herzegowina ratifizierten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Die Regierung der Republik Botsuana erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass
Die Regierung Brasiliens erklärt hinsichtlich Artikel 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass gemäß Artikel 143 der Bundesverfassung der Militärdienst laut Gesetz verpflichtend ist. Die Verfassung sieht auch vor, dass es in der Zuständigkeit der Streitkräfte liegt, wie gesetzlich vorgesehen, jene einem anderen Dienst zuzuteilen, die in Friedenszeiten nach der Einberufung Gewissenskonflikte geltend machen. Frauen und Geistliche sind in Friedenszeiten vom verpflichtenden Militärdienst ausgenommen, haben aber andere durch Gesetz bestimmte Pflichten. Gemäß dem Gesetz über den Militärdienst (Gesetz Nr. 4375 vom 17. August 1964) beginnt die Wehrdienstpflicht in Friedenszeiten am 1. Jänner des Jahres, in dem der Bürger 18 Jahre alt wird (Artikel 5). Gemäß der Verordnung über den Militärdienst (Verordnung Nr. 57 654 vom 20. Jänner 1966), können sich Bürger freiwillig zum Militärdienst melden, sofern sie ein Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben (Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 4). Sie können jedoch erst ab dem 1. Jänner jenes Jahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden, zum freiwilligen Militärdienst angenommen werden (Artikel 127). Die Annahme Freiwilliger in den Militärdienst unterliegt einer speziellen Genehmigung der Streitkräfte (Gesetz über den Militärdienst Art. 27). Gemäß der Verordnung über den Militärdienst endet die Militärdienstunfähigkeit mit dem Datum der Vollendung des 17. Lebensjahres. Freiwillige, die nach dem Gesetz über die Eingliederung und Aufnahme in den Militärdienst noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine schriftliche Zustimmung der Eltern oder des Vormunds beibringen (Art. 239).
Bulgarien erklärt hiemit, dass alle Männer bulgarischer Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtend zum Militärdienst einberufen werden.
Bulgarische Staatsbürger, die angelobt wurden und ihren Militärdienst geleistet oder zwei Drittel der Pflichtzeit ihres Militärdienstes geleistet haben, werden zur regulären Verpflichtung freiwillig zugelassen.
Personen, die das Alter noch nicht erreicht haben, werden vorbehaltlich einer getroffenen Ausbildungsübereinkunft, die von ihnen mit Zustimmung ihrer Eltern oder des Vormunds zu unterzeichnen ist, in Militärschulen ausgebildet.
Bei Vollendung des Alters müssen die Ausgebildeten eine Ausbildungsübereinkunft über einen regulären Militärdienst unterzeichnen.
Dänemark erklärt, dass das dänische Recht die Einziehung von Personen unter 18 Jahren zu den bewaffneten Streitkräften nicht gestattet.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sie ein Mindestalter von 17 Jahren als bindend für die freiwillige Rekrutierung von Soldaten in ihre Streitkräfte im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieses Protokolls betrachtet. Personen unter 18 Jahren werden ausschließlich zum Zweck des Beginns der Militärausbildung in die Streitkräfte aufgenommen.
Der Schutz von Freiwilligen unter 18 Jahren, die in die Streitkräfte eintreten wollen, ist durch das Erfordernis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und das zwingende Erfordernis der Vorlage eines Identitätsausweises oder Reisepasses als verlässlichen Altersnachweis sichergestellt.
Die Regierung der Republik Ecuador erklärt hiermit, dass der Militärdienst nach der Verfassung verpflichtend ist. Bürger, die Gewissenskonflikte aus moralischen, religiösen oder philosophischen Gründen geltend machen, leisten einen Zivildienst, wie im Gesetz vorgesehen.
Die Regierung der Republik El Salvador erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gemäss den Art. 2 und 6 des salvadorianischen Gesetzes über den Militärdienst und die Reservetruppen der Streitkräfte El Salvadors 16 Jahre beträgt. Die zuständigen salvadorianischen Behörden haben die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der Militärdienst freiwillig erfolgt
Der Staat Eritrea erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Personen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Die finnische Regierung erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Mindestalter gilt sowohl für den Militärdienst von Männern als auch für den freiwilligen Dienst von Frauen.
Frankreich erklärt hiermit, dass es nur Freiwillige einzieht, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die über die mit dem Militärdienst verbundenen Rechte und Pflichten informiert wurden und dass die Einziehung von Rekruten unter 18 Jahren nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig ist.
Griechenland erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das vom nationalen Recht vorgesehene Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den griechischen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Die Regierung der Republik Guatemala erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass Guatemala die Einziehung von Personen unter 18 Jahren in seine Streitkräfte im Rahmen der Wehrpflicht nicht gestatten wird, und dass es gemäss Art. 3 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zu einem späteren Zeitpunkt die Schutzmaßnahmen erläutern, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt der Heilige Stuhl, dass in Bezug auf den Staat Vatikanstadt die 1976 genehmigten Vorschriften für die Päpstliche Schweizer Garde festlegen, dass die Einziehung ihrer Mitglieder nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt, und das Mindestalter mit 19 Jahren festgelegt ist.
In dem Bestreben, den Anwendungsbereich dieses Protokolls zu präzisieren, erklärt die Regierung der Republik Honduras anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäss Art. 3, dass
Irland erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls
Im allgemeinen beträgt das Mindestalter für die Einziehung zu den Irischen Streitkräften 17 Jahre. Eine Ausnahme besteht für Lehrlinge, die im Alter von 16 Jahren eingezogen werden können. Lehrlingen werden jedoch keine militärischen Pflichten übertragen bis sie ihre bis zu vier Jahre dauernde Ausbildung abgeschlossen haben, zu welchem Zeitpunkt sie alle das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Irland hat die nachstehend angeführten Schutzmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Einziehung von Personen unter 18 Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt
Jede Einziehung zu den irischen Streitkräften erfolgt freiwillig. Irland praktiziert keine zwangsweise Einziehung und Rekrutierungskampagnen sind informeller Natur. Bewerber müssen eine Bewerbung ausfüllen und werden auf Grundlage ihrer Eignung ausgewählt. Bewerber, denen eine Stelle angeboten wird, sind nicht verpflichtet, diese anzunehmen.
Alle Bewerber müssen einen Altersnachweis erbringen. Alle unverheirateten Bewerber unter 18 müssen eine schriftliche Zustimmung eines Elternteils oder Vormunds haben. In Irland wird die Volljährigkeit entweder im Alter von 18 Jahren oder anlässlich Eheschließung, wenn diese unter diesem Alter erfolgt, erreicht. Nach irischem Recht darf eine Person unter 18 Jahren keine gültige Ehe schließen, wenn nicht eine Ausnahme vom zuständigen Kreis- oder Obergericht erteilt wird.
Ferner hat Irland am 12. Jänner 2015 seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Fakultativprotokolls abgeändert.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Island, dass es keine staatlichen bewaffneten Streitkräfte hat und daher ein Mindestalter für die Einziehung im Falle Islands nicht zur Anwendung kommt.
Die Regierung der Italienischen Republik erklärt gemäss Art. 3,
Jamaika erklärt hiermit gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Japan am 1. April 2010 seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung wie folgt geändert
Gemäß Art. 42 des Gesetzes über den allgemeinen Status der Königlich Kambodschanischen Streitkräfte können kambodschanische Staatsangehörige beider Geschlechter nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Streitkräfte aufgenommen oder zu diesen eingezogen werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Kanada hiermit
Die Republik Kap Verde erklärt im Namen der kapverdischen Regierung, dass das Mindestalter für die besondere Einziehung Freiwilliger zu den kapverdischen Streitkräften gemäss Art. 31 des Dekrets Nr. 6/93 vom 24. Mai 1993, veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 18 Reihe I, 17 Jahre beträgt. Die Verordnung Nr. 37/96 vom 30. September 1986, veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 32 Reihe I, die die im oben genanten Dekret enthaltenen Bestimmungen näher ausführt, legt in Art. 60 Folgendes fest
Die besondere Einziehung gilt für Personen, die sich selbständig und aus freiem Willen entschlossen haben, Militärdienst unter den folgenden Voraussetzungen zu leisten
Laut Art. 28 der genannten Verordnung müssen alle Freiwilligen vor ihrer Einziehung einen verlässlichen Nachweis ihrer Identität durch Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses erbringen.
