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20001811 AT

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs

Vorarlberg

29.08.2025

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Großpertholz

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Großpertholz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.02.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Großpertholz

StF: BGBl. II Nr. 74/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20001811

Dokumentnummer

NOR30001964

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs

Vorarlberg

29.08.2025

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Bad Großpertholz

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Bad Großpertholz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 80,759, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung unter Ausschaltung von zwei Kurven und bindet bei km 81,356 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Bad Großpertholz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 38/133-98 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312038/11-III/6/01 vom 18. Jänner 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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