Steiermärkische Falltierverordnung 2024
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Steiermark
13.01.2025
15.12.1998
Deutsch, Slowakisch
Die Vertragsparteien haben vereinbart, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender und die Errichtung weiterer Verbindungen des unbegleiteten kombinierten Verkehrs zwischen Österreich und der Slowakei vorzunehmen.
Im Interesse der Unterstützung des Huckepackverkehrs werden die Vertragsparteien
Die Vertragspartner kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Beide Seiten stellen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr zu beschleunigen und bis Ende 1998 in die Terminals des Kombinierten Verkehrs zu verlegen.
(2) Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um in einer ersten Stufe die Vertrauensübernahme für alle Züge des Kombinierten Verkehrs noch im Jahr 1998 anzuwenden.
(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich in einem flächendeckenden Terminalnetz sowie in den Donauhäfen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gestellt. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von der Slowakischen Republik kommenden und in die Slowakische Republik gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die österreichische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Hafengesellschaften sowie bei den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, die erforderlichen Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Die slowakische Seite wird im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und die Anbindung an das österreichische Terminalnetz, sowie unter Berücksichtigung der im AGTC vorgesehenen Standards, bis spätestens 1999 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen slowakischen Terminalnetzes anstellen bzw. diesbezüglich bereits durchgeführte Untersuchungen der österreichischen Seite in geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Dazu werden auch Ausbaumaßnahmen in Bratislava sowie in den Häfen Komárno und Stúrovo getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht genommen. Die slowakische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Hafengesellschaften und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1998 ein gemeinsames Ausbaukonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für die Republik Österreich und die Slowakische Republik von Interesse sind, zu erarbeiten. Dabei ist insbesondere auf die im AGTC angeführten Strecken Bedacht zu nehmen, die aus der Polnischen Republik über den Bahngrenzübergang Zwardon-Skalité durch die Slowakische Republik in Richtung Bahngrenzübergang Bratislava-Kittsee führen, Bedacht zu nehmen.
(4) Ebenso vereinbaren die Vertragsparteien ein Ausbaukonzept für die Donau und damit in Verbindung stehende Schiffahrtswasserstraßen auszuarbeiten.
Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.
(1) Zur Förderung nachstehender Verbindungen des begleiteten Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien folgendes Belohnungskontingent, wobei
(2) Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Absatz 1 genannten Genehmigungen jenen Unternehmern zugute kommen sollen, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt haben, tatsächlich durchgeführt haben oder überwiegend im kombinierten Verkehr tätig sind.
(3) Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.
(4) Auf bilateralen RoLa- bzw. RoRo-Verbindungen erfolgt die Ermittlung des Belohnungskontingents auf Grund der auf diesen Strecken von den jeweils nationalen Frächtern durchgeführten Kombiverkehrsfahrten. Auf anderen RoLa- bzw. RoRo-Verbindungen ergibt sich das Ausmaß des Belohnungskontingents für beide Vertragsparteien auf Grund der von slowakischen Frächtern durchgeführten Fahrten.
(5) Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die unter Absatz 1 genannten RoLa- und RoRo-Verbindungen im Rahmen der Gemischten Kommission jederzeit durch zusätzliche Verbindungen ergänzt werden können.
(6) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähiger Ausrüstung im Bereich der Transportunternehmer vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene Transportunternehmer, die in die Anschaffung von kombifähigem Material investiert haben und auch in überdurchschnittlichem Maß am unbegleiteten Kombinierten Verkehr teilnehmen, besonders berücksichtigt werden.
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1) Ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt.
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger – auf den grenzüberschreitenden
Diese Verordnung regelt die Tragung der Kosten für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der im § 10 Abs. 3 Z 1 des Tiermaterialiengesetzes genannten Tierkörper (Falltiere) die getötet wurden oder verendet sind, sofern sich diese nicht in einem Schlachtbetrieb befinden, sowie deren unschädliche Entsorgung.
