Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Fondskrankenanstalten ab dem Jahr 2026
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Gesetzestext (6 Artikel)
Steiermark
09.04.2026
Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt wird ab dem Jahr 2026 für Fondskrankenanstalten wie folgt festgesetzt
Betrag in Euro
0,63
0,63
1,07
0,63
0,63
0,63
0,63
0,63
0,63
0,63
Der für die LKF-Gebühren kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt wird ab dem Jahr 2026 für Fondskrankenanstalten wie folgt festgesetzt
Betrag in Euro
1,52
2,00
2,65
1,04
1,04
1,29
2,16
1,47
1,42
1,42
Auf der Grundlage der für das Jahr 2026 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2026 pro Pflegetag für Fondskrankenanstalten wie folgt festgesetzt
Betrag in Euro
436,80
1 572,00
808,90
472,10
472,10
736,22
672,30
585,50
1 423,50
941,00
574,50
482,10
575,10
475,20
613,40
475,90
383,50
381,50
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Fondskrankenanstalten ausgenommen Landeskrankenanstalten ab dem Jahr 2025, LGBl. Nr. 21/2025, außer Kraft.