Modellstellen-Verordnung Landesbedienstete
Inhaltsübersicht (59)
Gesetzestext (59 Artikel)
Vorarlberg
23.12.2025
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 19. Juli 2001 bzw. 31. Oktober 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung seiner Majestät, des Königs von Nepal, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Nepal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Kathmandu, am 15. Dezember 2000, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Sämtliche Aufgabenbereiche des Landes, ausgenommen Krankenanstalten, sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festgelegt. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen.
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern vom Einkommen gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(1) Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte x und y im Sinne der Anlage 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 dargestellt.
(4) Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Die Modellfunktion Führung I umfasst Führungskräfte der obersten Führungsebene, die eine Organisationseinheit eigenverantwortlich führen. Der Aufgabenbereich umfasst Management, Führung und strategische Ausrichtung des eigenen Bereiches sowie Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse des Bereiches. Dazu gehören auch Personalführungsaufgaben wie
Für die Personalführung gelten die in den Organisationsrichtlinien festgelegten Führungsgrundsätze.
Die Modellfunktion Führung I besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
GewichteterAnforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
81
77
14,220
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
83
15,642
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
94
15,390
Führungskompetenz-Linie (18%)
94
77
15,696
Stellenwert
75
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
GewichteterAnforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
81
94
15,750
Entscheidungskompetenz (18%)
77
94
15,390
Fachkompetenz (18%)
89
83
15,642
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
94
15,390
Führungskompetenz-Linie (18%)
94
77
15,696
Stellenwert
78
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
GewichteterAnforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
94
77
15,390
Entscheidungskompetenz (18%)
77
94
15,390
Fachkompetenz (18%)
89
83
15,642
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
94
15,390
Führungskompetenz-Linie (18%)
94
77
15,696
Stellenwert
78
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
GewichteterAnforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
94
94
16,920
Entscheidungskompetenz (18%)
94
94
16,920
Fachkompetenz (18%)
89
83
15,642
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
94
15,390
Führungskompetenz-Linie (18%)
94
77
15,696
Stellenwert
81
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
GewichteterAnforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
94
94
16,920
Entscheidungskompetenz (18%)
94
94
16,920
Fachkompetenz (18%)
89
94
16,335
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
94
94
16,920
Führungskompetenz-Linie (18%)
94
94
16,920
Stellenwert
84
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
(1) Die Modellfunktion Führung IIA umfasst Führungskräfte, die eine Organisationseinheit, welche direkt der ersten Führungsebene unterstellt ist, eigenverantwortlich führen. Der Aufgabenbereich umfasst die dispositive/konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Aufgabenstellungen und/oder die Mitwirkung an der Abteilungsstrategie. Dazu gehören auch Querschnittsfunktionen für alle Prozesse bzw. Organisationsbereiche der Landesverwaltung sowie folgende Personalführungsaufgaben
Für die Personalführung gelten die in den Organisationsrichtlinien festgelegten Führungsgrundsätze.
Die Modellfunktion Führung IIA besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
84
59
13,545
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
94
13,950
Führungskompetenz-Linie (18%)
75
61
12,492
Stellenwert
65
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
84
71
14,301
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
94
15,390
Führungskompetenz-Linie (18%)
75
61
12,492
Stellenwert
68
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
84
71
14,301
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
94
13,950
Führungskompetenz-Linie (18%)
75
61
12,492
Stellenwert
68
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
84
71
14,301
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
94
15,390
Führungskompetenz-Linie (18%)
75
77
13,644
Stellenwert
70
(2) Die Modellfunktion Führung IIB umfasst Führungskräfte, die einen Organisationsbereich, der direkt der ersten Führungsebene unterstellt ist, eigenverantwortlich führen. Schwerpunkt des Aufgabengebietes ist die operative Koordination/Steuerung des eigenen Bereiches, die Sicherstellung effizienter Abläufe (Prozesse) sowie Ergebnisse und die Optimierung der Schnittstellen zu anderen Organisationseinheiten. Der Aufgabenbereich umfasst die Ausführung anspruchsvoller Sachaufgaben und die Erarbeitung von Lösungen. Dazu gehören auch Personalführungsaufgaben wie
Für die Personalführung gelten die in den Organisationsrichtlinien festgelegten Führungsgrundsätze.
Die Modellfunktion Führung IIB besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
46
77
11,070
Fachkompetenz (18%)
69
59
11,790
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz-Linie (18%)
75
61
12,492
Stellenwert
57
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
46
77
11,070
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz-Linie (18%)
75
61
12,492
Stellenwert
60
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
46
77
11,070
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz-Linie (18%)
75
61
12,492
Stellenwert
59
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz-Linie (18%)
75
77
13,644
Stellenwert
62
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
79
59
12,960
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz-Linie (18%)
75
77
13,644
Passive psychische Belastung (5%)
24
24
1,200
Stellenwert
64
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst insbesondere
(3) Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst auch
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
(5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn die Person
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats, außer in Bezug auf Rückversicherung, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staates durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7, Prämien einhebt oder dort belegene Risken versichert.
(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Werden die Tätigkeiten eines solchen Vertreters jedoch ausschließlich oder überwiegend für dieses Unternehmen ausgeübt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes, wenn die Geschäfte zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen nachweislich nicht unter fremdüblichen Bedingungen ausgeführt werden.
(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
(1) Die Modellfunktion Führung IIIA umfasst Führungskräfte, die eine Organisationseinheit, welche direkt der zweiten Führungsebene unterstellt ist, eigenverantwortlich führen. Schwerpunkt des Aufgabengebietes ist die dispositive/konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Aufgabenstellungen. Dazu gehören auch Querschnittsfunktionen für alle Prozesse bzw. Organisationsbereiche der Landesverwaltung, die Sicherstellung effizienter Abläufe (Prozesse) sowie Ergebnisse, die Optimierung der Schnittstellen zu anderen Organisationsbereichen sowie folgende Personalführungsaufgaben
Für die Personalführung gelten die in den Organisationsrichtlinien festgelegten Führungsgrundsätze.
Die Modellfunktion Führung IIIA besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
46
77
11,070
Fachkompetenz (18%)
69
59
11,790
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz-Linie (18%)
56
46
9,360
Stellenwert
55
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
79
59
12,960
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz-Linie (18%)
56
46
9,360
Stellenwert
59
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
77
12,060
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
79
59
12,960
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz-Linie (18%)
56
46
9,360
Stellenwert
59
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
12,420
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
79
59
12,960
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz-Linie (18%)
56
61
10,440
Stellenwert
61
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
79
59
12,960
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
94
77
15,390
Führungskompetenz-Linie (18%)
56
61
10,440
Stellenwert
66
(2) Die Modellfunktion Führung IIIB umfasst die direkte Führung einer Organisationseinheit, welche direkt der zweiten Führungsebene unterstellt ist. Zum Aufgabenbereich gehören die Ausführung von Sachaufgaben und tägliche Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, die operative Koordination/Steuerung des eigenen Bereiches, die Sicherstellung effizienter Abläufe (Prozesse) sowie Ergebnisse. Dazu gehören Personalführungsaufgaben wie
Für die Personalführung gelten die in den Organisationsrichtlinien festgelegten Führungsgrundsätze.
Die Modellfunktion Führung IIIB besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
61
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
65
59
11,322
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Führungskompetenz-Linie (18%)
37
31
6,228
Stellenwert
43
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
65
59
11,322
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Führungskompetenz-Linie (18%)
37
31
6,228
Stellenwert
46
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
46
6,570
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
65
59
11,322
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz-Linie (18%)
37
31
6,228
Stellenwert
46
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
65
59
11,322
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz-Linie (18%)
37
46
7,308
Stellenwert
50
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
65
59
11,322
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz-Linie (18%)
37
61
8,388
Stellenwert
52
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Die Modellfunktion Führung IV umfasst die direkte Führung von ausführenden Mitarbeitenden auf der untersten Führungsebene der jeweiligen Organisationseinheit. Zum Aufgabenbereich gehören die Ausführung von Sachaufgaben und tägliche Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung. Dazu gehören Personalführungsaufgaben wie
Für die Personalführung gelten die in den Organisationsrichtlinien festgelegten Führungsgrundsätze.
Die Modellfunktion Führung IV besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
12
31
3,870
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
46
45
8,217
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Führungskompetenz-Linie (18%)
19
61
6,444
Umwelteinflüsse (5%)
19
33
1,230
Stellenwert
38
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
46
6,570
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
46
45
8,217
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Führungskompetenz-Linie (18%)
19
61
6,444
Umwelteinflüsse (5%)
19
33
1,230
Stellenwert
40
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für die Tätigkeit dieser Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, die nach innerstaatlichem Recht abzugsfähig sind, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle gewährt worden sind, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Die Modellfunktion Expertise - kaufmännisch/administrativ umfasst die selbständige, dispositive – unter Umständen auch konzeptionelle – Erstellung umfassender Expertisen (Gutachten)/Standards mit komplexen oft auch kontroversiellen Problemstellungen. Der Schwerpunkt liegt in der Erstellung von Entscheidungsgrundlagen nach Erhebung des Sachverhalts.
Die Aufgaben/Aufträge haben häufig Projektcharakter. In anspruchsvoller Situation umfasst der Aufgabenbereich auch die Entwicklung von Strategien. Die Aufgabenerfüllung erfordert tiefgreifende Kenntnisse der fachspezifischen gesetzlichen Grundlagen im relevanten Fachbereich.
Die Modellfunktion Expertise - kaufmännisch/administrativ besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
89
45
13,248
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
57
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
61
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
60
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
81
77
14,220
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
60
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
94
15,390
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
63
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
81
77
14,220
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
61
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
63
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
81
77
14,220
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
94
15,390
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
66
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Die Modellfunktion Fachbearbeitung - kaufmännisch/administrativ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen, individuellen Aufgabenstellungen innerhalb grober Vorgaben. Die Stelle erfordert systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, auch die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Zu den Aufgaben gehören die Prüfung von Sachverhalten, die Ausarbeitung von Analysen und Stellungnahmen und die Verfassung von Gutachten und Berichten.
Die Modellfunktion Fachbearbeitung - kaufmännisch/administrativ besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
65
45
10,440
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
16
2,880
Stellenwert
45
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
69
45
10,908
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
31
4,230
Stellenwert
48
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
69
45
10,908
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (17%)
31
16
4,230
Stellenwert
46
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
69
59
11,790
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (17%)
16
31
4,230
Stellenwert
51
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
69
59
11,790
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (17%)
31
31
5,580
Stellenwert
51
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (17%)
31
31
5,580
Stellenwert
53
(1) Wenn
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Die Modellfunktion Sachbearbeitung spezialisiert - kaufmännisch/administrativ umfasst die eigenverantwortliche Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen innerhalb von Sachgebieten im Verwaltungsbereich. Zu den Aufgaben gehören Abklärungen, standardisierte Analysen, Berichterstattung und Stellungnahmen.
Die Modellfunktion Sachbearbeitung spezialisiert - kaufmännisch/administrativ besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
46
45
8,217
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
31
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
46
6,570
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
46
59
9,099
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
34
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
31
6,570
Entscheidungskompetenz (18%)
46
46
8,280
Fachkompetenz (18%)
46
59
9,099
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Passive psychische Belastung (5%)
24
94
2,600
Stellenwert
35
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
61
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
65
45
10,440
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
46
9,630
Stellenwert
38
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
46
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
65
45
10,440
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
46
9,630
Stellenwert
38
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
65
45
10,440
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
46
9,630
Stellenwert
40
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
65
45
10,440
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
46
9,630
Passive psychische Belastung (5%)
24
94
2,600
Stellenwert
43
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Die Modellfunktion Sachbearbeitung allgemein - kaufmännisch/administrativ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich: Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Inkasso, Erteilung von Routineauskünften usw.
Die Modellfunktion Sachbearbeitung allgemein - kaufmännisch/administrativ besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
y
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
40
30
6,570
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
22
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
31
31
5,580
Fachkompetenz (18%)
40
38
6,570
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
26
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
31
46
6,930
Fachkompetenz (18%)
40
30
6,570
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
46
6,930
Stellenwert
26
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
31
46
6,930
Fachkompetenz (18%)
40
45
7,515
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
28
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Werden jedoch die Zinsen an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Bank, die Bankgeschäfte tätigt und die der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, gezahlt, dann darf die Steuer in dem Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und die die Regierung des anderen Vertragsstaats, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, die Zentralbank oder ein von dieser Regierung kontrolliertes Finanzinstitut bezieht, im erstgenannten Staat von der Steuer ausgenommen.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeuten die Begriffe “die Zentralbank” und “von der Regierung kontrolliertes Finanzinstitut”
(5) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und im Zusammenhang mit einem Darlehen stehen, das von einer der in Absatz 4 lit. a oder lit. b angeführten Einrichtung garantiert wird, und die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(8) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(9) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Die Modellfunktion Servicedienste - kaufmännisch/administrativ umfasst die Ausführung von einfachen Routinearbeiten im Verwaltungsbereich.
Die Modellfunktion Servicedienste - kaufmännisch/administrativ besteht aus folgenden Modellstellen
Die Modellstelle Servicedienste - kaufmännisch/administrativ 1/4 gestaltet sich wie folgt
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
12
16
2,520
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
10
15
2,115
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
16
31
4,230
Stellenwert
13
Die Modellstelle Servicedienste - kaufmännisch/administrativ 2a/4 gestaltet sich wie folgt
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
16
3,870
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
25
15
3,870
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
18
Die Modellstelle Servicedienste - kaufmännisch/administrativ 2b/4 gestaltet sich wie folgt
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
12
16
2,520
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
25
15
3,870
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
16
Die Modellstelle Servicedienste - kaufmännisch/administrativ 3/4 gestaltet sich wie folgt
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
25
30
4,815
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
20
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
25
30
4,815
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
31
5,580
Passive psychische Belastung (5%)
24
70
2,120
Stellenwert
22
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
25
30
4,815
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
31
5,580
Umwelteinflüsse (5%)
19
94
2,450
Stellenwert
22
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme oder Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte, Vermögenswerte oder Verträge, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren den Betrag, der ohne diese Beziehungen gezahlt worden wäre, so wird dieser Artikel auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Die Modellfunktion Expertise Recht umfasst die selbständige, dispositive - unter Umständen auch konzeptionelle - Bearbeitung von Problemstellungen in komplexen, oft auch kontroversiellen Rechtsfragen. Zum Aufgabenbereich gehören die selbständige Koordination und Steuerung von juristischen Prozessen, die Erstellung von Expertisen, die Entwicklung von Strategien und die Ausarbeitung von Bescheiden in komplexen Rechtsfragen. In anspruchsvoller Situation erfordert die Erfüllung dieser Aufgaben hohe Qualitätsstandards in juristischen Prozessen/Verfahren und Entscheidungen. Die Aufgabenbewältigung erfordert tiefgreifende Kenntnisse der fachlichen Grundlagen in den relevanten Fachgebieten.
Die Modellfunktion Expertise Recht besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
89
45
13,248
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
31
6,930
Stellenwert
57
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
45
13,248
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
60
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
77
12,060
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
89
45
13,248
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
31
6,930
Stellenwert
59
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
61
46
9,630
Stellenwert
63
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
77
12,060
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
62
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
94
15,390
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
61
46
9,630
Stellenwert
66
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Die Modellfunktion Fachbearbeitung Recht umfasst die Bearbeitung fallbezogener, individueller Aufgabenstellungen in anspruchsvollen Rechtsangelegenheiten, die Durchführung/Abwicklung von Verfahren mit fachlich qualifizierten Personen als Beteiligte/Parteien sowie die Ausarbeitung von Bescheiden/Stellungnahmen in anspruchsvollen Rechtsfragen. Die Aufgabenbewältigung erfordert Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sowie die Fähigkeit, zu analysieren und strukturiert zu recherchieren.
Die Modellfunktion Fachbearbeitung Recht besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
84
30
11,718
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
16
4,230
Stellenwert
49
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
84
45
12,663
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
53
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder dass sie sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung oder hält sie sich im anderen Staat für den genannten Zeitraum auf, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können oder als sie im anderen Staat im genannten Zeitraum bezogen werden.
(2) Der Ausdruck “freier Beruf” umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Die Modellfunktion Expertise - technisch/naturwissenschaftlich umfasst die selbständige, dispositive - unter Umständen auch konzeptionelle - Erstellung und Entwicklung umfassender Expertisen/Standards in komplexen, oft auch kontroversiellen Aufgabenstellungen. Zum Aufgabenbereich gehören die inhaltliche Ausarbeitung von grundsätzlichen, strategischen Konzepten, die Erstellung von Projektstudien, Masterplänen und Gutachten auf Expertenebene sowie die Koordination der Interessen von Anspruchsgruppen mit divergierenden Zielsetzungen. Die Aufgabenbewältigung erfordert eine qualifizierte Ausbildung sowie tiefgreifende Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen.
Die Modellfunktion Expertise - technisch/naturwissenschaftlich besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
89
45
13,248
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
56
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
45
13,248
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
59
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
77
12,060
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
45
13,248
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
60
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
81
61
12,780
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
61
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
62
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
81
77
14,220
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
61
9,630
Stellenwert
66
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Die Modellfunktion Fachbearbeitung - technisch/naturwissenschaftlich umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen, individuellen Aufgabestellungen sowie das Erstellen von Unterlagen/Planungen innerhalb zugewiesener Fachgebiete. Die Ausführungen haben auch Projektcharakter. Zu den Aufgaben gehören die Prüfung von Sachverhalten, die Erstellung von Analysen sowie das Verfassen von Stellungnahmen, Gutachten, Berichten und technischen Dokumentationen in anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Die Aufgabenbewältigung erfordert umfassende Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen.
Die Modellfunktion Fachbearbeitung - technisch/naturwissenschaftlich besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
46
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
65
45
10,440
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
16
2,880
Stellenwert
43
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
46
10,260
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
65
59
11,322
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
31
4,230
Stellenwert
46
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
65
59
11,322
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
31
4,230
Stellenwert
48
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
74
45
11,493
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
51
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
45
11,493
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
51
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
46
6,930
Stellenwert
54
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Die Modellfunktion Sachbearbeitung spezialisiert - technisch/naturwissenschaftlich umfasst die eigenständige Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen nach detailliert in Gesetzen, Normen, Handbüchern oder sonstigen Regelungen festgelegten Vorgaben innerhalb zugewiesener Sachgebiete. Zum Aufgabenbereich gehören Analysen, das Hinterfragen von Sachverhalten (auch im direkten Kontakt mit Dritten) sowie das Verfassen von standardisierten Befunden/Stellungnahmen/Analysen/Berichten und technischen Dokumentationen. Die Aufgabenbewältigung erfordert Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen.
Die Modellfunktion Sachbearbeitung spezialisiert - technisch/naturwissenschaftlich besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteterAnforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
31
6,570
Entscheidungskompetenz (18%)
46
46
8,280
Fachkompetenz (18%)
46
30
7,272
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
46
6,930
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
31
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
31
6,570
Entscheidungskompetenz (18%)
46
46
8,280
Fachkompetenz (18%)
46
59
9,099
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
34
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
46
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
46
59
9,099
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
46
6,930
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
35
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
46
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
55
59
10,152
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Umwelteinflüsse (5%)
19
33
1,230
Stellenwert
37
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
55
59
10,152
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
46
6,930
Umwelteinflüsse (5%)
19
33
1,230
Stellenwert
37
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
55
59
10,152
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
61
9,630
Umwelteinflüsse (5%)
19
33
1,230
Stellenwert
40
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, die im Rahmen eines Kulturabkommens oder einer kulturellen Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten ausgeübt werden, in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder in wesentlichem Umfang durch Mittel eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer seiner öffentlichen Einrichtungen unterstützt wird.
Die Modellstelle Expertise Bauwirtschaft umfasst
die selbständige, dispositive - unter Umständen auch konzeptionelle - Erstellung von Expertisen und Projektstudien in der Projektentwicklung von Großprojekten sowie die Koordination der Interessen von Anspruchsgruppen mit divergierenden Zielsetzungen.
alternativ
die Leitung von anspruchsvollen Großprojekten, die Koordination der Interessen von Anspruchsgruppen mit divergierenden Interessen, die Optimierung der Ressourcen und Steuerung von Generalunternehmen sowie die Sicherstellung der definierten Vorgaben bei der Abwicklung der Projekte.
alternativ
die fachgerechte Ausschreibung und Vergabe von anspruchsvollen Großprojekten im Baumanagement, die wirtschaftliche Steuerung des Projektes samt Projektcontrolling sowie das Chancen-/Risiko-/Claim- und Vertragsmanagement.
alternativ
die Steuerung und Koordination des Objekt-/Erhaltungsmanagements, die Planung, Priorisierung und Budgetierung sämtlicher Instandhaltungsarbeiten sowie die Überwachung und Dokumentation des technischen Zustandes der Objekte und Anlagen.
