Landes-Kurabgabeverordnung 2024
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Steiermark
08.11.2024
Vorarlberg
31.12.2028
23.12.2025
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Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2002
Inkrafttretensdatum
06.02.2002
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
StF: BGBl. III Nr. 27/2002
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 des Abkommens und gemäß Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Protokolls wurden am 10. bzw. 28. Dezember 2001 abgegeben; das Abkommen und das Protokoll treten daher gleichzeitig mit 6. Februar 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Rumänien (im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt), haben in der Absicht, die Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen, die unerlaubt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind oder sich unerlaubt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, zu regeln, Folgendes vereinbart
Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen vom 28. November 2001 (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“ genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Rumänien Folgendes vereinbart
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erfolgen durch
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise gilt der volle Beweis für die Staatsangehörigkeit für die Person, für die das entsprechende Dokument ausgestellt wurde, als erbracht. Gegenbeweise sind zulässig.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen vorbehaltlich der Prüfung durch die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(6) Übernimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens wieder zurück, so muss die ersuchte Vertragspartei alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
(7) Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle der ersuchten Vertragspartei angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
(8) Zuständige Stellen im Sinne des Absatzes 7 sind
(9) Für die Ankündigung und die Mitteilungen gemäß Absatz 7 können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
(1) Der Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten
(2) Kann die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei keine abschließende Klarstellung treffen, so kann sie von der ersuchenden Vertragspartei eine ergänzende Einvernahme der betreffenden Person verlangen. Bei dieser Einvernahme, die unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Fristen so rasch wie möglich zu erfolgen hat, kann ein Vertreter der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung anwesend sein.
(1) Der Antrag auf Rückübernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten
(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch
(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Rückübernahme zuständigen Behörden sind
(5) Für die Stellung und Erledigung von Rückübernahmeanträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
(1) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
(2) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe der Ablehnung.
(3) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind
(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderungen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
Die für die Anwendung dieses Rückübernahmeabkommens aufgelaufenen Kosten werden binnen 60 Tagen ab Erhalt der diesbezüglichen Belege von der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei überwiesen.
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Beratungen über die Anwendung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieses Protokolls abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Beratungen werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
(1) Dieses Protokoll tritt am 40. Tag nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, aber nicht früher als das Rückübernahmeabkommen.
(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wird das Protokoll vom 13. November 1990 betreffend die Heimbeförderung österreichischer und rumänischer Staatsangehöriger obsolet.
Geschehen zu Wien am 28. November 2001 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne weitere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das Gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind und nicht eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben oder die von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument erhalten haben.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei waren. Dies gilt nicht, wenn die ersuchte Vertragspartei diese Personen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der eigenen Staatsangehörigkeit entlassen hat, ohne dass diese Personen eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben, oder wenn diese Personen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument erhalten haben.
Die Höhe der Kurabgabe wird pro Person und Nächtigung wie folgt festgesetzt
Euro
0,80
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
0,80
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
0,75
Euro
1,00
Euro
0,40
Euro
0,90
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
0,80
Euro
1,00
(1) Landesbediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und
gebührt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.
(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.
(1) Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend
Artikel 1 Absatz 1 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Anträge gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit der Person nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert
(1) Bei der Einhebung der Kurabgabe und deren Abfuhr an die Kurkommission ist wie folgt vorzugehen
(2) Dem Kurgast ist eine Zahlungsbestätigung auszufolgen, aus der der Zeitraum, für den die Kurabgabe entrichtet wurde, sowie die Höhe der entrichteten Kurabgabe hervorgehen.
(3) Kurgäste, die von der Abgabepflicht ausgenommen sind, haben die ihnen gemäß § 2 Abs. 4 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 ausgestellte Bescheinigung bei der Abreise der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber auszufolgen, die/der sie der Kurkommission vorzulegen hat.
(4) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes, für die ein Kurgast eine Kurabgabe zu entrichten hat, so ist hiefür die melderechtliche An- und Abmeldung maßgebend.
(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Landesbediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 richtet, eine Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 in der Höhe von 46,33 Euro brutto pro Kalendermonat.
(2) Landesbediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
(3) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei aus deren Gebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen direkt in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.
(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Kurabgabeverordnung 2023, LGBl. Nr. 14/2023, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gemäß Artikel 3 gerichteten Rückübernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(2) Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht vorliegen.
(1) Die Vertragsparteien werden einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf Antrag einer Vertragspartei gestatten, ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der polizeilichen Durchbeförderung im Transit zu passieren, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige andere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist. Die ersuchende Vertragspartei kann weiters beantragen, dass die ersuchte Vertragspartei die Begleitung während des Transits auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellt.
(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(4) Für die Durchbeförderung gemäß Absatz 1 ist ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung werden zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
(1) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei durchgeführt.
(2) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 7 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die durchzubefördernde Person während der Zwischenlandung auf dem Flughafen der ersuchten Vertragspartei.
(3) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
Alle mit der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 1 und 3 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 7 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das Gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 5.
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Behörden, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden arbeiten gemäß ihrer Zuständigkeit unmittelbar zusammen.
(1) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden im Rahmen der Expertengespräche der von den Vertragspartnern bestimmten zuständigen Behörden gelöst.
(2) Ist dies nicht möglich, werden die Vertragsparteien alle Maßnahmen für eine Lösung auf diplomatischem Weg treffen.
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
(2) Dieses Abkommen ist nicht anzuwenden auf Fälle der Auslieferung und Durchlieferung zu einem Drittstaat im Zuge eines Auslieferungsverfahrens.
Dieses Abkommen tritt am 40. Tag nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im Einvernehmen der Vertragsparteien und unter Beachtung der jeweils innerstaatlichen Gesetzgebung und Vorschriften vorgenommen werden. Sie treten in Kraft gemäß dem Verfahren nach Artikel 14.
(3) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens zur Gänze oder teilweise für eine bestimmte Zeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit suspendieren. Die Suspendierung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der entsprechenden Mitteilung. Diese Mitteilung hat auch die Gründe für die Suspendierung zu enthalten. Der Wegfall der Gründe der Suspendierung wird der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am 40. Tag nach der Übermittlung der entsprechenden Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Wien am 28. November 2001 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.