BHHF – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Steiermark
01.04.2025
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Marktgemeinde Himberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.03.2002
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Marktgemeinde Himberg
StF: BGBl. II Nr. 136/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20001879
Dokumentnummer
NOR30002040
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 15/2025, BVBl. Nr. 61/2025
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Himberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,763 mit einer Kreisverkehrsanlage, umfährt in der Folge die Marktgemeinde Himberg im Norden und Osten und bindet bei km 7,319 mit einer Kreisverkehrsanlage wieder in die bestehende B 15 ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. B 15/134-2000 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 812 015/6-VI/5-99 vom 4. Oktober 2000 genehmigten Einreichprojektes mit der Änderung Zl. 312 015/16-III/A/2-01 vom 15. November 2001.
Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 312 015/1-III/6-02 vom 13. März 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G 2000 fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in der Marktgemeinde Himberg zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
(1) Für folgende öffentlichen Apotheken des Bezirkes Hartberg-Fürstenfeld
Montag-Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:30 bis 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
(2) Für die öffentliche Apotheke Marktgemeinde Ilz „Jacobus-Apotheke“ werden die Kernöffnungszeiten wie folgt verordnet
Montag-Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
(3) Zusätzlich zu den Kernöffnungszeiten sind die freiwilligen Öffnungszeiten der Apotheken in Anlage 1 ersichtlich.
(1) Die öffentlichen Apotheken in Hartberg, Kaindorf, Friedberg, Pöllau, Grafendorf, Vorau und Bad Waltersdorf haben außerhalb Ihrer Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 wöchentlich wechselnd in nachfolgend beschriebener Reihenfolge Notfallbereitschaft zu versehen
Gruppe 1
Paracelsus-Apotheke, 8230 Hartberg
Gruppe 2
Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, 8240 Friedberg
Apotheke „zum schwarzen Adler“, 8225 Pöllau
Jakobus Apotheke, 8224 Kaindorf
Gruppe 3
Apotheke „Zum schwarzen Bären“, 8230 Hartberg
Gruppe 4
Apostl Apotheke, 8232 Grafendorf
Augustinus Apotheke, 8250 Vorau
Thermen Apotheke, 8271 Bad Waltersdorf
(2) Die Notfallbereitschaft beginnt am Montag um 08:00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 08:00 Uhr mit der Maßgabe, dass ab dem dritten Montag im Dezember ein täglicher Wechsel der Gruppen von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetages erfolgt und über 4 Wochen anhält. Den täglichen Wechsel beginnt jene Gruppe, die den dritten Montag im Dezember zu leisten hätte. Nach den 4 Wochen wird die Reihenfolge der wöchentlich wechselnden Gruppen mit jener festgesetzt, die im Dezember ab dem dritten Montag Dienst zu versehen gehabt hätte.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld bis 18:00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freiwillig geöffnet halten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) Die öffentlichen Apotheken des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld dürfen an Werktagen (Montag bis Freitag) im Anschluss an die Öffnungszeiten während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG zusätzlich zur Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 und 2 jedoch maximal bis 20:00 Uhr, Notfallbereitschaft leisten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Die Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 darf gemäß § 8 Abs. 5 Apothekengesetz in Form der Ruferreichbarkeit verrichtet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
(6) Die Notfallbereitschaft in der Stadtgemeinde Fürstenfeld, „Panther Apotheke“ und „Stadtapotheke Fürstenfeld“ und „Augustiner Apotheke“ wird wie folgt festgelegt
(7) Die Notfallbereitschaft in der Marktgemeinde Ilz „Jacobus- Apotheke“ wird wie folgt festgelegt
Die „Jakobus Apotheke“ hat immer dann Bereitschaftsdienst, wenn ein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Ilz Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst hat.
(1) Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag, sind die öffentlichen Apotheken des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld an diesen Tagen nur von 8:00 bis 12:30 Uhr offen zu halten.
(2) Auf die Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftszeiten sind einzuhalten und Übertretungen gegen diese Verordnung werden alsVerwaltungsübertretung gem. § 41 Apothekengesetz bestraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30.03.2025 in Kraft. Es versehen die Apotheken der Gruppe 1 am 31.03.2025 ab 08.00 Uhr Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 und 2. Die Notfallbereitschaft in der Stadtgemeinde Fürstenfeld beginnt am 31.03.2025 mit der „Stadtapotheke Fürstenfeld“ gem. § 2 Abs. 6.
(1) In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 15/2025 tritt die Anlage 1 mit 31. März 2025 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 61/2025, tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 15/2025, BVBl. Nr. 61/2025
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, BVBl. Nr. 31/2024, zuletzt in der Fassung BVBl. Nr. 34/2024, außer Kraft.