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20001885 prikraf-verordnung AT

Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte (prikraf-verordnung)

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

Steiermark

21.05.2025

Bundesrecht PRIKRAF-Verordnung

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Kurztitel

PRIKRAF-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.03.2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF), die Organe des Fonds und ihre Aufgaben, die geeigneten Sanktionen und die Aufsicht über den Fonds (PRIKRAF-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 145/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, BGBl. I Nr. 42/2002, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20001885

Dokumentnummer

NOR30002046

Landesrecht Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

(1) Die Anmeldung zum Fachausbildungs- und Fortbildungskurs hat beim Landesfischereiverband Steiermark zu erfolgen, der alle Kurstermine auf seiner Website (www.fischereiverband-steiermark.at) veröffentlicht. Der Landesfischereiverband hat Kursunterlagen über die rechtlichen und fachlichen Inhalte der Kurse zu erstellen, welche den Kursteilnehmern zu Kursbeginn auszuhändigen sind. Den Kursteilnehmern ist spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn die Einladung zu übermitteln.

(2) Eine Kursteilnahme ist erst nach Bezahlung des Kursbeitrages zulässig. Die Kursteilnehmer haben zu Beginn des Kurses ihre Identität und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Bezahlung der Kursgebühr nachzuweisen.

Bundesrecht PRIKRAF-Verordnung

§ 1. Der Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (im folgenden Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds, abgekürzt PRIKRAF genannt) hat folgende Organe

Landesrecht Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung der Kurse geeignete rechts- und fachkundige Personen formlos zu bestellen.

(2) Die Dauer des Fachausbildungskurses darf sechzehn Stunden, die Dauer des Fortbildungskurses darf vier Stunden nicht unterschreiten. Die Kurse können auch in Modulen abgehalten werden.

Bundesrecht PRIKRAF-Verordnung

§ 2. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem/einer Geschäftsführer/in und den erforderlichen Mitarbeitern/innen. Sie hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat sie die Fondskommission bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Fondskommission vorzubereiten und umzusetzen. Weiters hat sie allen Verpflichtungen, die sich aus der Aufsicht über den Fonds ergeben, nachzukommen.

(2) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung befristet zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Weitere Mitarbeiter/innen der Geschäftsführung können vom/von der Geschäftsführer/in mit Zustimmung der Fondskommission befristet angestellt und gekündigt bzw. entlassen werden.

Landesrecht Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

Der Fachausbildungs- und Fortbildungskurs umfasst folgende Gegenstände

Bundesrecht PRIKRAF-Verordnung

§ 3. (1) Die Fondskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Als solche gehören ihr an

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 auch ohne diese als beschlussfähig.

(3) Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere

(4) Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht dauerhafter Verhinderung des Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission wahrzunehmen.

Landesrecht Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

Der Landesfischereiverband hat über die Teilnahme am Fachausbildungs- und Fortbildungskurs eine Kursbescheinigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.

Bundesrecht PRIKRAF-Verordnung

§ 4. (1) Den Vorsitz führt das vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte Mitglied; bei dessen Verhinderung der/die vom Fachverband bestimmte Stellvertreter/in.

(2) Die Einberufung der Fondskommission erfolgt durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende der Fondskommission. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Fondskommission ist darüber hinaus auch einzuberufen, wenn es mindestens drei Mitglieder schriftlich verlangen.

(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Fondskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass

(5) Ist die Fondskommission nicht beschlussfähig, weil kein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist, hat innerhalb von drei Wochen neuerlich eine Sitzung zur selben Tagesordnung stattzufinden. In dieser Sitzung, zu der die Mitglieder nachweislich einzuladen sind, können Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, auch wenn kein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist.

(6) Die Fondskommission kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten/Expertinnen beiziehen. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(7) In der Fondskommission sind den Vertretern/Vertreterinnen des Bundes und der Sozialversicherung und den beteiligten Finanzierungspartnern/innen auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.

Landesrecht Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

Der Kostenbeitrag für den Fachausbildungskurs einschließlich der Kursunterlagen darf höchstens 320 Euro, der Kostenbeitrag für den Fortbildungskurs einschließlich der Kursunterlagen darf höchstens 100 Euro betragen. Erscheint eine zum Kurs angemeldete und eingeladene Person nicht zum Fachausbildungs- oder Fortbildungskurs, hat diese nur Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte des bezahlten Kursbeitrages.

Bundesrecht PRIKRAF-Verordnung

§ 5. (1) Die Fondskommission hat insbesondere folgende Aufgaben

(2) Unbeschadet der Pflichten gemäß § 7 hat die Fondskommission dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht über Tätigkeit und Gebarung des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

(3) Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Experten/Expertinnen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 7 zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.

(4) Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen.

Landesrecht Fachausbildungs- und Fortbildungskurse für sachverständige Fischereiberechtigte

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft.

Bundesrecht PRIKRAF-Verordnung

§ 6. Verstößt eine Fondskrankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

Bundesrecht PRIKRAF-Verordnung

§ 7. (1) Der PRIKRAF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Die Beschlüsse der Organe des PRIKRAF bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu informieren. Die Organe des PRIKRAF sind verpflichtet, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder den von ihm beauftragten Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu erteilen, Geschäftsstücke und sonstige Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von den beauftragten Organen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe sind berechtigt, an den Sitzungen der Fondskommission teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des PRIKRAF sind im Wege der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich vorzulegen.

Bundesrecht PRIKRAF-Verordnung

§ 8. (1) In Abweichung von § 3 Abs. 2 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die entsendungsberechtigten Institutionen zur erstmaligen Entsendung der Mitglieder und zur Namhaftmachung der Ersatzmitglieder der Fondskommission aufzufordern. Die zur Entsendung namhaft gemachten Mitglieder sind unverzüglich dem/der gemäß § 4 Abs. 1 vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmten Vorsitzenden bekannt zu geben.

(2) In Abweichung von § 4 Abs. 2 erfolgt die erstmalige Einberufung der Fondskommission durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der hiebei nicht an die gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Regelungen gebunden ist.

(3) Bis zur Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin sind die Agenden der Geschäftsführung vom/von der Vorsitzenden der Fondskommission wahrzunehmen.

(4) Diese Verordnung tritt am 9. März 2002 in Kraft.

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