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Gleichstellungsprogramm 2024

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Steiermark

09.07.2024

Landesrecht Landesvoranschlag 2022

Vorarlberg

15.09.2025

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

(1) Diese Verordnung gilt für

(2) Dienststellen sind alle Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Um im Sinne des § 16 Abs. 2 Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023 (im Folgenden: StLGBG 2023) eine bestehende Unterrepräsentation oder bestehende Benachteiligungen von Frauen und Männern zu beseitigen, werden folgende Ziele festgelegt, die mit der Umsetzung des Gleichstellungsprogramms erreicht werden sollen

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

(1) Eine Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Frauen und Männern liegt vor, wenn der Anteil von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Frauen und Männer in der betreffenden Gehaltsklasse oder Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sowie bei der Betrauung mit Funktionen gleich groß ist.

(2) Der bestehende Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts ist durch geeignete Förderungsmaßnahmen zu erhöhen, bis eine Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Frauen und Männern im Sinne des Abs. 1 erreicht ist. Nach Möglichkeit ist darüber hinaus eine Ausgewogenheit in den Dienststellen anzustreben.

(3) Der Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde hat außerdem bei Maßnahmen wie Reduzierung von Stellen und Organisationsänderungen auf die Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Frauen und Männern Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Bei der Ausschreibung von Stellen und Funktionen gilt über § 7 StLGBG 2023 hinaus, dass das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen ist, solange in der jeweiligen Gehaltsklasse oder Verwendungs-/Entlohnungsgruppe keine Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht ist. Es ist in allen Ausschreibungen von Stellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen/Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts bevorzugt aufgenommen oder bestellt werden.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

(1) Die Auswahlkriterien gemäß § 8 StLGBG 2023 sind zu beachten.

(2) In Bewerbungsgesprächen haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen/Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(3) Werden Personalberatungsunternehmen in Auswahlverfahren miteinbezogen, sind diese zur diskriminierungsfreien Abwicklung ihrer Tätigkeit im Sinne des StLGBG 2023 und dieser Verordnung zu verpflichten.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Ergänzend zu § 11 StLGBG 2023 ist darauf hinzuwirken, dass tunlichst

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Es soll nach Möglichkeit unterstützt werden, dass leitende Funktionen auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden können.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern müssen im Zuge der Personalplanung und -entwicklung berücksichtigt werden.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

(1) Aufgabe der/des unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre/seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auf Weiterbildungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen und konkrete Vorschläge über zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahmen zeitgerecht zu unterbreiten. Laufbahnorientierte Weiterbildungsmaßnahmen sind in Verbindung mit gezielter Personalentwicklung in Absprache mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter entsprechend den individuell gesetzten Zielen und Fähigkeiten vorzunehmen.

(2) Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sind auch Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Bediensteten) zu ermöglichen.

(3) Bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist eine Teilnahme von sorgepflichtigen Bediensteten zu ermöglichen.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

(1) Bei der Beauftragung von Vortragenden ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten.

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Möglichkeit zu geben, über das Gleichbehandlungsrecht des Landes zu informieren.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern in den höheren Dienst- und Funktionsklassen zu fördern, sind Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten, welche die Aufstiegschancen verbessern.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

(1) In den Schulungen für Führungskräfte sind das StLGBG 2023 sowie damit in Zusammenhang stehenden Themen zu behandeln.

(2) Die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter, sonstige Bedienstete in leitenden Funktionen sowie die Bediensteten, die auf Seiten des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, sollen periodisch auf das StLGBG 2023 sowie damit in Zusammenhang stehende Themen aufmerksam gemacht werden.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

(1) Unter Berücksichtigung der budgetären Möglichkeiten und der Erfordernisse des Dienstbetriebes sind nach Möglichkeit familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen für Bedienstete mit Sorgepflichten anzubieten, insbesondere flexible Dienstzeiten, Wiedereinstiegsprogramme und Kursangebote.

(2) Die Bediensteten sind durch den Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde über die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes sowie einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit ihrer Elternschaft zu informieren. Die Inanspruchnahme von Karenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes ist im Besonderen auch bei männlichen Bediensteten aktiv zu fördern.

(3) Bei der Festsetzung der Dienstzeit ist vor allem bei Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit auf deren Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen. Hierbei ist insbesondere auf den mit dem Schulbeginn oder der Pflege von Familienangehörigen verbundenen Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.

(4) Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens von Sitzungen, Besprechungen u. ä. haben Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter unter Beachtung dienstlicher Erfordernisse auf die Betreuungspflichten der Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

(5) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden haben Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter die familiäre Situation der Bediensteten zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristige, nicht delegierbare Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

(1) Die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter haben Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter während einer Eltern- oder Pflegekarenz über wesentliche Vorkommnisse in der Dienststelle zu informieren. Hiervon umfasst sind insbesondere Schulungsprogramme, Organisationsänderungen, fachspezifische Unterlagen und für die karenzierte Person in Betracht kommende, zur Besetzung anstehende Verwendungen.

(2) Der Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete sich auch während einer Eltern- oder Pflegekarenz über Stellenausschreibungen informieren können.

(3) Während einer Eltern- oder Pflegekarenz können Bedienstete an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ohne Anspruch auf Entgelt und Reisegebühren teilnehmen sowie die Prüfung zur Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung auf freiwilliger Basis absolvieren. Sie sind vom Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde über die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme und die angebotenen Veranstaltungen zu informieren.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

(1) Die Bediensteten sind über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg zu informieren.

(2) Durch gezielte Förderung der Weiterbildung nach dem Wiedereinstieg sowie durch begleitende Maßnahmen (Umorganisation, Reduzierung des Aufgabenbereiches) soll der Wiedereinstieg und die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz unterstützt werden.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Es sind Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zur Verhinderung aller Formen sexueller Belästigung zu treffen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass dieses Thema gegenüber neu aufgenommenen Bediensteten bzw. neuen Führungskräften nachhaltig kommuniziert wird.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2024, in Kraft.

Landesrecht Gleichstellungsprogramm 2024

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend das Landes-Frauenförderungsprogramm, LGBl. Nr. 23/2003, außer Kraft.

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