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20001912 AT

Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Steiermark

08.01.2026

Landesrecht Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Die Höhe des durch den Rechtsträger der Krankenanstalt einzuhebenden Kostenbeitrages von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung bzw. die LKF-Gebührenersätze durch den Gesundheitsfonds Steiermark getragen werden, beträgt 10,30 Euro pro Verpflegstag ab 1. Jänner 2026.

Landesrecht Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 8/2025, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Verpflegstage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.

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