20001881
AT
BHBM – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Landesrecht BHBM – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken
§ 4 BHBM – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken
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(1) Diese Verordnung tritt mit 01.04.2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.03.2026 außer Kraft.
Ab 01.04.2025 hat ab 8.00 Uhr die Apotheke mit der Nr. 2, die Apotheke „Zur heiligen Barbara“ 8662 St. Barbara im Mürztal, gemäß § 2 Abs. 1 Notfallbereitschaft zu versehen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag