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20001878 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße – Anschlussstelle „Schwechat/Ost“ (ursprünglich „Weißes Kreuz“) und der B 9 Preßburger Straße sowie der B 10 Budapester Straße im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße – Anschlussstelle „Schwechat/Ost“ (ursprünglich „Weißes Kreuz“) und der B 9 Preßburger Straße sowie der B 10 Budapester Straße im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße – Anschlussstelle "Schwechat/Ost" (ursprünglich „Weißes Kreuz“) und der B 9 Preßburger Straße sowie der B 10 Budapester Straße im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

StF: BGBl. II Nr. 135/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Gesetzesnummer

20001878

Dokumentnummer

NOR30002039

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße – Anschlussstelle „Schwechat/Ost“ (ursprünglich „Weißes Kreuz“) und der B 9 Preßburger Straße sowie der B 10 Budapester Straße im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 301 Wiener Südrand Straße – Anschlussstelle „Schwechat/Ost“ (ursprünglich „Weißes Kreuz“) und der B 9 Preßburger Straße sowie der B 10 Budapester Straße im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

1.

Die Anschlussstelle “Schwechat/Ost” (ursprünglich “Weißes Kreuz”) der B 301 Wiener Südrand Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 14,118 und km 14,480 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der unter Punkt 3 festgelegten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 10 Budapester Straße her.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 9 Preßburger Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt mit km 0,0 (neu) an der unter Punkt 3 festgelegten Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 0,651 (neu)/km 3,493 (alt) wieder in den Bestand ein.

3.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 10 Budapester Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 17,975 in Form einer Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 18,045 wieder in den Bestand ein.

4.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen und Straßentrassen aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. 210155/00.284/A-301/00000/S1B im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 312 301/13-III/A/2-01 vom 19. Juli 2001 genehmigten Einreichprojektes.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 312 301/6-III/6-02 vom 20. März 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G 2000 fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1,

5.

Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie in der Stadtgemeinde Schwechat zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Der in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits der Achsen der Rampen bzw. der Straßenabschnitte.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Gesetzesnummer

20001878

Dokumentnummer

NOR40029107

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