Bau-Übertragungsverordnung 2025
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Steiermark
01.07.2025
17.08.1993
Deutsch, Ungarisch
(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich Ausbaumaßnahmen der Terminals Wien, Wels und Graz getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Ungarn kommenden und nach Ungarn gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Auf ungarischer Seite wird hiezu als einleitende Maßnahme ein Planungskonzept zum Ausbau des Terminals Sopron erstellt. Des weiteren wird die ungarische Seite im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und die Anbindung an das österreichische Terminalnetz bis spätestens Juni 1994 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen ungarischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
Die Vertragsparteien beauftragen die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens, bis Juni 1994 ein gemeinsames Anschaffungs- und Finanzierungskonzept hiezu zu erarbeiten und dieses bis spätestens September 1994 zu konkretisieren. Hierbei ist auf eine effiziente Vorhaltung des erforderlichen rollenden Materials entsprechend der bestehenden und hinkünftigen Eisenbahnkapazitäten Bedacht zu nehmen.
(1) Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um in einer ersten Stufe die Vertrauensübernahme für alle Züge der Rollenden Landstraße spätestens ab Jänner 1994 anzuwenden.
(2) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr ist die Vertrauensübernahme noch im Jahr 1994 generell einzuführen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Die österreichische Seite wird die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Vertragsparteien werden auf die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften einwirken, Tarifmaßnahmen auf dem Gebiet des Kombinierten Verkehrs untereinander abzustimmen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr bis Jänner 1994 in die Terminals zu verlegen.
(2) Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, daß die Grenzaufenthaltszeiten mit Inkrafttreten des Sommerfahrplanes 1993 für alle Züge der Rollenden Landstraße Wels-Szeged auf 30 Minuten verkürzt werden.
(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.
(2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den zuständigen Stellen darauf hin, daß alle Arten des Kombinierten Verkehrs von der Straßensteuer (Straßenverkehrsbeitrag) befreit oder begünstigt werden.
(3) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien für die Benützung der Rollenden Landstraße Wels-Szeged ein Belohnungskontingent, dessen Ausmaß der Hälfte der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) auf dieser Rollenden Landstraße mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet jeweils der anderen Vertragspartei zugelassen sind, entspricht und im selben Verhältnis jenen Unternehmen zugute kommt, die die Rollende Landstraße tatsächlich benutzen. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß für hinkünftig einzurichtende Rollende Landstraßen ebenfalls Belohnungskontingente (zB durch Briefwechsel) vereinbart werden können.
(4) Weiters vereinbaren die Vertragsparteien zur Förderung des Kombinierten Verkehrs ein Sonderkontingent dessen Ausmaß für beide Vertragsparteien der Summe der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) ungarischer Fahrzeuge auf den Rollenden Landstraßen Wien-Regensburg und Graz-Regensburg sowie im Ro-Ro-Linienverkehr auf der Donau zwischen Ungarn und Österreich und in der Relation Budapest-Passau und der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) österreichischer Fahrzeuge auf innerungarischen Rollenden Landstraßen sowie auf Ro-Ro-Verbindungen nach und durch Ungarn entspricht.
Diese Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmen zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem Sonderkontingent führen, tatsächlich durchgeführt haben und andererseits an jene Unternehmen, die überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Die Genehmigungen dürfen für Loco- und Transitfahrten verwendet werden und sind nur für eine Richtung gültig. Die Ermittlung der Anzahl der Genehmigungen erfolgt jeweils quartalsweise.
(5) Die Vertragsparteien befreien den Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) zur Rollenden Landstraße Wels-Szeged von der Genehmigungspflicht (im Sinne des Artikels 7 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) auf den nachstehend angeführten Korridoren unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender Nachweis mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird.
In Österreich
Wels-Salzburg,
Wels-Braunau,
Wels-Suben,
Wels-Passau.
In Ungarn
Szeged-Gyula,
Szeged-Röszke,
Szeged-Artánd,
Szeged-Nagylak,
Szeged-Tompa.
Für in Zukunft neu eröffnete Verbindungen der Rollenden Landstraße können die Vertragsparteien durch Briefwechsel zusätzliche Korridore von der Genehmigungspflicht befreien.
(6) Die beiden Vertragsparteien vereinbaren für Fahrzeuge im bilateralen Verkehr einen genehmigungsfreien Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) für die Ro-Ro-Verbindung auf der Donau zwischen dem Ro-Ro-Hafen Budapest und dem Donauhafen Passau innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 70 km Luftlinie vom Donauhafen Passau und dem Ro-Ro-Hafen Budapest unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender Nachweis mitgeführt wird aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr (Ro-Ro-Verkehr) durchgeführt wird. Als Nachweis gilt ein CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief.
(7) Als Nachweis im Sinne der Absätze 5 und 6 gilt ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Vertrag.
(8) Ferner vereinbaren beide Vertragsparteien alle Vorbereitungen für die Einrichtung einer Rollenden Landstraße zwischen Sopron und Brennersee sowie zwischen Szeged und Wels zu treffen, um eine Inbetriebnahme möglichst mit Beginn des Sommerfahrplans 1994 zu realisieren.
(1) Trucking (Kombikabotage) ist die Beförderung eines beladenen oder unbeladenen Sattelanhängers, Wechselaufbaues oder Containers im Vor- oder Nachlauf im unbegleiteten Kombinierten Verkehr, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit einem jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Lastfahrzeug durchgeführt wird.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren vorerst für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung ein beiderseitiges Trucking-Kontingent in der Höhe von 1 000 Genehmigungen. Diese Genehmigungen können nur im Inlandsverkehr im Vor- und Nachlauf folgender Trucking-Terminals verwendet werden
In Österreich
Wels
Linz
Graz
Salzburg
Villach
Wien
Wolfurt
In Ungarn
Gönyu
Szeged
Debrecen
Zahony
Budapest–Józsefvaros
Sopron
(3) Die zeitliche Gültigkeit dieser Genehmigung beginnt mit dem Tag des Anbringens des Datumstempels durch die Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals und endet mit Ablauf des dritten Tages. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt die Genehmigung entweder für eine beladene Fahrt im Vorlauf und eine beladene Fahrt im Nachlauf oder für zwei beladene Fahrten im Vorlauf oder zwei beladene Fahrten im Nachlauf samt der dafür notwendigen Leerfahrt.
(4) Die Genehmigung ist nicht übertragbar und ist nach Ablauf der Gültigkeit unverzüglich an jener Stelle, die den Datumstempel angebracht hat, abzugeben. Diese hat die Rückgabe mit einem neuerlichen Datumstempel festzuhalten. Sollten Genehmigungen nicht oder verspätet zurückgegeben werden, so ist dies von der Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals der Behörde unverzüglich zu melden.
(5) Die Genehmigung gilt überdies nur dann, wenn
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Österreich und Ungarn.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
Die Besorgung der in § 2 genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betreffend gewerbliche Betriebsanlagen wird für folgende Gemeinden auf die Bezirkshauptmannschaft, deren Sprengel sie angehören, übertragen
A
Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg
Gemeinderatsbeschluss vom
1.
Marktgemeinde Pölfing-Brunn
30.09.2024
2.
Gemeinde Sankt Peter im Sulmtal
03.10.2024
B
Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
Gemeinderatsbeschluss vom
1.
Gemeinde Kainbach bei Graz
19.09.2024
2.
Marktgemeinde Kumberg
19.09.2024
3.
Marktgemeinde Gratwein-Straßengel
24.10.2024
4.
Marktgemeinde Lieboch
25.09.2024
5.
Marktgemeinde Hitzendorf
26.09.2024
6.
Gemeinde Weinitzen
24.10.2024
7.
Marktgemeinde Thal
30.10.2024
8.
