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20001814 AT

Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

Steiermark

25.06.2024

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) Ziel dieses Entwicklungsprogrammes ist die Vermeidung von Gefährdungen durch Naturgewalten und Umweltschäden bei Hochwasserereignissen und bei Ereignissen in Wildbach- und Lawineneinzugsgebieten durch die Festlegung von Raumordnungsmaßnahmen.

(2) Zur Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen und bei Ereignissen in Wildbach- und Lawineneinzugsgebieten im Sinne der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG und der dabei zu berücksichtigenden Ziele nach § 3 Abs. 2 Z 2 StROG sind die räumlichen Voraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Hiefür sind in den Retentions- und Abflussgebieten von Hochwässern sowie in den Bahnen und Ablagerungsbereichen von Lawinen zusammenhängende Freiräume zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotenzial bei Hochwasser- und Lawinenereignissen so gering wie möglich zu halten.

(3) Die vorausschauende Freihaltung der Hochwasserretentions- und Abflussräume sowie der Gefahrenzonen hat Priorität vor der nachträglichen Sanierung.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) Zur Umsetzung der Ziele des § 1 werden für Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche (§ 3) die in den §§ 6 bis 8 definierten Maßnahmen mit den in §§ 9 bis 13 enthaltenen Ausnahmen festgelegt.

(2) Sofern eine Fläche in mehreren Zonen und Bereichen gemäß § 3 Abs. 2 liegt, gelten für diese Fläche die jeweils restriktiveren Regelungen dieser Verordnung. Für Flächen im Uferstreifen gelten zugleich die Regelungen für den Uferstreifen (§ 6).

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind die in Abs. 2 beschriebenen Zonen und Bereiche, die nach Maßgabe der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bestimmungen festgelegt wurden, sowie Uferstreifen (§ 4 Z 11) und Hochwasserabflussgebiete (HQ 100).

(2) Als Zonen und Bereiche im Sinne dieser Verordnung gelten

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) Die raumplanerischen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung liegen vor, sofern einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist

(2) Die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung liegen unter folgenden Kriterien vor

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) Zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der zur Betreuung der Gewässer erforderlichen Zugänglichkeit sind Uferstreifen von Bauführungen freizuhalten.

(2) Vorbehaltlich der §§ 7 bis 13 sind davon folgende Bauführungen ausgenommen

(3) Strengere Regelungen für Bauführungen im Uferstreifen in einer Verordnung der Gemeinde auf Grund des StROG bleiben davon unberührt.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

In blauen Funktionsbereichen, blauen Vorbehaltsbereichen und violetten Hinweisbereichen ist die Ausweisung von Bauland, von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr im Flächenwidmungsplan unzulässig. Eine Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG für den Zweck des Schutzes vor Naturgefahren ist zulässig.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) Sofern in den §§ 9 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, sind rote und gelbe Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche von Bauführungen und Anschüttungen freizuhalten.

(2) Sofern in den §§ 9 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, sind in roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen die Ausweisung und die Fortführung von Bauland, von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr im Flächenwidmungsplan unzulässig.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Ausweisung und Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG für Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren zulässig.

(2) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind folgende Anschüttungen zulässig

(3) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Errichtung von Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zulässig.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) In roten Gefahrenzonen sind Zu- und Umbauten, Änderungen des Verwendungszweckes und die Ersetzung bestehender Gebäude (Ersatzbau) zulässig, sofern dadurch

(2) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik oder auf dem Fachgebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gefährdungssituation (Abs. 1 Z 1) und auf die Abflusssituation (Abs. 1 Z 2) einzuholen. § 33 Abs. 7 StROG bleibt davon unberührt.

(3) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung in roten Gefahrenzonen ist die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (Anhörungsrecht)

(4) In roten Gefahrenzonen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) In rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind Bauführungen zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vorliegen.

(2) In rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) In gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind Bauführungen zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vorliegen.

(2) In gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) In sonstigen gelben Gefahrenzonen sind Bauführungen zulässig.

(2) In sonstigen gelben Gefahrenzonen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) Eine Änderung der örtlichen Verhältnisse liegt vor, wenn gemäß WRG-GZPV oder ForstG-GZPV als rote oder gelbe Gefahrenzonen ausgewiesene Flächen durch die Errichtung von wasserrechtlich bewilligten Schutzmaßnahmen oder sonstigen Schutzmaßnahmen begünstigt werden und eine Revision der Gefahrenzonenplanung noch nicht stattgefunden hat. Die Errichtung von Schutzmaßnahmen ist durch einen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid (§ 121 WRG 1959) oder, sofern die Schutzmaßnahmen keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Bei einer Änderung der örtlichen Verhältnisse ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung das Gefährdungspotenzial zu erheben. Dazu ist ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik oder auf dem Fachgebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuholen, in dem jedenfalls Art, Richtung und Ausmaß der noch zu erwartenden Gefährdung festgestellt werden sowie eine Gefährdungsprognose in Bezug auf die Gefahrenzonenplanungen erstellt wird.

(3) Eine Änderung der örtlichen Verhältnisse hat folgende Auswirkungen

(4) Bei einer Änderung der örtlichen Verhältnisse ist im Raumplanungsverfahren und im Bauverfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (Anhörungsrecht)

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister bereits verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(3) Für Hochwasserabflussgebiete (HQ 100), in denen eine Gefahrenzonenplanung nach § 42a Abs. 2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht vorliegt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die gelbe Gefahrenzone (§ 3 Abs. 2 Z 2) sinngemäß.

(4) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Zuge der nächsten Revision (§ 42 StROG) an die durch diese Verordnung geänderte Rechtslage anzupassen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2024, in Kraft.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2005 über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005, außer Kraft.

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