Sperrgebiet Ramsau-Molln (sperrgebietramsau-molln)
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Sperrgebiet Ramsau-Molln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Ramsau-Molln
StF: BGBl. II Nr. 128/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. I Nr. 38/2002
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20001872
Dokumentnummer
NOR30002033
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Molln.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Wanderweg ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.