Gemeinde Nestelbach bei Graz
20.11.2024
C
Bezirkshauptmannschaft Leibnitz
Gemeinderatsbeschluss vom
1.
Marktgemeinde Arnfels
16.09.2024
2.
Marktgemeinde Schwarzautal
24.09.2024
3.
Marktgemeinde Sankt Veit in der Südsteiermark
24.09.2024
4.
Gemeinde Tillmitsch
26.09.2024
5.
Gemeinde Sankt Andrä-Höch
30.09.2024
6.
Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße
03.10.2024
7.
Gemeinde Oberhaag
03.10.2024
8.
Marktgemeinde Gleinstätten
08.10.2024
9.
Gemeinde Heimschuh
09.10.2024
10.
Marktgemeinde Sankt Nikolai im Sausal
15.10.2024
11.
Gemeinde Hengsberg
15.10.2024
12.
Marktgemeinde Lebring-Sankt Margarethen
23.10.2024
13.
Gemeinde Ragnitz
24.10.2024
14.
Marktgemeinde Straß in Steiermark
24.10.2024
15.
Marktgemeinde Großklein
28.10.2024
16.
Gemeinde Sankt Johann im Saggautal
29.10.2024
17.
Marktgemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße
11.11.2024
18.
Gemeinde Empersdorf
28.11.2024
19.
Marktgemeinde Wildon
11.12.2024
20.
Marktgemeinde Sankt Georgen an der Stiefing
16.12.2024
21.
Gemeinde Allerheiligen bei Wildon
21.11.2024
D
Bezirkshauptmannschaft Leoben
1.
Marktgemeinde Vordernberg
24.09.2024
2.
Stadtgemeinde Eisenerz
26.09.2024
3.
Marktgemeinde Sankt Michael in Obersteiermark
12.11.2024
4.
Gemeinde Sankt Stefan ob Leoben
12.12.2024
5.
Gemeinde Radmer
17.12.2024
6.
Stadtgemeinde Trofaiach
25. September 2025
E
Bezirkshauptmannschaft Liezen
Gemeinderatsbeschluss vom
1.
Marktgemeinde Gaishorn am See
19.09.2024
2.
Marktgemeinde Gröbming
19.09.2024
3.
Marktgemeinde Öblarn
30.09.2024
4.
Marktgemeinde Irdning-Donnersbachtal
04.11.2024
5.
Stadtgemeinde Trieben
13.11.2024
6.
Gemeinde Michaelerberg-Pruggern
16.12.2024
F
Bezirkshauptmannschaft Murau
Gemeinderatsbeschluss vom
1.
Stadtgemeinde Oberwölz
19.09.2024
2.
Marktgemeinde Scheifling
19.09.2024
3.
Stadtgemeinde Murau
25.09.2024
4.
Gemeinde Teufenbach-Katsch
25.09.2024
5.
Marktgemeinde Mühlen
27.09.2024
6.
Gemeinde Krakau
27.09.2024
7.
Gemeinde Niederwölz
27.09.2024
8.
Marktgemeinde St. Peter am Kammersberg
30.09.2024
9.
Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark
02.10.2024
10.
Gemeinde Ranten
03.10.2024
11.
Marktgemeinde Sankt Lambrecht
10.10.2024
12.
Gemeinde Sankt Georgen am Kreischberg
11.10.2024
13.
Gemeinde Stadl-Predlitz
24.10.2024
14.
Gemeinde Schöder
13.12.2024
G
Bezirkshauptmannschaft Voitsberg
Gemeinderatsbeschluss vom
1.
Gemeinde Söding-Sankt Johann
23.09.2024
2.
Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld
26.09.2024
3.
Gemeinde Sankt Martin am Wöllmißberg
07.10.2024
4.
Marktgemeinde Edelschrott
28.11.2024
H
Bezirkshauptmannschaft Weiz
Gemeinderatsbeschluss vom
1.
