BHMU – Kernöffnungszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Steiermark
14.01.2026
(1)
Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Freitag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch und Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag und Samstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, dürfen die öffentlichen Apotheken im Bezirk Murau an diesen Tagen bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.
(1) Außerhalb der Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs 1 lit a bis d haben die öffentlichen Apotheken in 8850 Murau, 8811 Scheifling, 8820 Neumarkt in der Steiermark und in 8813 St. Lambrecht Notfallbereitschaft in folgender Reihenfolge zu leisten
(2) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet halten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke erfolgen.
(3) Die Notfallbereitschaft gemäß Abs 1 und 2 darf gemäß § 8 Abs 5 Apothekengesetz idgF in Form der Rufbereitschaft verrichtet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
(1) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke hat auf ihre Kosten einen von ihr zu unterweisenden Botendienst einzurichten.
(1) Auf die Kernöffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen. Zudem ist auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung durch Botendienst hinsichtlich dringend benötigter Arzneimittel hinzuweisen.
(2) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke ist im Bereich des Haupteinganges mit einer entsprechenden, für jedermann leicht erkennbaren sowie leicht erreichbaren technischen Einrichtung auszustatten, die sicherstellt, dass bei Betätigung derselben die unverzügliche Sprechverbindung mit der bereitschaftsdiensthabenden Apotheke hergestellt wird.
(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und die Notfallbereitschaft sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(4) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Januar 2026 in Kraft.
Am 1. Januar 2026 versieht die Salvator Apotheke Murau KG in 8850 Murau Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs 1 dieser Verordnung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 23.08.2021 über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Bezirk Murau außer Kraft.