Die Modellfunktion Expertise Bauwirtschaft besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
89
45
13,248
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
57
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
59
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
77
12,060
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
59
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
81
61
12,780
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
63
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
63
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
81
77
14,220
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
61
9,630
Stellenwert
66
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.
(2) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zahlung durch eine in diesem Staat ansässige Person oder eine dort gelegene Betriebstätte erfolgt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Ruhegehälter und andere Vergütungen, die auf Grund eines öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des gesetzlichen Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Die Modellstelle Fachbearbeitung Bauwirtschaft umfasst die Entwicklung/Planung von mittleren und kleineren Projekten, die Leitung von Teilprojekten/Projektabschnitten innerhalb eines Großprojektes, die Sicherstellung der plan- und auftragsgemäßen Erstellung der Gewerke, die Überwachung der wirtschaftlichen und technischen Baudurchführung sowie die Führung der gesamten Aufzeichnungen auf der Baustelle. Mittlere und kleinere Projekte sind charakterisiert durch ein überschaubares Projektumfeld, Standardgenehmigungsverfahren und Aufgabenstellungen, die mit allgemein bekannten Verfahren (Standards) lösbar sind. Unter mittleren und kleineren Projekten sind jedenfalls Projekte mit einem Volumen ≤ 5 Millionen Euro zu subsumieren.
Die Modellfunktion Fachbearbeitung Bauwirtschaft besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
46
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
55
59
10,152
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
46
9,630
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
44
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
46
10,260
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
69
45
10,908
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
47
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
69
45
10,908
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
48
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
69
59
11,790
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
51
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
69
59
11,790
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
51
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
46
6,930
Stellenwert
54
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 , 17 oder 18 anzuwenden.
Die Modellstelle Fachkraft Technik/Infrastruktur umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre und Zusatzausbildung erfordern, sowie zusätzlich fachliche Führungsaufgaben und organisatorische Aufgaben (Organisation, Koordination, Disposition).
Die Modellfunktion Fachkraft Technik/Infrastruktur besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
46
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
46
8,280
Fachkompetenz (18%)
46
45
8,217
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
46
6,930
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
16
4,230
Körperliche Beanspruchung (5%)
19
56
1,690
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
39
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
46
46
8,280
Fachkompetenz (18%)
55
30
8,325
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
46
6,930
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Körperliche Beanspruchung (5%)
19
56
1,690
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
42
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
46
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
46
8,280
Fachkompetenz (18%)
55
30
8,325
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Körperliche Beanspruchung (5%)
19
56
1,690
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
42
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
55
45
9,270
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Körperliche Beanspruchung (5%)
19
56
1,690
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
45
Eine natürliche Person, die unmittelbar vor der Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich im erstgenannten Staat ausschließlich deshalb aufhält, um
Die Modellstelle Facharbeit Technik/Infrastruktur umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre erfordern. Die Berufslehre kann durch langjährige, einschlägige Erfahrung ersetzt werden.
Die Modellfunktion Facharbeit Technik/Infrastruktur besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
31
46
6,930
Fachkompetenz (18%)
40
30
6,570
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
31
5,580
Körperliche Beanspruchung (5%)
33
56
2,110
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
28
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
46
6,570
Entscheidungskompetenz (18%)
46
46
8,280
Fachkompetenz (18%)
40
45
7,515
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
46
6,930
Körperliche Beanspruchung (5%)
33
56
2,110
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
33
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
31
6,570
Entscheidungskompetenz (18%)
31
46
6,930
Fachkompetenz (18%)
46
45
8,217
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
46
6,930
Körperliche Beanspruchung (5%)
33
56
2,110
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
32
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
46
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
46
8,280
Fachkompetenz (18%)
46
45
8,217
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
46
6,930
Körperliche Beanspruchung (5%)
33
56
2,110
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
35
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt worden sind und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Staat besteuert werden.
(4) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.
Die Modellstelle Assistenzdienste Technik/Infrastruktur umfasst die Ausführung einfacher Routinetätigkeiten, die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten sowie teilweise selbständige Ausführungen im handwerklichen Fachberuf.
