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20001815 AT

Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Steiermark

09.07.2024

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Steiermark

09.07.2024

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Die in den Gemeinden Gratwein-Straßengel, Stiwoll und Sankt Oswald bei Plankenwarth gelegenen Fließgewässer- und Uferbereiche des Oberlaufes des Schirningbaches mit seinem Seitenarm, seinen Zubringerbächen Bockernbach, Pleschbach, Eisbach, Langeggbach, Oswaldbach und Wiesenwirtbach sowie des Unterlaufes des Enzenbaches werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 57 „Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlauf des Enzenbaches“ bezeichnet.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Steiermark

09.07.2024

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Die Unterschutzstellung dient der Libellenart, Code-Nr. 4046, Große Quelljungfer (Cordulegaster heros) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang II zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Lebensraum der in § 2 genannten Libellenart

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Mit Ausnahme der Ausholzung des Uferbewuchses bedürfen alle Handlungen, wie Baumaßnahmen, Verrohrungen, Befestigungen der Gewässersohle, Ausleitungen, die Anlegung von Wegen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Libellenart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:35.000 (Anlage 1) und von 21 Detailplänen im Maßstab 1:2.000 (Anlage 2).

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2024, in Kraft.

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