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20001916 AT

BHLB – Festsetzung von Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht BHLB – Festsetzung von Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke

Steiermark

31.12.2026

14.01.2026

Landesrecht BHLB – Festsetzung von Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke

(1) Die öffentliche Apotheke Stiefingtal Apotheke hat an Werktagen wie folgt für den Kundenverkehr offen zu halten

Montag – Freitag

7:45 Uhr – 12:30 Uhr

14:30 Uhr – 18:00 Uhr

Samstag

7:45 Uhr – 12:00 Uhr

(2) Die Apotheke kann am 24. und 31. Dezember, wenn diese auf einen Montag bis Freitag fallen, und am Faschingsdienstag bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.

Landesrecht BHLB – Festsetzung von Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke

(1) Die öffentliche Apotheke Stiefingtalapotheke in Heiligenkreuz/Waasen hat außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß § 1 in jeweils wöchentlichem Wechsel in folgender Reihenfolge gemäß nachstehender Tabelle Notfallbereitschaft zu versehen

Woche

Ort

Apotheke

1

8323 St. Marein bei Graz

Fux Apotheke *)

2

8083 St. Stefan im Rosental

Rosen-Apotheke **)

3

8082 Kirchbach-Zerlach

Hügelland-Apotheke **)

4

8081 Heiligenkreuz/Waasen

Stiefingtal-Apotheke

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Stiefingtal Apotheke ab 25.12.2026, 08.00 Uhr bis bis 27.12.2026, 08.00 Uhr keinen Bereitschaftsdienst zu leisten.

(3) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen § 1 Abs. 2 gilt, dass auch während der Mittagspause von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr Bereitschaftsdienst zu versehen ist. Dieser Bereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(4) Die öffentliche Apotheke Stiefingtal Apotheke in Heiligenkreuz/Waasen darf an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 (1) bis maximal 20:00 Uhr Dienst versehen. Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(5) An den vier Samstagen die vor dem 24. Dezember liegen, darf die öffentliche Apotheke bis 18:00 Uhr, und am 08. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freiwillig geöffnet halten.

(6) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 5 muss der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker/eine andere berufsberechtigte Apothekerin zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

Landesrecht BHLB – Festsetzung von Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke

(1) Die öffentlichen Apotheken haben die nach dieser Verordnung festgelegten Offnungszeiten und Bereitschaftsdienste einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(2) Auf die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

Landesrecht BHLB – Festsetzung von Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheke

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

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