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20001869 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz

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2

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.03.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz

StF: BGBl. II Nr. 125/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

20001869

Dokumentnummer

NOR30002030

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.03.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechberg Straße wird im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 10,50, führt über die Kreisverkehrsanlage Preding/Süd zum Gleiskörper der Steiermärkischen Landesbahn Weiz - Gleisdorf, verläuft vorerst bahnparallel, wird dann als Unterflurtrasse im Bahnhofsbereich und im Bereich der Kapruner-Generator-Straße geführt und bindet nach der Kreisverkehrsanlage Weiz/Nord bei km 15,10 wieder in den Bestand ein.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse wird zwischen km 25,822 und km 26,250 gegenüber dem Bestand abgesenkt und im Rahmen einer Kreisverkehrsanlage mit der unter Punkt 1 verordneten Trasse der

B 64 Rechberg Straße verbunden.

3.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Krottendorf und Weiz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 61/64 1/97-13 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316 064/15-III/6/01 vom 27. Februar 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes für die B 64 Rechberg Straße sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Für die B 72 Weizer Straße beträgt der im § 15 Abs. 2 BStG 1971 angeführte Geländestreifen 15 m beiderseits der Straßenachse.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

20001869

Dokumentnummer

NOR40029081

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