Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001932 AT

Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

Steiermark

19.06.2026

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

(1) Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung gilt für Biber (Castor fiber) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen, Wasserkraftanlagen, landwirtschaftlicher sowie versorgungsrelevanter kommunaler Infrastruktur.

(2) Die Verordnung gilt, mit Ausnahme der Durchführung von Präventionsmaßnahmen gemäß § 3, nicht

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

(1) Als Präventionsmaßnahmen gelten sämtliche die Auswirkungen von Biberaktivitäten mindernden Maßnahmen, wie insbesondere Einzelbaum- und Flächenschutzmaßnahmen, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten, die Entfernung von Nebendämmen und die Drainagierung oder Absenkung von Hauptdämmen.

(2) Als Eingriffe in den Biberlebensraum gelten die Beeinträchtigung von Wohnbauen oder die Entfernung von Hauptdämmen.

(3) Als Eingriffe in die Biberpopulation gelten der Fang mittels Lebendfallen und anschließende Erlegung oder die unmittelbare Erlegung eines Bibers.

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

(1) Präventionsmaßnahmen sind ganzjährig zulässig.

(2) Die Entfernung von Nebendämmen ist ganzjährig nach einem Beratungsgespräch mit einem behördlichen Organ der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zulässig.

(3) Die Drainagierung oder Absenkung von Hauptdämmen ist ganzjährig entsprechend der Anleitung eines behördlichen Organs der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zulässig.

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

(1) Eingriffe in den Biberlebensraum sind im Zeitraum von 1. September bis 31. März zulässig, sofern durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt wird, dass geeignete Präventionsmaßnahmen gemäß § 3 wirkungslos geblieben sind.

(2) Eingriffsberechtigt sind alle von einer Biberaktivität betroffenen Personen.

(3) Die Entfernung eines Hauptdammes, der zur Absicherung eines Revierzentrums dient, oder die Entfernung eines Wohnbaues hat entsprechend der Anleitung eines behördlichen Organs der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zu erfolgen.

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

(1) Eingriffe in die Biberpopulation durch Fang mittels Lebendfalle und die anschließende Erlegung oder die unmittelbare Erlegung eines Bibers sind im Zeitraum von 1. September bis 31. März zulässig, sofern durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt wird, dass sowohl geeignete Präventionsmaßnahmen gemäß § 3 als auch geeignete Eingriffe in den Biberlebensraum gemäß § 4 wirkungslos geblieben sind.

(2) Eingriffsberechtigt sind Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane.

(3) Für den Fang sind geeignete Lebendfallen zu verwenden. Die Lebendfallen sind mit einem elektronischen Meldesystem auszustatten. Jede Lebendfalle ist bei einer elektronischen Meldung über einen Fang umgehend zu kontrollieren.

(4) Der Fang mittels Lebendfalle und die anschließende Erlegung oder die unmittelbare Erlegung hat an Land mit einer nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe, Munition und Zubehör weidgerecht zu erfolgen.

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

(1) Pro Kalenderjahr können nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 84 Biber erlegt werden. Die Verteilung des Kontingents auf die einzelnen Regionen ist in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Eingriffsberechtigte Personen haben vor der geplanten Erlegung im Internet auf der Website des Landes die tagesaktuelle Information über die Ausschöpfung des Kontingents gemäß Abs. 1 abzurufen. Ist das Kontingent erschöpft, sind aufgestellte Lebendfallen zu entfernen oder nicht fängisch zu stellen.

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

(1) Jede Entfernung eines Hauptdammes ist innerhalb von 2 Wochen bei der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung elektronisch zu melden.

(2) Jede Erlegung ist innerhalb von 24 Stunden von der eingriffsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 bei der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung elektronisch zu melden.

(3) Ein erlegter Biber ist ab dem Zeitpunkt der Meldung gemäß Abs. 2 für 48 Stunden durch die eingriffsberechtigte Person aufzubewahren. Dieser ist auf Verlangen der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu übergeben. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung hat die Landesregierung stichprobenartig zu kontrollieren. Zur Beweissicherung kann ein erlegter Biber untersucht und Proben entnommen werden.

(5) Maßnahmen im Sinne des § 3 sind von einem behördlichen Organ der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zu dokumentieren.

(6) Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung des Bibers hat die Landesregierung ein begleitendes Monitoring durchzuführen oder zu beauftragen.

Landesrecht Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2026, in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2031 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →