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20001831 AT

Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM

Steiermark

04.09.2024

Landesrecht Zuweisung von Gebietsteilen an die Stadt Feldkirch

Die gemäß Art. 1 Abs. 3 des Vertrages vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, BGBl. III Nr. 178/2025, dem Land Vorarlberg zugefallenen Gebietsteile werden der Stadt Feldkirch zugewiesen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

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Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2002

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 98/2002

Änderung

BGBl. II Nr. 153/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 122/2001, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Landesrecht Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM

In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 1. (1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.

Landesrecht Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 2. (1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.

(2) Verlangen zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen 14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die Einladung hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der einwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 3. Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 4. (1) Ist ein von den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Rates verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu veranlassen und das Sekretariat des Rates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien können bei jeder Sitzung des Rates je ein Ersatzmitglied als Beobachter beiziehen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 5. (1) Den Vorsitz im Rat führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 6. (1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann jedoch die Vertraulichkeit der Beratungen oder von Teilen davon mit Beschluss aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.

(2) Der Bundeskanzler hat die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. vor ihrem Antritt auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 7. (1) Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 8. (1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.

(2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung und unter der Leitung des Vorsitzenden.

(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 9. (1) Über die Beratungen des Rates ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem der Verlauf der Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Bei der Protokollierung von Beschlüssen sind auch allenfalls geäußerte Minderheitsmeinungen aufzunehmen.

(2) Die Beratungen des Rates sind auf Schallträgern aufzuzeichnen, welche sieben Jahre lang aufzubewahren sind.

(3) Das Kurzprotokoll ist den Mitgliedern des Rates sowie den allenfalls der betreffenden Sitzung beigezogenen Personen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 zu übermitteln.

(4) Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 10. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Dieses besteht aus fachlich geeigneten Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowie aus allenfalls von stimmberechtigten Mitgliedern des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien. Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß § 39 BDG 1979 bzw. gemäß § 6a VBG 1948 dienstzuzuteilen.

(2) Das Sekretariat ist von einem vom Bundeskanzler mit dieser Funktion betrauten Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu leiten.

(3) Das Sekretariat hat außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten mit den gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft gemachten Verbindungspersonen zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.

(4) Die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien können auch außerhalb von Sitzungen des Rates zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte beim Sekretariat einholen. Die Auskunftsersuchen sind schriftlich zu stellen. Das Sekretariat hat diese Auskünfte unter Mitwirkung der sachlich berührten Bundesministerien zu erteilen. Die Vorlage von Aktenstücken oder Akteneinsicht hat dabei nicht zu erfolgen.

(5) Das Bundeskanzleramt hat den für das Sekretariat erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Der Personalaufwand für die gemäß Abs. 1 dienstzugeteilten Bediensteten ist von den zuteilenden Bundesministerien zu tragen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 11. Der Rat kann zur Beratung bestimmter, genau bezeichneter Angelegenheiten Arbeitsausschüsse aus dem Kreis seiner Mitglieder einsetzen. Die Beratungsergebnisse dieser Arbeitsausschüsse sind dem Rat zu berichten.

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