Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Steiermark
15.03.2024
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Laws“, Universitätslehrgang „Internationales Steuerrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2002
Inkrafttretensdatum
01.03.2002
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Laws“, Universitätslehrgang „Internationales Steuerrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien
StF: BGBl. II Nr. 63/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 und § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet
(1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen gewährt. Mit den Assistenzleistungen ist kein pädagogischer Auftrag verbunden.
(2) Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
(5) Zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen
(6) Nicht zum Aufgabenbereich einer Schulassistenz gehören insbesondere folgende Maßnahmen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026
§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Internationales Steuerrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
(1) Die Landesregierung stellt die Art des Bedarfs und das Ausmaß der erforderlichen Assistenzstunden fest, prüft die Möglichkeit der Mehrfachbetreuung und legt für jeden Schulstandort ein Kontingent an Assistenzstunden, gegliedert nach Bedarfen, fest.
(2) Das Assistenzstundenkontingent gemäß Abs. 1 wird mit der Bildungsdirektion für Steiermark in Regionalkonferenzen koordiniert.
(3) Bei maßgebenden Änderungen an einem Schulstandort nach Beginn des Schuljahres sind diese von den Schulleitungen unverzüglich, längstens binnen zwei Kalenderwochen, der Landesregierung zu melden. Anpassungen werden mit der Bildungsdirektion für Steiermark koordiniert.
(4) Für Assistenzstunden an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt die Einbindung der Bildungsdirektion.
(1) Personen, die als Assistenzpersonal eingesetzt werden, müssen nachstehende allgemeine Voraussetzungen erfüllen
(2) Die Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs. 1a und 1b Strafregistergesetz 1968) nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft. § 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(1) Für jede vom Land zugeteilte Assistenzstunde werden die tatsächlichen Auszahlungen ersetzt, jedoch maximal bis zu 33,57 Euro netto pro Stunde. Anfahrtskosten sowie Vor- und Nachbereitungszeiten sind inkludiert. Die Einheit einer Assistenzstunde beträgt sechzig Minuten.
(2) Der Höchstsatz nach Abs. 1 wird nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Tariflohnindex 2016 der Sozialwirtschaft Österreich oder dem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Anpassung erfolgt mit Beginn jedes Kalenderjahres, ihre Höhe ergibt sich aus dem Vergleich des Jännerwertes des jeweils vorvergangenen Jahres mit dem Jännerwert des jeweils vergangenen Jahres.
(3) Der Höchstsatz gemäß Abs. 1 deckt sämtliche Assistenzleistungen ab. In begründeten Ausnahmefällen können höhere Kosten mit Zustimmung der Landesregierung abgerechnet werden.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (International Tax Law)“, BGBl. II Nr. 367/1998, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2002 außer Kraft.
(1) Der ersatzfähige durchschnittliche jährliche administrative Aufwand, der den Schulsitzgemeinden gemäß § 3 StSchAG 2023 für die Beistellung von Schulassistenzpersonal erwächst, wird steiermarkweit mit 500.000 Euro beziffert.
(2) Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den nach Abs. 1 bezifferten Aufwand auf Basis der Anzahl jener Schulen innerhalb einer Schulsitzgemeinde, an denen Assistenzpersonal zur Verfügung gestellt wird. Die Auszahlung an die Gemeinden erfolgt bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026
Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen werden die Kosten für die erforderlichen, nachgewiesenen Betreuungsstunden und die notwendigerweise anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für die Assistenzperson übernommen.
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. März 2024, in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2026 treten § 1 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, ausgenommen Abs. 6 Z 6, sowie § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2026, in Kraft. § 1 Abs. 6 Z 6 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2025/26 in Kraft. § 4a tritt zugleich mit der Änderung des § 4 StSchAG 2023 in Kraft, mit welcher erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Ersatz des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden durch das Land neu geregelt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2026