Obwohl Art. 8 des Dekrets Nr. 6/93 vorsieht, dass das Mindest- bzw. Höchstalter für die Einziehung im Kriegsfall geändert werden kann, bedeutet die Tatsache, dass Kap Verde durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes gebunden ist und Partei des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wird, dass das Mindestalter für die Einziehung in keinem Fall weniger als 17 Jahre betragen darf. Art. 12 Abs. 4 der Verfassung sieht vor, dass die Normen und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und der gehörig genehmigten oder ratifizierten internationalen Verträge nach ihrem In-Kraft-Treten im internationalen und nationalen Rechtssystem Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung und normativen Akten nach der Verfassung haben.
Die Republik Kasachstan erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass
Gemäß dem Gesetz No 167-II 3PK vom 20. März 2001 über den Militärdienst auf Vertragsbasis
Der Staat Katar erklärt einen allgemeinen Vorbehalt zu jenen Bestimmungen des Protokolls, die im Widerspruch zur islamischen Scharia stehen.
Der Staat Katar erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass die Einziehung zu den Streitkräften und anderen regulären Kräften freiwillig ist und für jene erfolgt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dass er die in Abs. 3 dieses Art. genannten Vorkehrungen berücksichtigt.
Der Staat Katar bestätigt, dass sein nationales Recht keine verpflichtende oder zwangsweise Einziehung vorsieht.
Kenia erklärt, dass das Mindestalter für die Einberufung von Personen zu den Streitkräften durch Gesetz mit 18 Jahren festgelegt ist. Die Einberufung ist gänzlich freiwillig und erfolgt mit vollem Einverständnis der einzuberufenden Personen. Es gibt keine Militärdienstpflicht in Kenia.
Kenia behält sich das Recht vor, mittels Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die gegenständliche Erklärung zu ergänzen, abzuändern oder zu bekräftigen. Diese Mitteilungen werden mit dem Datum des Empfangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Bürgern (Männern) zum aktiven Militärdienst in der Kirgisischen Republik 18 Jahre beträgt (Artikel 10 des Gesetzes der Kirgisischen Republik über den allgemeinen Militärdienst der Bürger der Kirgisischen Republik).
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verpflichtet sich die Demokratische Republik Kongo, die Grundsätze des Verbots der Einziehung von Kindern in die bewaffneten Streitkräfte entsprechend dem Gesetz Nr. 066 vom 9. Juni 2000 über die Demobilisierung und Rehabilitation von gefährdeten Gruppen im aktiven Dienst in den bewaffneten Streitkräften durchzuführen und alle machbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Personen, die noch nicht das Alter von 18 Jahren erreicht haben, in keiner Weise in die kongolesischen bewaffneten Streitkräfte oder eine andere öffentliche oder private bewaffnete Gruppe im gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo eingezogen werden.
Die Regierung der Republik Korea erklärt gemäss Art. 3 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den koreanischen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Die Republik Kroatien erklärt hiermit gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Folgendes
Bezüglich Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten hält die Republik Kroatien fest, dass die kroatischen Gesetze verhindern, dass Personen unter 18 Jahren in die Streitkräfte eintreten.
Um sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren nicht in die Streitkräfte eintreten, hat die Republik Kroatien folgende Vorkehrungen getroffen
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass die Regierung Kuwaits verpflichtet ist, ein Mindestalter von 18 Jahren für die Einziehung von Freiwilligen zu den kuwaitischen Streitkräften einzuhalten und eine zwangsweise Einziehung von Personen unter 18 Jahren verboten ist.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass nach Abschnitt 18 des Gesetzes über die Streitkräfte Lesothos aus 1996 das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Das gesetzliche Alter für den freiwilligen Dienst bei den Streitkräften beträgt gemäss dem nationalen Recht der Sozialistischen Libysch-Arabischen Dschamahirija 18 Jahre.