Gemeinde St. Kathrein am Hauenstein
25.09.2024
2.
Gemeinde Mortantsch
14.11.2024
3.
Gemeinde Strallegg
13.12.2024
4.
Gemeinde Miesenbach bei Birkfeld
16.12.2024
I
Bezirkshauptmannschaft Murtal
Gemeinderatsbeschluss vom
1.
Marktgemeinde Kobenz
26.09.2024
2.
Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg
26.09.2024
3.
Gemeinde Sankt Marein-Feistritz
26.09.2024
4.
Gemeinde Sankt Margarethen bei Knittelfeld
29.10.2024
5.
Gemeinde Lobmingtal
02.10.2024
6.
Marktgemeinde Obdach
07.11.2024
J
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
Gemeinderatsbeschlus vom
1.
Marktgemeinde Pöllau
18.09.2024
2.
Gemeinde Sankt Johann in der Haide
19.09.2024
3.
Gemeinde Buch-St. Magdalena
26.09.2024
4.
Gemeinde Sankt Lorenzen am Wechsel
27.09.2024
5.
Gemeinde Waldbach-Mönichwald
27.09.2024
6.
Gemeinde Stubenberg
27.09.2024
7.
Marktgemeinde Grafendorf bei Hartberg
30.09.2024
8.
Gemeinde Feistritztal
30.09.2024
9.
Marktgemeinde Bad Waltersdorf
03.10.2024
10.
Gemeinde Ottendorf an der Rittschein
17.10.2024
11.
Gemeinde Pöllauberg
22.10.2024
12.
Gemeinde Lafnitz
24.10.2024
13.
Gemeinde Rohr bei Hartberg
24.10.2024
14.
Gemeinde Hartberg-Umgebung
29.10.2024
15.
Gemeinde Rohrbach an der Lafnitz
22.11.2024
16.
Marktgemeinde Neudau
12.12.2024
17.
Gemeinde Schäffern
13.12.2024
18.
Gemeinde Wenigzell
26.02.2025
K
Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark
Gemeinderatsbeschluss vom
1.
Marktgemeinde Halbenrain
25.09.2024
2.
Marktgemeinde Jagerberg
26.09.2024
3.
Marktgemeinde Sankt Peter am Ottersbach
30.09.2024
4.
Markgemeinde Gnas
17.10.2024
5.
Gemeinde Pirching am Traubenberg
18.10.2024
6.
Gemeinde Eichkögl
22.10.2024
7.
Gemeinde Bad Gleichenberg
24.10.2024
8.
Gemeinde Deutsch Goritz
30.10.2024
9.
Marktgemeinde Klöch
30.10.2024
10.
Stadtgemeinde Mureck
04.11.2024
11.
Marktgemeinde Straden
20.11.2024
12.
Marktgemeinde Sankt Anna am Aigen
22.11.2024
13.
Marktgemeinde Tieschen
11.12.2024
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2025
(1) Die Vertragsparteien kommen in Ausführung des Artikels 4 Ziffer 2 und 4 grundsätzlich überein, daß die Realisierung der nachstehend angeführten Maßnahmen stufenweise je nach der feststellbaren Verkehrsnachfrage verwirklicht wird, um den bestehenden und künftigen Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen, wobei auf die haushaltsrechtlichen und budgetären Möglichkeiten der Vertragsparteien sowie der betroffenen Bahnunternehmen Bedacht zu nehmen sein wird.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien und Bahnunternehmen die nachstehend angeführten Maßnahmen verwirklichen.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Absichtserklärung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und des Ministers für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen der Republik Ungarn vom 7. Juni 1991 genannte Eisenbahnstrecke zwischen Wien Südbahnhof-Hegyeshalom-Budapest Süd auch für einen leistungsfähigen Güterverkehr ausgebaut wird. In diesem Sinne werden die Bahnunternehmen den Oberbau im Gesamtbereich für eine Radsatzlast von 22,5 Tonnen ausbauen (UIC-Streckenklasse D 4).
(1) Die österreichische Seite stellt ab Kraftwerk und/oder Umformwerk eine Stromversorgung von 27 GWh/a (Gigawattstunden/Jahr) bereit. Sollte sich im Zuge der Verkehrsnachfrage ein verstärkter Energiebedarf ergeben, wird die österreichische Seite alle Maßnahmen ergreifen, um diesen Energiebedarf ausreichend zu decken.
(2) Auf der Strecke Hegyeshalom-Budapest steht gegenwärtig eine Stromversorgung von 50 GWh/a zur Verfügung. Damit kann der Energiebedarf bei normalen Verhältnissen ausreichend gedeckt werden. Die Leistung der Unterwerke soll im Zuge des Ausbaus dieser Strecke von 6 × 6 MVA (Megavoltamper) auf 6 × 12 MVA verdoppelt werden.
Die beiden Bahnunternehmen werden die sicherungstechnischen Anlagen und Einrichtungen auf der Eisenbahnstrecke Wien-Hegyeshalom-Budapest entsprechend der gegenwärtigen und künftigen Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten modernisieren und ausbauen.
Die Vertragsparteien beauftragen die Bahnunternehmen im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens, bis März 1994 ein gemeinsames Ausbaukonzept zu erarbeiten und dieses bis spätestens Juni 1994 zu konkretisieren. Dabei ist von der gemeinsamen Zielsetzung einer Fahrzeit von zwei Stunden zwischen Wien und Budapest für die schnellsten Züge auszugehen.
Die Bahnunternehmungen sind im Begriff ein eigenes Transportinformationssystem für den Güterverkehr zu installieren und sind bestrebt, die uneingeschränkte Kompatibilität der Systeme, die für eine effiziente Administration eine wesentliche Voraussetzung darstellt, sicherzustellen.
Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um die Vertrauensübernahme möglichst rasch einzuführen. Für spezielle Ganzzüge (Blockzüge) ist die Vertrauensübernahme bis Mitte 1994 zu realisieren.
(1) Bei Erstellung von Angeboten im Gefahrgutbereich werden die Bahnunternehmen besonderes Augenmerk – wegen der großen Beförderungsmenge – den Gefahrgütern der Klasse 2 „Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase“ und der Klasse 3 „Entzündbare, flüssige Stoffe“ widmen.
(2) Die Bahnunternehmen kommen überein, kombinierte Techniken auch im Gefahrguttransport, wie beispielsweise kubische Tankcontainer (KTC), zu fördern. Die Bahnunternehmen werden mit den Privatwageneinstellern auf dem Gebiet der Weiterentwicklung von hochspezialisierten Wagen für Gefahrguttransporte verstärkt zusammenarbeiten.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen verfügen über eigene hochspezialisierte Transportberater für Gefahrgut, die auf Wunsch der ungarischen Bahnunternehmen auch ungarische Gefahrgutversender beraten werden.
Die Österreichischen Bundesbahnen beteiligen sich an der Erarbeitung internationaler Strategien zur gemeinsamen Vermarktung der angebotenen Verkehrsleistungen. Hierbei wird unter anderem der Angebotsverband Österreich-Ungarn als Instrument zur Verbesserung der Vermarktung dienen.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
(1) Die Übertragung umfasst
(2) Die Übertragung gilt – vorbehaltlich des Abs. 3 – für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist.
(3) Besteht eine Betriebsanlage aus mehreren baulichen Anlagen, so gilt die Übertragung auch für alle baulichen Anlagen, die mit der gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
(4) Bei einer Mischnutzung gilt die Übertragung nur, wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend gewerblichen Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächen anhand der Kubaturen, zu beurteilen.
Für das Jahr 1993 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelungen
1. Einzelfahrt-Genehmigungen
Gesamtzahl der Genehmigungen: 29 500, davon
20 000 für Loco- und Transit-Fahrten,
6 000 für Loco- und Drittland-Fahrten,
3 500 für Loco-Fahrten.
2. Genehmigungen auf Zeit
30 Genehmigungen, jeweils gültig für ein Jahr, die nur für den Transport von Heizöl, Bitumen, Sand, Schotter, Kies und Holz verwendet werden dürfen. Davon sind 15 Genehmigungen zweimonatlich splittbar.
3. Grenzzonenverkehr
(1) Grenzzonenverkehr liegt vor, wenn sowohl der Standort des Beförderers als auch die Belade- und Entladestelle innerhalb der nachstehend angeführten Verwaltungsbereiche liegen
(2) Für den Grenzzonenverkehr werden 4 000 Genehmigungen festgelegt.
4. Umsattelverkehr
(1) Umsattelverkehr ist das Ziehen eines beladenen Sattelanhängers durch ein im Staat der einen Vertragspartei zugelassenes Sattelzugfahrzeug bis auf den Amtsplatz eines Grenzzollamtes der anderen Vertragspartei, wobei die anschließende Übergabe dieses Sattelanhängers an das im Staat der anderen Vertragspartei zugelassene Sattelzugfahrzeug auf diesem Amtsplatz zu erfolgen hat.
(2) Für den Umsattelverkehr werden 1 000 Genehmigungen festgelegt.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat
Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände, die die von der Übertragung erfassten baulichen Anlagen betreffen, sind von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.
(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Eisenbahnunternehmen, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen Wien und Budapest verstärkt fortzuführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich
(3) Die Vertragsparteien werden auch dafür Sorge tragen, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
(4) Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in einem Zusatzprotokoll festgelegt.
Die Gemeinde ist in baupolizeilichen Verfahren (§ 2 Abs. 1 Z 3) als Beteiligte beizuziehen. Baubehördliche Entscheidungen und Enderledigungen dieser Verfahren sind der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten zwischen Österreich und Ungarn im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien darauf hinzuwirken, die technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe in den Terminals wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß neben der Eisenbahnverbindung Wien-Hegyeshalom-Budapest auch den anderen Eisenbahnverbindungen zwischen Österreich und Ungarn, insbesondere den Verbindungen Ebenfurth-Sopron-Györ und Neusiedl/See-Fertöszentmiklos Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien ein Konzept für die Verbesserung des Angebots und die damit verbundenen Maßnahmen erarbeiten.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 103/2025, bei der bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle zuständigen Behörde anhängigen Verfahren sind von dieser zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2025
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, grundsätzlich einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
In der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 103/2025, treten § 1 Abs. 1 lit. D Z 6 und § 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2025
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bau-Übertragungsverordnung 2013, LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/2024, außer Kraft.
(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
(4) Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b und c angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b und c sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
(6) Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(7) Kein Vertragsstaat kann an die eigenen Unternehmen eine höhere Anzahl von Genehmigungen ausgeben als in der Kontingentvereinbarung festgelegt wurde.
Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmens gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Übertretung begangen wurde, um vorübergehende Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Staatsgebiet, in dem die Übertretung begangen wurde, ersuchen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
(3) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Abs. 1 und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge vorschlagen, ebenso wie die Bindung des gesamten oder bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
Die Vertragsparteien sagen zu, unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen zu überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt jährlich oder auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Die Gemischte Kommission berichtet den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, wird sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Wenn ein erhöhter Warenaustausch auch in Hinblick auf die zunehmende europäische Integration durch die Einhaltung der Regeln dieses Abkommens nicht abgewickelt werden kann und die Gemischte Kommission gemäß Artikel 15 kein Einvernehmen über eine Lösung dieses Problems erzielt, werden die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über eine Änderung oder Neufassung dieses Abkommens aufnehmen.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postministerium der Ungarischen Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der Straße mit Lastkraftwagen vom 21. Dezember 1960 außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.