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20001897 AT

Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

Steiermark

28.10.2025

Bundesrecht Bundes-Berichtspflichtengesetz

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Kurztitel

Bundes-Berichtspflichtengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Langtitel

Bundes-Berichtspflichtengesetz

StF: BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

Anmerkung

Das Bundes-Berichtspflichtengesetz wurde in Artikel 30 des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Verwaltungsreformgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 65/2002)

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20001897

Dokumentnummer

NOR30002060

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

Natürliche Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

Die in den Gemeinden Bruck an der Mur und Pernegg an der Mur gelegenen Buchenwaldflächen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 52 „Buchenwälder bei Bruck an der Mur“ bezeichnet.

Bundesrecht Bundes-Berichtspflichtengesetz

§ 1. Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Die Vorlage ist gebührenfrei.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgendem Schutzgut oberste Priorität zu

Bundesrecht Bundes-Berichtspflichtengesetz

§ 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, dem Landeshauptmann jene Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere

Bundesrecht Bundes-Berichtspflichtengesetz

§ 3. Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

Mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie die forstrechtlich bewilligungspflichtige Nutzung, die Einbringung von nicht standortgerechten Gehölzen oder die Errichtung von Wegen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Bundesrecht Bundes-Berichtspflichtengesetz

§ 4. (1) Der jeweils zuständige Bundesminister ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe jener Daten an die zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen. Er hat durch Verordnung getrennt nach Sachbereichen im Einzelnen zu bestimmen, für welche Daten eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, ihm diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:20.000 (Anlage 2) und drei Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

Bundesrecht Bundes-Berichtspflichtengesetz

§ 5. In anderen Verwaltungsvorschriften vorgesehene Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Bundesrecht Bundes-Berichtspflichtengesetz

§ 6. Im Rahmen der Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund kann der zuständige Bundesminister erforderlichenfalls die Länder einbinden, um die erforderlichen Auskünfte über die Vollziehung zu erlangen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 52 - Buchenwälder bei Bruck an der Mur (AT2232000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.

Bundesrecht Bundes-Berichtspflichtengesetz

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist jeder Bundesminister in seinem Wirkungsbereich betraut.

Bundesrecht Bundes-Berichtspflichtengesetz

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, folgenden Tag in Kraft.

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