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Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz 2025

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz 2025 – KAVO Graz 2025

Steiermark

11.07.2025

Landesrecht Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz 2025 – KAVO Graz 2025

Die Höchstgrenze zur Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 83 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz wird bis zu 150 000 000 Euro jeweils für das Haushaltsjahr 2025, 2026 und 2027 angehoben. Das letzte Haushaltsjahr der Anhebung ist das Haushaltsjahr 2027 (t).

Landesrecht Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz 2025 – KAVO Graz 2025

Die gemäß § 1 angehobenen, über dem gesetzlichen Kassenstärker in Höhe von 60 000 000 Euro liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.

Landesrecht Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz 2025 – KAVO Graz 2025

Die am 31. Dezember 2027 tatsächlich in Anspruch genommenen angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der zehn folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2027 tatsächlich in Anspruch genommenen angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2029 (t+2) bis 2037 (t+10) jeweils um ein Zehntel.

Landesrecht Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz 2025 – KAVO Graz 2025

Die sich nach der Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz, LGBl. Nr. 116/2020, für das Haushaltsjahr 2025 tatsächlich ergebende Höchstgrenze der Kassenstärker ist auf die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.

Landesrecht Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz 2025 – KAVO Graz 2025

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Landesrecht Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz 2025 – KAVO Graz 2025

Die Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz – KAVO Graz, LGBl. Nr. 116/2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

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