Die Modellfunktion Assistenzdienste Technik/Infrastruktur besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
12
31
3,870
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
10
15
2,115
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
16
16
2,880
Körperliche Beanspruchung (5%)
19
33
1,230
Umwelteinflüsse (5%)
9
33
0,930
Stellenwert
15
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
12
31
3,870
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
10
15
2,115
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
16
16
2,880
Körperliche Beanspruchung (5%)
33
56
2,110
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
17
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
31
31
5,580
Fachkompetenz (18%)
10
15
2,115
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
16
16
2,880
Körperliche Beanspruchung (5%)
19
33
1,230
Umwelteinflüsse (5%)
9
33
0,930
Stellenwert
18
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
12
31
3,870
Entscheidungskompetenz (18%)
16
31
4,230
Fachkompetenz (18%)
10
15
2,115
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
16
16
2,880
Körperliche Beanspruchung (5%)
56
56
2,800
Umwelteinflüsse (5%)
56
56
2,800
Stellenwert
19
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
31
31
5,580
Fachkompetenz (18%)
10
30
3,060
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
16
16
2,880
Körperliche Beanspruchung (5%)
33
56
2,110
Umwelteinflüsse (5%)
19
56
1,690
Stellenwert
21
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter
Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
31
5,220
Entscheidungskompetenz (18%)
31
31
5,580
Fachkompetenz (18%)
10
30
3,060
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
31
16
4,230
Körperliche Beanspruchung (5%)
56
56
2,800
Umwelteinflüsse (5%)
56
56
2,800
Stellenwert
24
(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
(2) In Nepal wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
Bezieht eine in Nepal ansässige Person Einkünfte aus Österreich, wird die Steuer, die nach diesem Abkommen in Österreich für diese Einkünfte zu zahlen ist, auf die von dieser Person für diese Einkünfte erhobene nepalesische Steuer angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den Teil der nepalesischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck “Steuer”, je nach dem Zusammenhang, nepalesische oder österreichische Steuer; er umfasst jedoch nicht Beträge, die im Hinblick auf eine Säumnis oder Unterlassung der Zahlung von Steuern, für die dieses Abkommen gilt, zu zahlen sind, oder als Strafzuschlag im Zusammenhang mit diesen Steuern erhoben werden.
(4) Für die Anrechnung in einem Vertragsstaat gilt als die im anderen Vertragsstaat gezahlte Steuer jene Steuer, die grundsätzlich in diesem Staat zu zahlen gewesen wäre, wenn auf deren Erhebung von diesem Staat nach seinen gesetzlichen Bestimmungen über Steuerbegünstigungen nicht zum Teil oder zur Gänze verzichtet worden wäre.
Die Modellfunktion Sozialarbeit umfasst die Abklärung und Einleitung von Schutzmaßnahmen auf Basis gesetzlicher Grundlagen und die Beurteilung und Einleitung von Therapie- und Sozialisierungsmaßnahmen. Zu den Aufgaben gehören Krisenmanagement, eigenverantwortliche und rasche Entscheidungen in Krisensituationen sowie Begutachtungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsaufgaben. Hohes Konfliktpotential.
Die Modellfunktion Sozialarbeit besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
46
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
46
77
11,070
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Passive psychische Belastung (5%)
24
94
2,600
Stellenwert
46
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Passive psychische Belastung (5%)
24
94
2,600
Stellenwert
49
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
16
2,880
Passive psychische Belastung (5%)
24
94
2,600
Stellenwert
53
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
46
6,930
Passive psychische Belastung (5%)
24
94
2,600
Stellenwert
57
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 9 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck “Besteuerung” Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Die Modellstelle Expertise Medizin umfasst die Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Amtsarzt oder Amtstierarzt. Zum Aufgabenbereich gehören Organisations- und Koordinationsaufgaben in der Gesundheitsversorgung und die Entwicklung von Gesundheitskonzepten.
Die Modellfunktion Expertise Medizin besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
61
11,610
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
94
45
13,833
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Umwelteinflüsse (5%)
19
33
1,230
Stellenwert
61
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
94
59
14,715
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
77
77
13,860
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Umwelteinflüsse (5%)
19
33
1,230
Stellenwert
65
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Die zuständigen Behörden entwickeln durch Konsultationen geeignete bilaterale Verfahren, Bedingungen, Methoden und Techniken für die Durchführung des in diesem Artikel vorgesehenen Verständigungsverfahrens.