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass die Art. 1, 2 und 3, insbesondere Abs. 2, des Fakultativprotokolls im Lichte der Tatsache zu verstehen sind, dass das Fürstentum Liechtenstein keine Streitkräfte hat und demzufolge auch keine Regelungen über das Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften und für die Teilnahme an Feindseligkeiten. Das Fürstentum Liechtenstein betrachtet die Ratifikation des Fakultativprotokolls als Teil seiner Bemühungen um den Schutz der Rechte der Kinder und gleichzeitig als Akt der Solidarität mit den Zielen dieses Protokolls.
Die Republik Litauen erklärt, dass nach ihrem Recht die Bürger der Republik Litauen unter 18 Jahren nicht in den nationalen Streitkräften Dienst leisten dürfen. Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zum aktiven Militärdienst beträgt 18 Jahre und das Mindestalter für den Eintritt zum verpflichtenden Militärdienst beträgt 19 Jahre. Die zwangsweise Einziehung von Kindern unter 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften hat nach litauischem Recht entsprechende Haftungsfolgen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Art. 3 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zur luxemburgischen Armee 17 Jahre beträgt. Die folgenden Grundsätze sind bei der Einziehung von Personen in einem Alter von 17 Jahren zu beachten
Ferner hat Luxemburg am 25. Jänner 2013 seine anlässlich des Beitritts abgegebene Erklärung zu Art. 3 abgeändert.
Gemäß Art. 11 des Edikts No. 78-002 vom 16. Februar 1978 über die allgemeinen Grundsätze des nationalen Dienstes können junge Männer und Frauen im Alter von 18 Jahren oder darüber ihre Einziehung zu den Streitkräften und außerhalb der Streitkräfte auch davor beantragen. Jeder Bürger darf ab dem Alter von 18 Jahren für unbestimmte Zeit in den Militärdienst eintreten.
Um die Vertragsfreiheit zu gewährleisten, muss die um freiwillige Einziehung zu den Streitkräften ersuchende Person einen Antrag mit Zustimmung der Eltern oder des Vormunds stellen. Gegen diese Bestimmungen verstoßende Straftaten werden nach dem Gesetz über den Nationalen Dienst oder dem Strafgesetz bestraft.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Malaysia am 12. April 2012 eine Erklärung gem. Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls abgegeben.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Mali, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften das vollendete 18. Lebensjahr ist. Junge Männer und Frauen unter 18 Jahren dürfen, sei es auch auf freiwilliger Basis, weder zu den nationalen Streitkräften eingezogen noch zur Einziehung zugelassen noch als Mitglied der Streitkräfte eingeschrieben werden.
Die Regierung Malis bürgt für diese Erklärung und verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem Strafrecht Malis jeden Verstoß mit einer der Schwere des Verstoßes angemessenen Strafe zu ahnden.
Kinder, die Opfer einer gesetzwidrigen Einziehung zu den nationalen Streitkräften sind, haben einen ihren individuellen Umständen entsprechenden Anspruch auf wirtschaftliche und soziale Rehabilitation und Reintegration.
Nach dem 1970 verabschiedeten Gesetz über die Streitkräfte Maltas (Kapitel 220 der Gesetze Maltas) werden nur Freiwillige zu den Streitkräften Maltas eingezogen, und keine Person unter siebzehneinhalb Jahren darf eingezogen werden. Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vaters oder – wenn der Betreffende nicht der väterlichen Fürsorge untersteht – der Mutter oder des Vormunds eingezogen werden.
Das Gesetz über die Streitkräfte Maltas sieht weiters vor, dass Personen jeder Altersgruppe, die eine Einziehung zu den regulären Streitkräften beantragt haben, vor ihrer Einziehung durch eine Standardmitteilung über die allgemeinen Bedingungen der Einziehung informiert werden und der zuständige Beamte nur dann die Einziehung zu den regulären Streitkräften vornehmen darf, wenn er sich vergewissert hat, dass der Bewerber die Mitteilung erhalten und verstanden hat und eingezogen werden will.
In der Praxis ziehen die Streitkräfte Maltas bereits seit 1970 keine Personen unter 18 Jahren ein. Die Regierung Maltas erklärt weiters, dass für den Fall, dass künftig Personen unter 18 Jahren eingezogen werden sollten, diese nicht an Feindseligkeiten teilnehmen werden.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Streitkräfte Maltas sehen ein Ausbildungsprogramm für junge Führungskräfte vor, an dem Personen unter 17 Jahren und 6 Monaten zu Ausbildungszwecken, allerdings nicht in Kampffunktion teilnehmen können, in der Praxis hat es aber seit 1970 keine Einziehung dieser Art gegeben.
Das Königreich Marokko erklärt gemäss Abs. 2 des die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten betreffenden Art.s, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Die Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass es nach mazedonischem Recht keine Möglichkeit gibt, weder verpflichtend noch auf freiwilliger Basis, eine Person unter 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften einzuziehen, d.h. dass gar keine Möglichkeit besteht, das Recht von Personen unter 18 Jahren auf besonderen Schutz zu verletzen. Um sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren nicht den Streitkräften beitreten, hat die Republik Mazedonien folgende Vorkehrungen getroffen
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklären die Vereinigten Mexikanischen Staaten
Die Höchstzahl der Personen, deren Einziehung vorgezogen werden kann, wird jährlich vom Verteidigungsministerium festgelegt.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Moldau, dass das Mindestalter für die Einziehung zum zwangsweisen Militärdienst in der Republik Moldau 18 Jahre beträgt.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Monaco, dass es durch den französisch-monegassischen Vertrag vom 17. Juli 1918 gebunden ist und dass die Französische Republik damit die Verteidigung der territorialen Integrität des Fürstentums Monaco gewährleistet.
Die einzigen Einheiten mit militärischem Status im Fürstentum sind die Fürstengarde und die Feuerwehr. Gemäß den Bestimmungen der hoheitlichen Verordnung Nr. 8017 vom 1. Juni 1984 hinsichtlich des Polizeigesetzes, müssen die Mitglieder der Garde und der Feuerwehr mindestens 21 Jahre alt sein.
Nach dem einschlägigen Gesetz der Mongolei beträgt das Mindestalter für die Einziehung zum Militärdienst 18 Jahre. Männliche Bürger der Mongolei von 18 bis 25 Jahren sind zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet. Männer von 18 bis 25 Jahren, die aus Gründen des religiösen Bekenntnisses oder aus Gewissensgründen ihren Militärdienst nicht geleistet haben, können einen Ersatzdienst von 24 bis 27 Monaten bei Rettungs- oder anderen Einheiten des Ministeriums für Katastrophenschutz, bei den Grenztruppen oder anderen humanitären Organisationen leisten.
Die Republik Mosambik erklärt, dass gemäss nationalem Recht das Mindestalter für die Einziehung zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Republik Mosambik erklärt weiter, dass gemäss nationalem Recht die Eingliederung im Alter von 20 Jahren beginnt. Weiter wird erklärt, dass im Kriegsfall das Alter für den Militärdienst geändert werden kann.
Namibia erklärt hiermit gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Folgendes
Neuseeland erklärt, dass das Mindestalter, zu dem Neuseeland die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, 17 Jahre sein muss. Neuseeland erklärt weiters, dass die Schutzmaßnahmen, die es ergriffen hat um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, folgendes umfassen
Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung in das Verteidigungsministerium und die Streitkräfte des Sultanats beträgt 18 Jahre. Eine Geburtsurkunde oder eine Altersbestätigung der zuständigen Regierungsbehörden stellt eine Vorsichtsmassnahme für die Einhaltung dieser Bestimmung dar. Die Einziehung ist freiwillig und nicht verpflichtend.
Panama erklärt, dass es keine bewaffneten Streitkräfte hat. Panama hat zivile Sicherheitskräfte, die aus der nationalen Polizei, dem nationalen Flugdienst, der nationalen Küstenwache und dem Institutionenschutz bestehen. Deren gesetzliche Statuten bestimmen die Erfordernisse für die Einziehung von Personen durch diese Institutionen und legen fest, dass Rekruten volljährig sein müssen, nämlich 18 Jahre alt.
Mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die peruanische Regierung gemäss Art. 3 Abs. 2, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften nach dem nationalen Recht 18 Jahre beträgt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Polen am 28. Juni 2013 seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung abgeändert.
Die Regierung Portugals erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung – einschließlich von Freiwilligen – zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Alterslimit ist bereits in der portugiesischen Gesetzgebung verankert.
Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger: 18 Jahre.
Mindestalter für die Aufnahme in Schulen, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen: nicht anwendbar.
Status der Schüler dieser Schulen (sind sie Angehörige der Streitkräfte?): nicht anwendbar.
Altersnachweis: Geburtsurkunde.
Zusammensetzung der Streitkräfte: erwachsene Männer und Frauen.
Jeder rumänische Bürger männlichen Geschlechts mit einem Alter von 20 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, Militärdienst zu leisten, in Kriegszeiten oder auf besonderen Antrag auch in Friedenszeiten kann er bereits im Alter von 18 Jahren eingezogen werden.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den schwedischen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Die Schweizerische Regierung erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Alter ist nach Schweizerischem Recht festgelegt.
Hiermit wird erklärt, dass das Mindestalter für die reguläre Wehrpflicht und für die Aufnahme in Offiziersschulen 20 Jahre beträgt. Bewerber müssen sich in persönlicher Eigenschaft melden und die (Wieder)einstellungsverträge frei und persönlich unterzeichnen.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird mitgeteilt, dass die Art. 291 und 301 des Gesetzes über die jugoslawische Armee vorsehen, dass eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, in diesem Kalenderjahr in die Armee der Bundesrepublik Jugoslawien eingezogen werden kann. Eine Person kann ausnahmsweise im Kalenderjahr, in welchem sie das 17. Lebensjahr vollendet hat, auf ihr eigenes Ersuchen oder im Kriegszustand oder auf Anordnung des Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien eingezogen werden.
Im Lichte der Tatsache, dass nach dem Gesetz nur Personen einberufen werden können, die den Militärdienst abgeleistet haben oder die erforderliche militärische Ausbildung erhalten haben, wurde das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in der Bundesrepublik Jugoslawien mit 18 Jahren festgesetzt.
Schutzmaßnahmen, dass die Einziehung von Personen unter diesem Alter nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, sind im Strafgesetz der Bundesrepublik Jugoslawien und jenem der sie bildenden Republiken vorgesehen und betreffen die strafbare Handlung gegen die Bürgerrechte und Freiheiten und die Vernachlässigung von Dienstpflichten.
Die Regierung der Republik Sierra Leone erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass
Die Republik Slowenien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Das Mindestalter gilt gleichermaßen für Männer und Frauen. Nach Abschaffung des Rekrutierungssystems und Einführung einer Berufsarmee sind die Reserveeinheiten und der Dienst in den nationalen Streitkräften freiwillig und durch einen Vertrag zwischen den beiden Parteien geregelt.
Spanien erklärt hinsichtlich Art. 3 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Sri Lanka erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass nach den Gesetzen von Sri Lanka
Die Arabische Republik Syrien erklärt, dass die geltenden Gesetze und auf das Verteidigungsministerium der Arabischen Syrischen Republik anzuwendenden Vorschriften Personen unter 18 Jahren den Eintritt in die aktiven Streitkräfte, die Reserveeinheiten oder -formationen nicht gestatten und den Militärdienst von Personen unter diesem Alter verbieten.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu den Streitkräften der Republik Tadschikistan verboten wird.
Das Mindestalter für die freiwillige Einziehung zu den Streitkräften beträgt 18 Jahre.
Die Regierung Timor-Lestes erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften, wie dies vom nationalen Recht Timor-Lestes festgelegt ist, 18 Jahre beträgt.
Die tschadische Regierung erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung erfolgt gänzlich freiwillig und auf Basis vollständiger Information.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Protokolls erklärt die Tschechische Republik, dass das Mindestalter, zu dem eine freiwillige Einziehung zu den staatlichen Streitkräften erfolgen darf, 18 Jahre beträgt. Diese Altersgrenze ist durch Gesetz vorgeschrieben.
Die Republik Tunesien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Folgendes
Nach tunesischem Recht beträgt das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen tunesischer Staatsangehörigkeit zu den Streitkräften 18 Jahre.
Gemäss Art. 1 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst muss „jeder Bürger im Alter von 20 Jahren persönlich Militärdienst leisten, sofern nicht medizinisch die Untauglichkeit festgestellt wird.
Auf eigenes Ersuchen oder mit Zustimmung des Vormundes können Bürger ihren Militärdienst auch mit 18 Jahren ableisten, sofern dies der Generalsekretär für Landesverteidigung genehmigt.“
Gemäss Art. 27 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst kann „jeder Bürger im Alter von 18 bis 23 Jahren unter den vom Generalsekretär für Landesverteidigung festgelegten Bedingungen in eine Militärschule aufgenommen werden.
Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, müssen zuerst die Zustimmung des Vormundes erhalten, in diesem Fall wird das erste Dienstjahr auf die Militärdienstpflicht angerechnet und als Militärdienstzeit vor Einberufung gewertet.“
Die Regierung der Republik Uganda erklärt, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung erfolgt völlig freiwillig und bedarf der Zustimmung der zuvor ausführlich informierten Person. In Uganda gibt es keine Wehrpflicht.
Die Regierung der Republik Uganda behält sich das Recht vor, diese Erklärung jederzeit durch entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen abzuändern oder zu verschärfen. Solche Notifikationen werden am Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay erklärt im Einklang mit dem anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls
Dass sie in Ausübung ihrer Souveränität und gemäss dem nationalen Recht, unter keinen Umständen die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften gestattet.
Das Mindestalter für die Wehrpflicht und die Aufnahme von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte der Bolivarischen Republik Venezuela beträgt gemäß den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze der Republik zwischen 18 und 50 Jahren. Von der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela wurden folgende Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sie durch ihre Eigenschaft als Vertragspartei des Protokolls keine Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes übernehmen.
Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass gemäss Art. 1 des Protokolls
Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass Art. 3 des Protokolls die Vertragsstaaten des Protokolls verpflichtet, das Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger zu ihren nationalen Streitkräften vom derzeitigen internationalen Standard von 15 Jahren anzuheben.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Begriff „bewaffnete Gruppen“ in Art. 4 des Protokolls nichtstaatliche bewaffnete Truppen bedeutet wie Rebellentruppen, abgesonderte Streitkräfte und andere aufständische Truppen.
Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass das Protokoll keine Grundlage für die Zuständigkeit irgendeines internationalen Strafgerichts, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs bildet.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder seiner Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Kampfhandlungen nicht direkt teilnehmen.
Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass Art. 1 des Fakultativprotokolls den Einsatz von Mitgliedern seiner Streitkräfte unter 18 Jahren zur direkten Teilnahme an Kampfhandlungen dort nicht ausschließt, wo
Weiters hat das Vereinigte Königreich am 29. April 2014 den territorialen Geltungsbereich des gegenständlichen Fakultativprotokolls auf Jersey ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls auf Guernsey und Alderney ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 14. April 2023 den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls auf die Insel Man ausgedehnt.
Die Heimat zu verteidigen ist die heilige Pflicht und das Recht aller Staatsbürger. Die Staatsbürger haben die Verpflichtung, Militärdienst zu leisten und am Aufbau der allgemeinen Landesverteidigung mitzuwirken.
Nach dem Gesetz der Sozialistischen Republik Vietnam werden nur männliche Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen. Vor dem 18. Lebensjahr sollen sie nicht direkt in militärische Kämpfe einbezogen werden, sofern nicht ein dringender Bedarf zur Wahrung der nationalen Unabhängigkeit, Souveränität, Einheit und territorialen Integrität besteht.
Männliche Staatsbürger vor dem 17. Lebensjahr, die sich für längere Zeit in der Armee verpflichten wollen, können in Militärschulen aufgenommen werden. Freiwillige Aufnahme in Militärschulen wird durch Maßnahmen sichergestellt, die unter anderem umfassen
Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden.
(1) Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben.
(2) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
(3) Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass
(4) Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
(5) Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters gilt nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.
(1) Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.
(3) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.
Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.
(1) Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu fördern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen.
(2) Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.
(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat.
(2) Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.
(3) Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.
(1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte Erklärungsurkunde.
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem In-Kraft-Treten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Ende des bewaffneten Konflikts wirksam.
(2) Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung berührt auch nicht die weiteren Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.