BHMT – Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Steiermark
15.01.2026
(1) Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg, und Zeltweg haben an Werktagen wie folg für den Kundenverkehr offen zu halten
Montag bis Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Montag bis Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Montag bis Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Montag bis Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Montag bis Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Montag bis Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
(2) Am 24. und 31. Dezember dürfen die Apotheken, wenn der jeweilige Tag auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fällt, bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen und nicht auf einen Feiertag fallen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, offenhalten.
(1) Die öffentlichen Apotheken in Fohnsdorf, Judenburg, Knittelfeld, Pöls, Spielberg und Zeltweg werden für die Leistung der Notfallbereitschaft außerhalb der Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 in folgende Dienstgruppen eingeteilt
Gruppe
Apotheke
Ort
1
Adler-Apotheke
Pölstal-Apotheke
Knittelfeld
Pöls
2
Aichfeld-Apotheke
Zeltweg
3
Stadt-Apotheke
Judenburg
4
Stadt-Apotheke
Knittelfeld
5
Lebenskreis-Apotheke
Zeltweg
6
Apotheke „Zum Bergmann“
Fohnsdorf
7
Spielberg Apotheke
Spielberg
8
Landschaftsapotheke
Judenburg
9
Schutzengel Apotheke
Fohnsdorf
10
Kolibri Apotheke
Knittelfeld
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Notfallbereitschaftsdienst gem. Abs. 1, dass während der Mittagspause von Montag bis Freitag von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr
(3) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 und 2 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke dienstbereit sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
(1) Auf die Öffnungs- und Notfallbereitschaftszeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Öffnungs- und Bereitschaftszeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. An diesem Tag hat ab 08:00 Uhr die Gruppe 3, Stadt-Apotheke Judenburg Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk Murtal, BVBl. Nr. 30/2024, außer Kraft.