BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in Sinabelkirchen
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Steiermark
06.03.2025
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Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2002
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“
StF: BGBl. II Nr. 131/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 15 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998 wird verordnet
(1) Die Betriebszeiten der „Apotheke Sinabelkirchen“ in der Marktgemeinde Sinabelkirchen an Werktagen lauten
Montag bis Freitag
von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr“
(2) Die Apotheken können am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Freitag fällt und am Faschingsdienstag bereits ab 12:30 Uhr geschlossen halten.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 7/2025
§ 1. Der „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
Der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsberechtigter Apotheker muss auch außerhalb der im § 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein und dafür sorgen, dass den Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen und gebrauchsfertigen Arzneimitteln zugänglich sind.
§ 2. Die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ hat den Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unverzüglich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu melden.
Bei der öffentlichen Apotheke in 8261 Sinabelkirchen, Untergroßau 185 ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigenen Betriebszeiten, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 11. Mai 2011 in Kraft.
In der Fassung der Novelle BVBl. Nr. 7/2025 tritt § 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. März 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 7/2025