Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Steiermark
28.08.2025
Vorarlberg
30.12.2025
Vorarlberg
23.03.2026
(1) Eine Auszeichnung nach diesem Gesetz kann verliehen werden
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt für die allgemeine Pflegeklasse in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt
Euro
(2) In diesen Eurowerten ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.
Vorarlberg
23.03.2026
(1) Für 25-, 40-, 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens kann eine Ehrenmedaille des Landes mit der Bezeichnung „Ehrenmedaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ verliehen werden.
(2) Für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft in einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens kann eine weitere Ehrenmedaille des Landes mit der Bezeichnung „Ehrenmedaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ verliehen werden.
(3) Für 15-, 30-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit in einer sonstigen Einsatz- und Hilfsorganisationen kann die „Ehrenmedaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit“ verliehen werden.
(1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt
Euro
1.460,40
830,00
1.399,66
1.516,18
1.173,31
810,90
578,58
1.046,96
578,58
608,32
(2) In diesen Tarifen ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.
(1) Alle Ehrenmedaillen zeigen auf der Vorderseite das Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen als Inschrift jene Zahl an Jahren, die der Dauer der Tätigkeit bzw. der Mitgliedschaft entspricht sowie eine Umschrift.
(2) Die Ehrenmedaillen für die 25-, 40-, 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens tragen die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“. Das Material und die Größe dieser Ehrenmedaillen richten sich nach der Dauer der verdienstvollen Tätigkeit
(3) Die Ehrenmedaillen für 15-, 30-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit bei einer sonstigen Einsatz- und Hilfsorganisation tragen die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit“. Das Material und die Größe dieser Ehrenmedaillen richten sich nach der Dauer der verdienstvollen Tätigkeit
(4) Die Ehrenmedaillen für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft in einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens tragen die Umschrift „Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“. Sie sind vergoldet und haben einen Durchmesser von 4,5 cm.
(5) Die Ehrenmedaillen für 15-, 25-, 30- und 40-jährige verdienstvolle Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band, die Ehrenmedaille für 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit sowie für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft an einem 4,5 cm breiten weiß-grünen Band getragen.
(1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag im privaten gemeinnützigen Hospiz am See wird mit Euro € 979,58 festgesetzt.
(2) In diesem Tarif ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
(1) Für die Verleihung der Ehrenmedaille kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens oder einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ehrenamtlich angehören und während des in § 2 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen nach Maßgabe des § 5 in solchen Organisationen eifrig und ersprießlich tätig waren.
(2) Von der Verleihung sind Personen ausgenommen, die bereits für dieselbe Tätigkeits- bzw. Mitgliedschaftsdauer mit einer gleichartigen Ehrenmedaille zur Anerkennung vieljähriger verdienstvoller Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ausgezeichnet wurden, sei es auch in einem anderen Bundesland.
(1) Die Sondergebühr für die Sonderklasse wird als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt
Euro
368,04
340,08
457,97
530,69
510,32
383,54
226,90
365,65
226,90
231,32
(2) Für Einbettzimmer ist folgender weiterer Zuschlag zu entrichten
55,00
27,50
(1) Zeiten einer Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft bei mehreren Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens, einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation oder einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit, die jener nach § 1 Abs. 1 Z 1 vergleichbar ist, können zusammengerechnet werden, sofern sie nicht im selben Zeitraum liegen. Bei Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden, sind nur Zeiten eines aufrechten Vertragsverhältnisses mit dem Land Steiermark anrechnungsfähig.
(2) Als Unterbrechung gelten nicht
(1) Die Sondergebühren für ambulatorische Untersuchungen und Behandlungen in den öffentlichen Krankenanstalten Landeskrankenhaus Feldkirch, Landeskrankenhaus Bludenz, Landeskrankenhaus Bregenz, Landeskrankenhaus Hohenems, Landeskrankenhaus Rankweil, Krankenhaus der Stadt Dornbirn und Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene sowie im privaten gemeinnützigen Erstversorgungsambulatorium Bregenz werden in der Anlage 1 festgesetzt.
(2) In den Tarifen laut Anlage 1 ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.
(1) Für die Abgeltung von stationären und ambulanten Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Art. I § 94 Abs. 2 Spitalgesetz), sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt
Euro
1,83
1,81
1,91
1,78
1,72
2,73
1,91
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2026
(1) Für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation kann ein Verdienstkreuz verliehen werden.
(2) Das Verdienstkreuz wird in Bronze, Silber und Gold verliehen und führt den Namen „Verdienstkreuz für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste“.
Die Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen werden, soweit diese angeboten werden, für alle öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.
(1) Das Verdienstkreuz hat einen Durchmesser von 4,5 cm, einen Querschnitt von 2,5 bzw. 3 mm und trägt einen erhabenen, 2 mm breiten Rand. Es zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen. Der Wappenschild besitzt einen 1 mm breiten erhabenen Rand.
(2) Das Verdienstkreuz wird an einem 4,5 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten, weiß-grünen Band getragen.
(1) Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt entspricht der Höhe nach dem in § 1 festgesetzten Eurowert.
(2)Die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren entsprechen der Höhe nach den in den §§ 2 bis 4 sowie in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Pflege- und Sondergebühren.
Für die Verleihung des Verdienstkreuzes kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer Organisation auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation angehören und in einer solchen unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit eine besondere Leistung vollbracht oder sich hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation erworben haben.
(1) Keine Unterbringungsgebühr und keine Verpflegungsgebühr darf eingehoben werden für Begleitpersonen von
(2) Keine Unterbringungsgebühr darf außerdem eingehoben werden für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres.
(3) Für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten siebten Lebensjahr bis zur Vollendung des elften Lebensjahres, die nicht unter eine Ausnahme des Abs. 1 fallen, ist die Unterbringungsgebühr nur für die ersten zehn Nächtigungen pro Krankenhaus und Aufenthalt zu entrichten.
(4) Vorbehaltlich der Abs. 1 bis 3 beträgt die Gebühr für die Unterbringung von Begleitpersonen (Unterbringungsgebühr) 37,00 Euro pro Nächtigung.
(5) Für Begleitpersonen, die nach Abs. 1 nicht von der Verpflegungsgebühr befreit sind, beträgt die Gebühr für die Verpflegung (Verpflegungsgebühr) für
Euro
2,00
6,00
4,00
Den Begleitpersonen obliegt es zu entscheiden, ob sie für die Dauer ihres Aufenthaltes eine Verpflegung in Anspruch nehmen.
(6) In den in den Abs. 4 und 5 genannten Gebühren ist – mit Ausnahme des Hospizes am See – die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
(1) Die Verleihung der Auszeichnungen obliegt über Vorschlag nach Abs. 2 der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die der ausgezeichneten Person auszuhändigen ist. Die Auszeichnungen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Vorschläge zur Verleihung der Auszeichnung können erstattet werden von
(3) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(4) Die Überreichung hat der Bedeutung der Auszeichnungen entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.
(1) Der von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Pflegeklasse zu entrichtende Kostenbeitrag gemäß Art. I § 85 Abs. 1 und 7 des Spitalgesetzes wird mit 13,40 Euro festgesetzt.
(2) Von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 9,28 Euro festgesetzt.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
Als Pflegetag gilt jeder Tag eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt. Ein Pflegetag dauert von 0:00 bis 24:00 Uhr.
(1) Die Auszeichnung samt Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Die Auszeichnung darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2025, LGBl.Nr. 94/2024, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2025, außer Kraft.
(3) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 19/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2026
(1) Wird die nach diesem Landesgesetz ausgezeichnete Person durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Die Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die nach diesem Landesgesetz ausgezeichnete Person durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde.
(3) Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Auszeichnungen nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Abs. 1 oder die Aberkennung nach Abs. 2 erfüllen.
Gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die ausgezeichnete Person von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(1) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen die ausgezeichnete Person tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen.
(2) Nach Aberkennung der Auszeichnung ist die ausgezeichnete Person von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung der Auszeichnung dürfen von der ausgezeichneten Person folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art der Auszeichnung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Das Amt der Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Namen, die Angehörigkeit zu der jeweiligen Einsatz- oder Hilfsorganisation und den Grund der Anerkennung der ausgezeichneten Person sowie die Art der Auszeichnung im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 ist überdies auf den Verfall der unbefugt hergestellten, angebotenen, verkauften oder sonst in den Verkehr gebrachten Auszeichnungen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die in § 10 Z 2 und 3 genannten Auszeichnungen sinngemäß anzuwenden.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 8/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2023, außer Kraft.