Sperrgebiet Hochfilzen (sperrgebiethochfilzen)
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Sperrgebiet Hochfilzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 127/2002
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Hochfilzen
StF: BGBl. II Nr. 127/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Hochfilzen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen im Bereich der Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wander- und Fahrwege ausgenommen.
(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. September 1973, mit der der Truppenübungsplatz Hochfilzen zum Sperrgebiet erklärt wird, BGBl. Nr. 498/1973, außer Kraft.