Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001886 AT

BHMT – Fahrverbot für LKW über 7,5 t

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht BHMT – Fahrverbot für LKW über 7,5 t

Steiermark

28.05.2025

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

11.12.2001

Deutsch, Englisch, Usbekisch

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1.

Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).

2.

Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden

–

Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1),

–

Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

–

gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

–

Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

3.

Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029154

Landesrecht BHMT – Fahrverbot für LKW über 7,5 t

Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (§ 52 lit. a Z 7a StVO 1960) ist auf der nachstehend angeführten Straße in beiden Fahrtrichtungen im folgenden Abschnitt, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr für die Gemeinden Hohentauern, Pölstal, Pusterwald und Trieben sowie die Katastralgemeinde Pöls der Gemeinde Pöls-Oberkurzheim, verboten

auf der B114 Triebener Straße von Straßenkilometer 3,600 bis 9,400

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

Landesrecht BHMT – Fahrverbot für LKW über 7,5 t

Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

1.

Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2.

Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als

a)

Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit- und Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten das Zulassungsland des Lastkraftwagens durchfahren wird);

b)

eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029156

Landesrecht BHMT – Fahrverbot für LKW über 7,5 t

Von dem in § 1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Genehmigungsfreie Verkehre

1.

Einer Genehmigung bedürfen nicht

a)

Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;

b)

die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;

c)

die Beförderung von Postsendungen;

d)

die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

e)

die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

f)

die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

g)

die Überführung von Leichen;

h)

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

i)

die Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);

j)

die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen;

k)

die Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe sowie Flugzeuge;

l)

die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

m)

die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;

n)

die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;

o)

die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

p)

die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt erteilt wurde.

2.

Die Vertragsparteien können im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 10) vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken keiner Genehmigung bedürfen.

3.

Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029157

Landesrecht BHMT – Fahrverbot für LKW über 7,5 t

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

1.

Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.

2.

Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten

a)

Name und Anschrift des Beförderers;

b)

amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c)

höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d)

Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e)

gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f)

Dauer der Gültigkeit.

3.

Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.

4.

Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.

5.

Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

6.

Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029158

Landesrecht BHMT – Fahrverbot für LKW über 7,5 t

Diese Verordnung tritt mit 16.06.2025 in Kraft.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Kabotageverbot

1.

Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2.

Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029159

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Sanktionen

1.

Die Beförderer sowie deren Besatzungen des einen Staates sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils gelten den Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2.

Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 kann die Vertragspartei des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der Vertragspartei des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen

a)

Ermahnung des Beförderers, die Bestimmungen gemäß Z 1 einzuhalten;

b)

vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;

c)

Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die Vertragspartei des anderen Staates ausbedungen ist.

3.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4.

Die beiden Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029160

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

Kontingente

1.

Anzahl der Genehmigungen (Kontingent), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) von der Gemischten Kommission (Artikel 10) unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien vereinbart.

2.

Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und im unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 10) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029161

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 10

1.

Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein.

2.

Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

3.

Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029163

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Bundesrecht Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 11. Dezember 2001 in je zwei Urschriften in deutscher, usbekischer und englischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →