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20001849 AT

StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025

Steiermark

30.12.2024

Landesrecht Festlegung des Mindestabschusses an Rotwild in den Jagdjahren 2026/2027 und 2027/2028

Vorarlberg

30.03.2026

Landesrecht StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025

Zum Einkommen zählen insbesondere

Landesrecht Festlegung des Mindestabschusses an Rotwild in den Jagdjahren 2026/2027 und 2027/2028

Für das Jagdjahr 2026/2027 wird der Mindestabschuss an Rotwild für die einzelnen Rotwildräume und die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen wie folgt festgelegt

Rotwildraum 1(Leiblachtal-Bregenzerwald-Walsertäler)

Hirsche der

Klasse III

und

Schmalspießer

Tiere und

Schmaltiere

Kälber

Gesamt

Wildregion 1.1(Großes Walsertal)

65

130

110

305

Wildregion 1.2(Frödischtal-Laternsertal-Dünserberg)

53

100

95

248

Wildregion 1.3a(Ebnitertal)

12

7

8

27

Wildregion 1.3b(Mellental)

26

69

65

160

Wildregion 1.4(Hintere Bregenzerach)

40

64

54

158

Wildregion 1.5a(Bolgenach-Subersach)

30

77

63

170

Wildregion 1.5b(Bezau-Schönenbach)

91

154

139

384

Wildregion 1.6(Kleinwalsertal)

30

60

60

150

Wildregion 1.7(Warth)

3

6

5

14

Gesamt

350

667

599

1.616

Rotwildraum 2(Lech-Klostertal-Silbertal)

Hirsche der

Klasse III

und

Schmalspießer

Tiere und

Schmaltiere

Kälber

Gesamt

Wildregion 2.1(Bartholomäberg-Silbertal)

80

258

182

520

Wildregion 2.2(Klostertal)

53

90

82

225

Wildregion 2.3(Lech)

39

44

30

113

Gesamt

172

392

294

858

Rotwildraum 3(Montafon)

Hirsche der

Klasse III

und

Schmalspießer

Tiere und

Schmaltiere

Kälber

Gesamt

Wildregion 3.1(Garneratal-Vermunt-Valschavieltal)

30

55

45

130

Wildregion 3.2(Gargellental-Vermieltal-Netza)

96

130

114

340

Wildregion 3.3(Rellstal-Gauertal-Gampadelstal)

71

108

99

278

Gesamt

197

293

258

748

Rotwildraum 4(Brandnertal-Gamperdonatal-Saminatal)

Hirsche der

Klasse III

und

Schmalspießer

Tiere und

Schmaltiere

Kälber

Gesamt

Wildregion 4.1(Brandnertal)

29

46

30

105

Wildregion 4.2(Gamperdonatal)

66

48

46

160

Wildregion 4.3(Saminatal)

18

45

37

100

Gesamt

113

139

113

365

Landesrecht StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025

(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.

Landesrecht Festlegung des Mindestabschusses an Rotwild in den Jagdjahren 2026/2027 und 2027/2028

Für das Jagdjahr 2027/2028 wird der Mindestabschuss an Rotwild für die einzelnen Rotwildräume und die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen wie folgt festgelegt

Rotwildraum 1(Leiblachtal-Bregenzerwald-Walsertäler)

Hirsche der

Klasse III

und

Schmalspießer

Tiere und

Schmaltiere

Kälber

Gesamt

Wildregion 1.1(Großes Walsertal)

65

130

110

305

Wildregion 1.2(Frödischtal-Laternsertal-Dünserberg)

53

100

95

248

Wildregion 1.3a(Ebnitertal)

12

7

8

27

Wildregion 1.3b(Mellental)

26

69

65

160

Wildregion 1.4(Hintere Bregenzerach)

40

64

54

158

Wildregion 1.5a(Bolgenach-Subersach)

30

77

63

170

Wildregion 1.5b(Bezau-Schönenbach)

91

154

139

384

Wildregion 1.6(Kleinwalsertal)

30

60

60

150

Wildregion 1.7(Warth)

3

6

5

14

Gesamt

350

667

599

1.616

Rotwildraum 2(Lech-Klostertal-Silbertal)

Hirsche der

Klasse III

und

Schmalspießer

Tiere und

Schmaltiere

Kälber

Gesamt

Wildregion 2.1(Bartholomäberg-Silbertal)

80

258

182

520

Wildregion 2.2(Klostertal)

53

90

82

225

Wildregion 2.3(Lech)

39

44

30

113

Gesamt

172

392

294

858

Rotwildraum 3(Montafon)

Hirsche der

Klasse III

und

Schmalspießer

Tiere und

Schmaltiere

Kälber

Gesamt

Wildregion 3.1(Garneratal-Vermunt-Valschavieltal)

30

55

45

130

Wildregion 3.2(Gargellental-Vermieltal-Netza)

96

130

114

340

Wildregion 3.3(Rellstal-Gauertal-Gampadelstal)

71

108

99

278

Gesamt

197

293

258

748

Rotwildraum 4(Brandnertal-Gamperdonatal-Saminatal)

Hirsche der

Klasse III

und

Schmalspießer

Tiere und

Schmaltiere

Kälber

Gesamt

Wildregion 4.1(Brandnertal)

29

46

30

105

Wildregion 4.2(Gamperdonatal)

66

48

46

160

Wildregion 4.3(Saminatal)

18

45

37

100

Gesamt

113

139

113

365

Landesrecht StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025

(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.

(2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für regelmäßig anfallende Einkünfte gemäß § 1 Z 1, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen übrigen Einkünften sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(3) Bei Einkünften gemäß § 1 Z 1 aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.

(4) Liegt ein Einkommensteuerbescheid als Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 aus Land- und Forstwirtschaft nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 aus nicht selbständiger Arbeit sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Ist gemäß § 2 Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

Landesrecht StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025

(1) Leistungsberechtigten gemäß § 5 StPBG hat ein Vermögen in Höhe des sechsfachen des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, zu verbleiben, das weder auf die Leistung angerechnet noch verwertet werden darf.

(2) Personen, welche eine Leistung gemäß § 5 StPBG beantragen, haben alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihr Vermögen nachzuweisen.

Landesrecht StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025

Leistungsberechtigte, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist eine monatliche Zuwendung in Höhe von € 150,00 zu gewähren. Die Zuwendung gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe und ist bis zum fünften Tag eines Monats im Voraus auszuzahlen.

Landesrecht StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Landesrecht StPBG-Einkommens- und Vermögens-Verordnung 2025 – StPBG-EVVO-2025

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StSHG-DVO), LGBl. Nr. 18/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2014, außer Kraft.

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