StPBG-Rahmenbedingungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Steiermark
30.12.2024
Vorarlberg
05.03.2026
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Kurztitel
Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.04.2002
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Langtitel
Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
StF: BGBl. I Nr. 50/2002 (NR: GP XXI IA 599/A AB 1023 S. 95. BR: 6578 AB 6603 S. 685.)
Anmerkung
Das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen wurde in Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002, kundgemacht.
Schlagworte
e-rk3
Bundesstraßen-Übertragungsgesetz – BGBl. I Nr. 50/2002
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
20001848
Dokumentnummer
NOR30002009
(1) Die Einrichtung ist verpflichtet, jede Änderung im Vereinsregister/Firmenbuch unverzüglich der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolger haben der Landesregierung unverzüglich entsprechende Nachweise vorzulegen.
(2) Die Einrichtung ist nicht berechtigt, über Leistungen, die in der Steiermärkischen Pflegewohnheimverordnung, LGBl. Nr. 154/2024, festgelegt und durch den Tagsatz und die Pflegezuschläge (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG, LGBl. Nr. 90/2024) abgegolten sind, eine zusätzliche Vereinbarung über Zuschläge im Sinne der StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung, LGBl. Nr. 156/2024, mit Leistungsberechtigten oder deren Angehörigen oder Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertretern abzuschließen.
(3) Die Einrichtung ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden und eine Haus und Grundbesitzhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 300 000,00 Euro sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 5 000,00 Euro zur Deckung von Schadenersatzansprüchen gegen die Einrichtung aus dem Vertragsverhältnis mit den Leistungsberechtigten abzuschließen.
(4) Die Einrichtung ist verpflichtet, dass für die Pflegeeinrichtung ein in Österreich gültiger Kollektivvertrag entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) Anwendung findet.
(5) Die Einrichtung ist verpflichtet, in Vereinbarungen mit Bewohnerinnen/Bewohnern, die nicht Leistungsberechtigte (§ 14 StPBG) im Sinne des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes sind, sicherzustellen, dass für die Erbringung von Leistungen im Sinne der StPBG-Tagsatzverordnung, LGBl. Nr. 155/2024, kein höherer Tagsatz verrechnet wird, als der nach der Tagsatz-Verordnung jeweils geltende.
(6) Einrichtungen, die beabsichtigen Personen aufzunehmen, die einen Antrag auf Übernahme der Kosten gemäß § 14 StPBG stellen wollen und kein Pflegegeld oder maximal Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 beziehen, müssen diese Personen informieren, dass sie vor Antragstellung eine Beratung einer Einrichtung gemäß § 3 StPBG in Anspruch nehmen und deren pflegefachliche Stellungnahme dem Antrag anschließen müssen, widrigenfalls ihr Antrag zurückgewiesen wird und die Kosten der Pflege und Betreuung von ihnen selbst zu tragen sind.
Den Gemeindebediensteten wird zu den Monatsbezügen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,29 % gewährt.
§ 1. Als Bundesstraßen aufgelassen werden
Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten, unzulässig und entfaltet dem Land bzw. der Stadt Graz gegenüber keine Bindungswirkung.
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990, Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung der Monatsbezüge der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.
(2) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 101/1997, bleibt unberührt.
(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 88/1998 und Nr. 61/1999, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung der Monatsbezüge der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 70/2003, Nr. 65/2004, Nr. 61/2005, Nr. 59/2006, Nr. 78/2007, Nr. 76/2008, Nr. 75/2011, Nr. 77/2013, Nr. 86/2014, Nr. 124/2015, Nr. 104/2016, Nr. 90/2017, Nr. 79/2018, Nr. 94/2019 und Nr. 87/2021 bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
§ 2. Folgende bereits unter Verkehr stehende Straßenzüge, die nach dem Bundesstraßengesetz 1971 Bundesstraßen B waren, werden nicht als Bundesstraßen aufgelassen, sondern einer Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße zugeschrieben
Straßenzug
bis 1. April 2002 Strecke der Bundesstraße
ab 1. April 2002 Strecke der Bundesstraße
Zams – Landecker Tunnel Fließ
B 180 Reschen Straße
A 12 Inntal Autobahn
Nordbrücke Anschlussstelle Prager Straße
B 227 Donaukanal Straße
A 22 Donauufer Autobahn
Wien [Hirschstetten (A 23, ehemalige B 3d) Wagramer Straße]
B 302 Wiener Nordrand Straße
S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße
Stockerau (A 22, ehemalige B 303) Krems (ehemalige B 3, ehemalige B 37)
B 304 Stockerauer Straße
S 5 Stockerauer Schnellstraße
ehemalige B 50a Staatsgrenze bei Kittsee
B 307 Parndorfer Straße
A 6 Nordost Autobahn
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
§ 3. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1, 6 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971 behalten ihre Rechtswirkungen auch dann, wenn sich bei der Bundesstraße der Straßentyp oder die Straßenbezeichnung, auf die sie sich beziehen, geändert haben, wie etwa die Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 301 Wiener Südrand Straße (nunmehr S 1 Wiener Außenring Schnellstraße).
§ 4. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den aufgelassenen Bundesstraßen gemäß § 1 samt ihren Bestandteilen (§ 3 des Bundesstraßengesetzes 1971) gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, in deren Gebiet die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile liegen. Zu den Bestandteilen zählen auch die am 31. Dezember 2001 der Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienenden bebauten und unbebauten Grundstücke, die nicht im Zuge einer Bundesstraße liegen. § 1 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 ist nicht anzuwenden.
(2) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an Grundstücken, die für nunmehr gemäß § 1 aufgelassene Bundesstraßen erworben wurden, gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, sofern die Bestimmung des Verlaufes dieser Bundesstraßen durch Verordnung erfolgt ist, diese Bundesstraßen aber noch nicht hergestellt oder umgestaltet wurden. Der Bund kann die entschädigungslose Übertragung dieser Grundstücke an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft verlangen, wenn sie nicht bis 31. Dezember 2008 für die Herstellung oder Umgestaltung der Straßen verwendet wurden. Wird glaubhaft gemacht, dass die Herstellung oder Umgestaltung der Straßen unmittelbar bevorsteht oder in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat der Bund unter Setzung einer angemessenen Ausführungsfrist auf die Geltendmachung des Übertragungsanspruches vorübergehend abzusehen.
§ 5. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) geht entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über
(2) Das Eigentum an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes, die der Verwaltung der Bundesstraßen im jeweiligem Gebiet eines Bundeslandes gewidmet sind, geht entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über.
§ 6. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an folgenden der Erhaltung und der Beaufsichtigung von Bundesstraßen dienenden bebauten und unbebauten Grundstücken geht von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über
Lage
Beschreibung der Objekte
Burgenland
a) Eisenstadt
b) Markt Allhau
c) Mattersburg
d) Parndorf
Kärnten
a) Klagenfurt
b) Lieserhofen
c) Pack
d) Pritschitz
e) Rennweg
f) Rosenbach
g) Thörl
h) Villach/Zauchen
i) Wolfsberg
Niederösterreich
a) Alland
b) Gloggnitz
c) Haag
d) Krems
e) Mödling
f) Oeynhausen
g) Preßbaum
h) Schwechat
i) Stockerau
j) St. Pölten
k) Pottenbrunn
l) Warth
m) Ybbs
Oberösterreich
a) Ansfelden
b) Oberwang
c) Ried/Innkreis
d) Seewalchen
e) Vorchdorf
f) Wels
Salzburg
a) Flachau
b) Golling
c) Salzburg/Liefering
d) St. Michael/Lungau
Steiermark
a) Ardning
b) Bruck
c) Frohnleiten
d) Gleinalmtunnel/Nord
e) Graz
f) Guggenbach
g) Ilz
h) Kalwang
i) Knittelfeld
j) Lebring
k) Leoben
l) Mürzzuschlag
m) Pinggau
n) Plabutsch/Webling
o) Raach
p) Trieben
q) Unterwald
Tirol
a) Imst
b) Plon
c) St. Jakob
d) Vomp
e) Wörgl
f) Zirl
Vorarlberg
a) Hohenems
b) Langen
c) Walgau
d) Weidach
Wien
a) Inzersdorf
b) Kaisermühlen
Alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke, die die gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Bundesstraßen betreffen, verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an allen sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücken, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 lit. a und b den Bundesländern übertragen werden und nicht gemäß Abs. 1 letzter Satz im Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) verbleiben, gehen von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.
(3) Das Eigentum des Bundes an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die der Verwaltung der gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, übertragenen Bundesstraßen gewidmet sind, geht von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Übertragungen gemäß Abs. 1 bis 3 an den Bund ein Entgelt zu leisten. Bei Veräußerungen gemäß Abs. 5 und Übertragungen an die Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten sowie die Höhe des Entgeltes und des Nachbesserungsanspruches sind unter Berücksichtigung des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Objekte gemäß Abs. 1 geleisteten Fruchtgenussentgeltes, der Erträgnisse aus der Bewirtschaftung der übertragenen Grundstücke und dinglichen Rechte und der zu erwartenden Veräußerungserlöse zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.
(5) Bei Veräußerungen übertragener Grundstücke und dinglicher Rechte durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist § 47 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956 in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
§ 7. Hinsichtlich der gemäß § 6 übertragenen Liegenschaften und dinglichen Rechte gilt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Enteigner gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8. Die Bundesländer und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Erwerber) treten an Stelle des Bundes in alle Rechtsverhältnisse des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die die ihnen übertragenen Liegenschaften und beweglichen Sachen gemäß §§ 4 bis 6 betreffen, mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Zu den genannten Rechtsverhältnissen zählen insbesondere auch jene, die sich auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 gründen.
§ 9. Wo sich ein begrenzter Eigentumsübergang auf die Erwerber ergibt und Liegenschaftsteilungen erforderlich werden, haben die Erwerber alle notwendigen Veranlassungen zu treffen und alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen.
§ 10. Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Erwerber als Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haben die Erwerber den Bund schad- und klaglos zu halten. Nach der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 haften die Erwerber für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß §§ 1319 und 1319a ABGB, ausschließlich.
§ 11. Sind hinsichtlich der Liegenschaften, dinglicher Rechte und beweglicher Sachen im Zeitpunkt ihrer Übertragung gemäß §§ 4 bis 6 gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so treten, soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, die Erwerber an Stelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen, führt der Bund die Verfahren in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung der Erwerber zu Ende. Die Erwerber sind über wichtige Verfahrensstadien zu informieren und haben ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die Zustimmung der Erwerber insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die Erwerber; Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides sind von den Erwerbern zu tragen.
§ 12. Grundlage der Verbücherung des Eigentums und der dinglichen Rechte an den übertragenen Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.
§ 13. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat auch jene unter Verkehr stehenden Bundesstraßenstrecken zu erhalten, für deren Benützung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 noch keine Maut zu leisten ist. Die Gesellschaft hat mit den Bundesländern, in denen diese Bundesstraßenstrecken liegen, Verträge über die Durchführung der Erhaltungsarbeiten abzuschließen. Die Verträge haben vorzusehen, dass die Arbeiten bis zum In-Kraft-Treten von Verordnungen gemäß § 2 oder § 7 Abs. 1a des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBI. Nr. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2003, ohne Ersatz der Kosten durchzuführen sind.
§ 14. Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge mit Ausnahme jener auf Grund des § 6 Abs. 5 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 15. Soweit auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 verwiesen wird und nichts anderes vorgesehen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.
§ 16. Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3, des § 7, der §§ 13 und 15 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, mit der Vollziehung der §§ 4 bis 6, der §§ 8 bis 12 und des § 14 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.