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20001967 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Bauvorhaben „Mautstatt-Röthelstein“ im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Bauvorhaben „Mautstatt-Röthelstein“ im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Bauvorhaben „Mautstatt-Röthelstein“ im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein

StF: BGBl. II Nr. 191/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20001967

Dokumentnummer

NOR30002139

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Bauvorhaben „Mautstatt-Röthelstein“ im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein

Der Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße wird infolge Änderung der bereits festgelegten Straßenachsen um mehr als 5 m im Bereich der Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse bestehend aus zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen einschließlich des Rampensystems der Anschlussstelle Röthelstein beginnt bei km 10,855 (entspricht km 11,45 der Verordnung BGBl. Nr. 92/1978) und führt unter teilweiser Verwendung von bereits errichteten Teilbereichen bis zur Einbindung in den vollausgebauten Bestand der S 35 Brucker Schnellstraße bei km 14,880 (entspricht km 15,414 der Verordnung BGBl. Nr. 92/1978).

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlussstelle Röthelstein aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pernegg an der Mur und Röthelstein aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 991384/R1813/0-435/S1E im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316435/6-III/6/02 vom 18. April 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. Nr. 92/1978, betreffend den Straßenverlauf der S 35 Brucker Schnellstraße von km 11,45 bis km 15,414 abgeändert.

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