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kostenüberwälzung gemäß § 4 erfolgt die Umrechnung der Tiergattungen in Großvieheinheiten (GVE) nach folgendem Schlüssel
Tiergattung
GVE
Rinder
Rinder unter 6 Monate
0,4
Rinder von 6 Monaten bis unter 2 Jahre
0,6
Rinder ab 2 Jahren
1,0
Zwergrinder unter 6 Monate
0,2
Zwergrinder von 6 Monaten bis unter 2 Jahre
0,3
Zwergrinder ab 2 Jahren
0,5
Einhufer
Einhufer mit Widerristhöhe bis 148 cm und Endgewicht bis 300 kg
unter 6 Monaten
0,2
von 6 Monaten bis unter 2 Jahre
0,3
ab 2 Jahren
0,5
Einhufer mit Widerristhöhe über 148 cm und/oder Endgewicht über 300 kg
unter 6 Monaten
0,4
von 6 Monaten bis unter 2 Jahre
0,6
ab 2 Jahren
1,0
Schweine
Ferkel ab 8 kg Lebendgewicht
0,07
Jung- und Mastschweine
0,3
Zuchtschweine und Jungsauen
0,5
Kleine Wiederkäuer
Schafe und Ziegen bis 1 Jahr
0,07
Schafe und Ziegen über 1 Jahr
0,15
Farmwild
Farmwild Rotwild
0,25
Sonstiges Farmwild (z. B. Neuweltkamele, Damwild)
0,15
Strauße
0,35
Geflügel
Hähne ab 6 Monaten und Legehennen
0,014
Gänse
0,02
Enten
0,01
Truthühner (Puten)
0,03
Küken, Junghennen vor Legereife und Masthühner
0,007
Zwerghühner, Wachteln
0,001
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Die in der Steiermark anfallenden Kosten für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung von Falltieren sowie deren unschädliche Entsorgung werden von einem nach dem TMG zugelassenen Entsorgungsunternehmen, nach Abzug allfälliger staatlicher Beihilfen, auf Basis der tatsächlich gesammelten und entsorgten Falltiere ermittelt und zur vorläufigen Kostentragung den Gemeinden in Rechnung gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt nach Anhörung des Gemeinde- und des Städtebundes spätestens bis Ende des Folgejahres.
(1) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.
(2) Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
(3) Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z 1 und 2 und deren Konkretisierung haben die Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt, das einen untrennbaren Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, die gemäß § 3 auf sie entfallenden und vorläufig von ihnen getragenen Kosten auf die Nutztierhalter zu überwälzen, wobei die jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen in diesem Bereich einzuhalten sind.
(2) Die Überwälzung hat in der Form zu erfolgen, dass jeder Tierhalter in der Gemeinde für jede seiner Großvieheinheiten den aliquoten Anteil an den von der Gemeinde vorläufig getragenen Kosten zu übernehmen hat, unabhängig davon, ob in seinem Betrieb Falltiere angefallen sind.
(3) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die für die Überwälzung erforderlichen Tierbestandsdaten aus den nationalen Tierdatenbanken zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Überwälzung auf die Nutztierhalter nach Abs. 1 hat den Anteil der abgezogenen Fördersummen auszuweisen und die rechtlichen Rahmenbedingungen darzulegen.
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2024, in Kraft.
Die Vertragsparteien werden der Erfüllung des AGTC (Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen), dem TER-Projekt (Transeuropäische Eisenbahn) sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Falltierverordnung, LGBl. Nr. 155/2006, außer Kraft.
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Beförderungen zwischen dem anderen Vertragsstaat und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.
(2) Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
(3) Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
(3) Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.
(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
(4) Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(5) Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
(1) Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
(2) Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
(1) Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen, einzuhalten.
(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht die Sanktionen aus, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates auferlegt werden können, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften begangen wurde.
(1) Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
(2) Die Einzelgenehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 und Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
(1) Diese Vereinbarung unterliegt einer Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Artikel 5 bis 10 und, soweit sie sich auf den Güterverkehr beziehen, die Artikel 11 bis 17 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. Nr. 1047/1994
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Preßburg am 15. Dezember 1998, in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.