20001903
AT
Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Landesrecht Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
§ 0 Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
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Steiermark
17.12.2025
Landesrecht Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
§ 1 Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
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Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres verzeichneten Personen mit 7,00 Euro festgesetzt.
Landesrecht Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
§ 2 Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
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(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2025, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, in der Fassung LGBl. Nr. 144/2016, außer Kraft.