Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Vorarlberg
29.08.2025
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzendorf
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 73/2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.02.2002
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf
StF: BGBl. II Nr. 73/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Gesetzesnummer
20001810
Dokumentnummer
NOR30001963
Vorarlberg
29.08.2025
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 74,065 in Richtung Norden ab, unterführt im Zuge der Umfahrung von Prinzersdorf in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Wien-Salzburg, kreuzt anschließend die Landesstraßen L 5126, L 5132 und L 5144, überquert sodann die Pielach und bindet nach einer zusätzlichen Flutbrücke bei km 78,365 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B1/3-99 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zum Erlass Zl. 312001/22-III/6/01 vom 21. Jänner 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 2389, 2392 und 2393/1, GB Hohenems, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 3.500 m², hievon maximal 294 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal 3.206 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 183 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl.Nr. 65/2020, außer Kraft.