Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001874 AT

BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen

Steiermark

06.03.2025

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2002

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“

StF: BGBl. II Nr. 131/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 15 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet

Landesrecht BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen

(1) Die Betriebszeiten der „Apotheke Sinabelkirchen“ in der Marktgemeinde Sinabelkirchen an Werktagen lauten

Montag bis Freitag

von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und

von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Samstag

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr“

(2) Die Apotheken können am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Freitag fällt und am Faschingsdienstag bereits ab 12:30 Uhr geschlossen halten.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 7/2025

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“

§ 1. Der „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.

Landesrecht BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen

Der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsberechtigter Apotheker muss auch außerhalb der im § 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein und dafür sorgen, dass den Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen und gebrauchsfertigen Arzneimitteln zugänglich sind.

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“

§ 2. Die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ hat den Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unverzüglich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu melden.

Landesrecht BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen

Bei der öffentlichen Apotheke in 8261 Sinabelkirchen, Untergroßau 185 ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigenen Betriebszeiten, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

Bundesrecht Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

Landesrecht BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen

Diese Verordnung tritt mit 11. Mai 2011 in Kraft.

Landesrecht BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen

In der Fassung der Novelle BVBl. Nr. 7/2025 tritt § 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. März 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 7/2025

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →