BHMT – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Steiermark
11.03.2025
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „International Management Center Krems-Gesellschaft m.b.H.“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 132/2002
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „International Management Center Krems-Gesellschaft m.b.H.“
StF: BGBl. II Nr. 132/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 15 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Murtal das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 1. Der „International Management Center Krems-Gesellschaft m. b.H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 dar. Diese Übertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 2. Die „International Management Center Krems-Gesellschaft m. b.H.“ hat den Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unverzüglich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu melden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.