Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.05.2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft
StF: BGBl. II Nr. 207/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26b des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20001978
Dokumentnummer
NOR30002152
§ 1. (1) Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des § 26b IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden.
(3) Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf
§ 2. (1) Anordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf
(2) Von der Anordnung zur Stilllegung von Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(3) Im Abs. 2 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid von der Anordnung zur Stilllegung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn
Die Anordnung der Beschränkung des Betriebes dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
§ 3. Sind zur Hintanhaltung von Überschreitungen gemäß Anlage 4 IG-L auch im Gebiet eines anderen Landes Maßnahmen zu setzen, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.
§ 4. Der Landeshauptmann hat bei Erlassung einer Verordnung nach § 26b Abs. 2 IG-L einen räumlichen Geltungsbereich für die verordneten Maßnahmen festzulegen.
§ 5. Der Landeshauptmann kann Anordnungen über eine Kennzeichnung der nach § 2 Abs. 1 ausgenommenen Fahrzeuge treffen.