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20001978 AT

Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

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Kurztitel

Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

StF: BGBl. II Nr. 207/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26b des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20001978

Dokumentnummer

NOR30002152

Bundesrecht Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

§ 1. (1) Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des § 26b IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden.

(3) Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf

Bundesrecht Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

§ 2. (1) Anordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

(2) Von der Anordnung zur Stilllegung von Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

(3) Im Abs. 2 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid von der Anordnung zur Stilllegung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn

Die Anordnung der Beschränkung des Betriebes dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

Bundesrecht Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

§ 3. Sind zur Hintanhaltung von Überschreitungen gemäß Anlage 4 IG-L auch im Gebiet eines anderen Landes Maßnahmen zu setzen, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.

Bundesrecht Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

§ 4. Der Landeshauptmann hat bei Erlassung einer Verordnung nach § 26b Abs. 2 IG-L einen räumlichen Geltungsbereich für die verordneten Maßnahmen festzulegen.

Bundesrecht Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

§ 5. Der Landeshauptmann kann Anordnungen über eine Kennzeichnung der nach § 2 Abs. 1 ausgenommenen Fahrzeuge treffen.

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