Verordnung über die Stundung, die Ratenbewilligung, die Aussetzung, die Einstellung der Einziehung und den Verzicht auf Forderungen des Landes
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Steiermark
09.08.2024
Vorarlberg
20.11.2025
(1) Eine Erfüllung der Forderung des Landes (in der Folge „Forderung“) kann aufgrund eines Ansuchens der Schuldnerin/des Schuldners gestundet oder deren/dessen Zahlung in Raten bewilligt werden, wenn
(2) Die bewilligte Ratenzahlung kann für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung widerrufen und die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Forderung verlangt werden.
(3) Wird die Erfüllung einer Forderung gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
(4) Die Einziehung einer Forderung kann ausgesetzt werden, wenn feststeht, dass Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der Sachlage angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen.
(5) Die Einziehung einer Forderung kann von Amts wegen eingestellt werden, wenn
(6) Wenn Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben, innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
Bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung über die Einrichtung des österreichischen Staates wird die öffentliche Gewalt im Lande Vorarlberg nach den Bestimmungen der Vorarlberger Landesverfassung von 1923 ausgeübt.
(1) Auf eine Forderung kann von Amts wegen oder auf Grund eines Ansuchens der Schuldnerin/des Schuldners ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Einziehung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens der Schuldnerin/des Schuldners an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre oder der Verzicht auf die Forderungen im wirtschaftlichen Interesse des Landes liegt.
(2) Bei einem Verzicht ist jedenfalls auszubedingen, dass ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonst wie erschlichen worden ist.
Der Vorarlberger Landesausschuß, der vom Kommandierenden General der französischen Besatzung in Vorarlberg mit Dekret vom 24. Mai 1945 als provisorische Oberste zivile Verwaltungsbehörde eingesetzt wurde, übt vorläufig die Funktionen, die nach der Vorarlberger Landesverfassung 1923 der Landesregierung und dem Landtag übertragen sind, aus.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. August 2024, in Kraft.
Der Vorarlberger Landesausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bezw. seines Vertreters. Im Übrigen regelt der Vorarlberger Landesausschuß seine Geschäftsführung durch eine eigene Geschäftsordnung.
Die Beschlüsse des Vorarlberger Landesausschusses, die allgemein verbindliche Normen enthalten, heißen Verordnungen. Sie sind im „Vorarlberger Landesamtsblatt“ vom Präsidenten bezw. seinem Vertreter zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen über das Landesamtsblatt werden durch eine eigene Verordnung getroffen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Vorarlberger Landesausschuß des Amtes des Vorarlberger Landesausschusses. Er erläßt für dasselbe eine eigene Geschäftsordnung.
In Angelegenheiten, die im Rahmen der österreichischen Bundesverfassung 1929 in die Zuständigkeiten des Bundes fielen, wird der Vorarlberger Landesausschuß nur soweit vorläufig tätig werden, als es zur Vermeidung von Schäden notwendig ist.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Bestellung des Vorarlberger Landesausschusses folgenden Tage in Kraft.