Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001820 AT

BHLB – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Landesrecht BHLB – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

Steiermark

07.08.2024

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Vorarlberg

20.10.2025

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Vorarlberg

20.10.2025

Landesrecht BHLB – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist in allen Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereichen (40 m zu Wäldern) des Verwaltungsbezirkes Leibnitz das Entzünden von Feuer und das Rauchen für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BLBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 144/2023, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 4863/2, 4864/2, 4866/6, 4870, 5177/2 und .550, GB Altenstadt, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 3.100 m², hievon maximal 747,50 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal 2.352,50 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 675 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Landesrecht BHLB – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen geahndet.

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufzentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 57/2008, außer Kraft.

Landesrecht BHLB – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →