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20001901 AT

Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

Steiermark

16.12.2025

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

Natürliche Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

91K0

Illyrische Rotbuchenwälder (Aremonio-Fagion)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

In der Marktgemeinde Eibiswald werden Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 51 „Feistritz- und Krumbachgraben“ bezeichnet.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgendem Schutzgut oberste Priorität zu

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

Mit Ausnahme von Durchforstungen, Räumungen gesicherter Verjüngungsflächen, der Aufarbeitung nach Kalamitäten sowie Nutzungen auf Wirtschaftswaldflächen bei einer Restüberschirmung von mindestens 50 % beziehungsweise auf Schutzwaldflächen bei einer Restüberschirmung von mindestens 80 %, bedürfen alle Handlungen, wie die Einbringung von nicht standortgerechten oder fremdländischen Gehölzen oder die Errichtung von Forststraßen und Wegen einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in Anlage 1 genannten Schutzgüter gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Solche Handlungen sind zulässig bei Vorliegen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:20.000 (Anlage 2) und von vier Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 51 - Teile des Feistritz- und Krumbachgrabens (AT2222000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. November 2025, in Kraft.

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