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20001974 AT

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

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Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 91/2002

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Usbekistan über Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität

StF: BGBl. III Nr. 91/2002

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. November 2001 bzw. am 19. März 2002; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 18. Mai 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan, nachstehend die „Vertragsparteien“,

im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,

in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,

besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,

im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität zu koordinieren,

und ausgehend von

-

der Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität,

-

sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972

1

) geänderten Fassung,

-

dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen

2

) und

-

dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen

3

),

sind wie folgt übereingekommen

______________

1

) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978

2

) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997

3

) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

1. Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten.

2. Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen.

3. Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander.

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

1. Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe des nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen vor allem folgende kriminelle Erscheinungen zusammenarbeiten

2. Die Vertragsparteien können einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Ermittlung des Aufenthaltes von Personen und der Lokalisierung von Sachen sowie der Identifizierung unbekannter Leichen unterstützen.

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

1. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere

2. Die Vertragsparteien werden gemäß dem vorliegenden Abkommen und ihrer nationalen Gesetzgebung Informationen austauschen über

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf Grund von schriftlichen Ersuchen zusammen.

2. Wenn erforderlich, werden dem Ersuchen weitere Unterlagen beigelegt. Die Vertragsparteien haben das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern, die eine Erledigung des Ersuchens erleichtern.

3. Die Vertragsparteien können einander Informationen auf eigene Initiative ohne Ersuchen zukommen lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Informationen für die andere Seite von Interesse sind.

4. Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und hat keine Exekutivbefugnisse.

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

1. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäß dem jeweiligen nationalen Recht nach Maßgabe folgender Grundsätze

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über Umstände, die Änderungen von übermittelten personenbezogenen Daten bewirken könnten.

3. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten nachweislich festzuhalten.

4. Eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten an eine betroffene Person erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nach Abstimmung mit der übermittelnden Behörde.

5. Die empfangende zuständige Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen (ordre public), so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweilig verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

2. Im Falle der Entscheidung, einem Ersuchen nicht nachzukommen, setzt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei schriftlich unter Angabe des Grundes für die Verweigerung in Kenntnis.

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt. Dieses Abkommen berührt auch nicht Fragen der Rechtshilfe in Strafsachen und der Auslieferung sowie Angelegenheiten in Verbindung mit steuer- und zollrechtlichen Delikten.

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander treffen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien an dem vorliegenden Abkommen Änderungen vornehmen.

Bundesrecht Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

1. Dieses Abkommen tritt 60 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

3. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Notifizierung in Kraft.

Geschehen zu Taschkent am 2. November 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und usbekischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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