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20001895 AT

Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

Steiermark

28.10.2025

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

Natürliche Lebensraumtypen nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6130

Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1308

Mopsfledermaus

Barbastella barbastellus

1323

Bechsteinfledermaus

Myotis bechsteinii

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

Pflanze nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

4066

Grünspitz-Streifenfarn

Asplenium adulterinum

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

In der Gemeinde Sankt Stefan ob Leoben werden Teile des Sommer- und Wintergrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 59 „Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk“ bezeichnet.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I und II.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

Im Europaschutzgebiet ist der Tagebau auf Flächen der Lebensraumtypen Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) sowie Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation verboten.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

Mit Ausnahme der Errichtung von Hochständen, bedürfen alle Handlungen gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie insbesondere die Errichtung von Anlagen, die Beseitigung oder Veränderung von Felsstandorten sowie Schwermetallrasen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:8.000 (Anlage 2) und eines Detailplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.

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