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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8 Abs. 1 mit 28. August 2024 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Arzthaus Großes Walsertal“, Änderung

Die in der Anlage wiedergegebene Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Arzthaus Großes Walsertal“ wird genehmigt.

Landesrecht Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Arzthaus Großes Walsertal“, Änderung

Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Arzthaus Großes Walsertal“, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19.02.1993, ABl.Nr. 10/1993, wird wie folgt geändert

1. In der Präambel wird die Wortfolge „nachstehende Vereinbarung getroffen“ durch die Wortfolge „einen Gemeindeverband gegründet“ ersetzt.

2. Der Präambel werden folgende Sätze angefügt

„Da die Gemeinde Damüls in ihrer Gemeindevertretung beschlossen hat, dem Gemeindeverband beitreten zu wollen, war eine Änderung der Vereinbarung notwendig. In diesem Zusammenhang wurden auch weitere Änderungen vorgenommen und von den Mitgliedsgemeinden, aufgrund der Beschlüsse ihrer Gemeindevertretungen nachstehende Vereinbarung getroffen:“

3. In Art. I. Abs. 1 wird nach dem Wort „Blons,“ das Wort „Damüls,“ eingefügt.

4. In Art. I. Abs. 2 wird die Wortfolge „nach dem bereits genehmigten Bauplan des Architekten Mag. Bruno Spagolla, Bludenz,“ durch den Ausdruck „und auf GSt. 1334/6 in EZ 215, Grundbuch 90016 Sonntag, eine Rettungsgarage“ ersetzt.

5. In Art. II. Abs. 1 Z. 1.2. wird nach dem Wort „Verbandsobmann“ die Wortfolge „bzw. die Verbandsobfrau“ eingefügt.

6. In Art. II. Abs. 2 wird die bisherige Z. 2.3. gestrichen und die bisherigen Z. 2.4. bis 2.9. als Z. 2.3. bis 2.8. bezeichnet. In der nunmehrigen Z. 2.5. wird nach dem Wort „Arzthauses,“ die Wortfolge „sowie der Rettungsgarage“ eingefügt und der Ausdruck „S 20.000,--“ durch den Ausdruck „EUR 2.200,00“ ersetzt.

7. In Art. II. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „und 2.3.“ gestrichen.

8. In Art. II. Abs. 3 wird nach dem Wort „Verbandsobmann“ die Wortfolge „bzw. der Verbandsobfrau“ eingefügt.

9. In Art. II. Abs. 3 Z. 3.5. wird nach dem Wort „Arzthauses“ die Wortfolge „sowie der Rettungsgarage“ eingefügt und der Ausdruck „S 20.000,--“ durch den Ausdruck „EUR 2.200,00“ ersetzt.

10. In Art. II. Abs. 3 vorletzter Satz wird nach dem Wort „Verbandsobmann“ die Wortfolge „bzw. die Verbandsobfrau“ sowie im letzten Satz nach dem Wort „Obmannes“ die Wortfolge „bzw. der neuen Obfrau“ eingefügt.

11. Der Art. III. lautet

Die Verbandsversammlung besteht aus 6 Mitgliedern. Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung nachstehende Anzahl von Mitgliedern mit folgenden Stimmrechten

Verbandsangehörige Gemeinde

Anzahl der zu entsendenden Vertreter

Stimmrechte der einzelnen Mitglieder

Gemeinde Blons

1

1

Gemeinde Damüls

1

1

Gemeinde Fontanella

1

1

Gemeinde Raggal

1

2

Gemeinde St. Gerold

1

1

Gemeinde Sonntag

1

2“

12. In Art. IV. lauten die Abs. 1 und 2

„1. Den Investitionsaufwand für die Errichtung des Arzthauses inkl. Baugrund und die Rettungsgarage haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen

Gemeinde Blons

10,26%

Gemeinde Damüls

10,00%

Gemeinde Fontanella

13,68%

Gemeinde Raggal

26,50%

Gemeinde St. Gerold

11,12%

Gemeinde Sonntag

28,44%

Bei Investitionsaufwand handelt es sich um Aufwand, der auf das bestehende Gebäude gemacht wird und über den laufenden Erhaltungsaufwand hinausgeht. Investitionsaufwand liegt vor, wenn Aufwendungen baulichen Maßnahmen dienen, durch die die Wesensart des Gebäudes geändert oder durch die eine wesentliche Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer bewirkt wird.

2. Für den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl aufzukommen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der Verwaltungszählung vom 31. Dezember des jeweils vorausgehenden Jahres maßgebend. Unter Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebsaufwand sind jene Aufwendungen zu verstehen, welche dem ordnungsgemäßen Erhalt des Gebäudes dienen und nicht einen Investitionsaufwand darstellen. Es handelt sich vor allem um Aufwendungen im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird.“

13. Art. V. lautet

1. Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung ist zulässig.

2. Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich.

3. Entspricht die Beitritts- bzw. Austrittserklärung der Gemeindeverbandsverordnung und dieser Vereinbarung, ist sie durch die Verbandsversammlung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Änderungen der Vereinbarung aus dem Grund des Beitritts bzw. Austritts sind von den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich herbeizuführen. Der Beitritt bzw. Austritt wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung der Vereinbarung wirksam.

4. Eine Auflösung des Gemeindeverbandes durch Beschluss der verbandsangehörigen Gemeinden ist nach vorheriger Anhörung der Verbandsversammlung möglich. Art. IV. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“

14. In Art. VII. wird nach der Wortfolge „des Verbandsobmannes“ die Wortfolge „bzw. der Verbandsobfrau“ sowie nach der Wortfolge „der Verbandsobmann“ die Wortfolge „bzw. die Verbandsobfrau“ eingefügt.

15. In Art. IX. wird der Titel „Inkrafttretung“ durch den Titel „Inkrafttreten“ ersetzt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder zu gewährleisten.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.

(2) Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Um gebietskörperschaftenübergreifend eine vollständige und einheitliche Datenbasis zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gebietskörperschaftenübergreifend umzusetzen. Für die Länder gilt diese Verpflichtung mit folgenden Ausnahmen

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erlassung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf deren Basis Leistungsangebote, personenbezogene Daten und Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 und 3 dieser Vereinbarung

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere,

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Inangriffnahme einer Maßnahme zur gebietskörperschaftenübergreifenden Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank einen Koordinierungsausschuss einzuberufen. Für die Einberufung ist jene Vertragspartei zuständig, die die Umsetzung dieser Maßnahme plant.

(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammen. Den Vorsitz des Koordinierungsausschusses und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

(2) Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach Art. 15a B-VG vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz gebietskörperschaftenübergreifend zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, die von Bund und Ländern in die Transparenzdatenbank eingemeldeten Daten über alle Bereiche dahingehend zu analysieren, ob Doppel- bzw. Mehrfachförderungen gebietskörperschaftenübergreifend vorliegen.

(2) Die Vertragsparteien bilden zu diesem Zweck für jeden Themenbereich eine fachliche Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt.

(3) Die fachlichen Arbeitsgruppen tagen beginnend ab Jänner 2025 und werden zumindest einmal im Halbjahr vom Bundesministerium für Finanzen einberufen. Zwischen Einberufung einer Sitzung und deren Termin hat eine Frist von vier Wochen zu liegen.

(4) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen und das im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz jeweils vorsitzführende Bundesland.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Für die Umsetzung dieser Vereinbarung trägt jede Partei die bei ihr anfallenden Kosten selbst.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

(4) Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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