Die Modellfunktion Systemberatung IKT umfasst die Entwicklung von Konzepten und Vorgaben im Bereich der IKT, in anspruchsvoller Situation auch deren langfristige strategische Ausrichtung, sowie die Verantwortung für die gesamte Umsetzung bzw. Implementierung (inhaltlich, technisch, organisatorisch etc.) Die Aufgabenerfüllung erfolgt großteils in Form von Projektarbeit.
Die Modellfunktion Systemberatung IKT besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
77
12,060
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
45
13,248
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
60
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
77
77
13,860
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
61
9,630
Stellenwert
63
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
77
12,060
Entscheidungskompetenz (18%)
94
77
15,390
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
62
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
94
77
15,390
Fachkompetenz (18%)
89
59
14,130
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
77
12,420
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
61
9,630
Stellenwert
65
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden; sie dürfen jedoch die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Auch in einem solchen Fall darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, so weit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Austausch von Informationen, die für die Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, nur dann erfolgen, wenn ein Verwaltungsübereinkommen zwischen den Finanzministern geschlossen wird, welches auch die Art der Durchführung dieses Informationsaustausches regelt.
Die Modellfunktion Systementwicklung IKT umfasst die Analyse betrieblicher Abläufe sowie die Entwicklung, Implementierung und Customizing von IKT-Systemen, in anspruchsvoller Situation auch die Entwicklung innovativer Lösungen. Zu den Aufgaben gehört die eigenverantwortliche Bearbeitung von umfassenden und komplexen Problemstellungen. Die Aufgabenerfüllung erfolgt überwiegend in Form von Projektarbeit.
Die Modellfunktion Systementwicklung IKT besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
65
45
10,440
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
47
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
69
59
11,790
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
51
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
61
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
61
61
10,980
Fachkompetenz (18%)
65
59
11,322
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
31
6,930
Stellenwert
49
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
45
11,493
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
31
31
5,580
Stellenwert
54
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
61
10,620
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
45
11,493
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
54
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
68
77
13,050
Entscheidungskompetenz (18%)
61
77
12,420
Fachkompetenz (18%)
74
59
12,375
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
57
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Die Modellfunktion IKT Systemadministration und Systembetrieb umfasst
die Installation, Konfigurierung, Betreuung und Aktualisierung der IKT-Systeme
alternativ
die Organisation und den Betrieb von vernetzten Informationssystemen entsprechend dem definierten Service Level
Die Modellfunktion Systemadministration und Systembetrieb IKT besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
46
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
31
61
8,280
Fachkompetenz (18%)
46
45
8,217
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
46
9,630
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
16
2,880
Stellenwert
37
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
46
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
40
59
8,397
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
16
2,880
Stellenwert
40
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
46
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
31
61
8,280
Fachkompetenz (18%)
46
59
9,099
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
16
2,880
Stellenwert
41
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
57
46
9,270
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
46
59
9,099
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
61
61
10,980
Führungskompetenz Projekt/Fach (18%)
16
31
4,230
Stellenwert
43
(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, das jenem folgt, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt ist.
(2) Dieses Abkommen findet Anwendung
Die Modellfunktion Support IKT umfasst die Help-Desk-Unterstützung der IKT-Benutzenden. Zum Aufgabenbereich gehören die Installation von Programmen, das Einrichten von PC’s sowie die Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen und (genauen) Richtlinien inklusive dazu erforderlicher Erörterungen und Abklärungen mit den Benutzenden (Anwendungstipps).
Die Modellfunktion Support IKT besteht aus folgenden Modellstellen
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
27
46
6,570
Entscheidungskompetenz (18%)
31
61
8,280
Fachkompetenz (18%)
40
45
7,515
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
46
8,280
Stellenwert
31
Anforderungsart samt Merkmalsgewicht in %
Anforderungsgrad pro Bewertungsaspekt
gewichteter Anforderungswert
x
y
Wirkungsbereich (18%)
42
46
7,920
Entscheidungskompetenz (18%)
46
61
9,630
Fachkompetenz (18%)
40
59
8,397
Kommunikation/Kundenorientierung (18%)
46
61
9,630
Stellenwert
36
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Kathmandu, am 15. Dezember 2000, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Modellstellen-Verordnung, ABl.Nr. 37/2019, außer Kraft.