Europaschutzgebiet Nr. 47 - Teile der Koralpe (AT2250000)
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Steiermark
15.03.2024
26.05.1998
Deutsch, Lettisch
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6230*
Bürstlingsrasen
7110*
Lebende Hochmoore
7240*
Alpines Schwemmland
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
4060
Alpine Zwergstrauchheiden
6150
Alpine Silikat-Urheiden
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird jedes Jahr eine bestimmte Anzahl an Genehmigungen vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 wird das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG idF 2944/93/EWG oder das ASOR-Fahrtenheft vereinbart.
(4) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes
-
ECE R 24.03
oder
-
EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
oder
-
§ 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)
-
ECE R 49.02
oder
-
EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
oder
-
§ 1d KDV
-
ECE R 51.01
oder
-
EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
oder
-
§ 8 KDV
-
ECE R 13.06
oder
-
EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder
-
§ 3g KDV
-
ECE R 13.06
oder
-
EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder
-
§ 3e KDV
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten
-
AETR
oder
-
EG Verordnung 3821/85
-
ECE R 89
oder
-
EG Richtlinie 92/24
GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Die in den Marktgemeinden Eibiswald, Bad Schwanberg und Wies gelegenen Teile der Koralpe werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 47 „Teile der Koralpe“ bezeichnet.
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
(1) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.
(2) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden haben entweder ihren Hauptwohnsitz in dem Staat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder in einem Drittstaat. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht. Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten
(3) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 1) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 2) entspricht.
(4) „Unternehmer“ (Beförderer) im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und nach deren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur internationalen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer (Beförderer) die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Staates der Vertragspartei verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Beförderungsvertrages oder die Sammelbegleichung der Beförderungsleistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung umfaßt
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung der Lebenden Hochmoore und des Alpinen Schwemmlandes verboten.
(1) Verkehrsdienste im Sinne dieser Vereinbarung bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des laufenden Kontingentjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 dieser Vereinbarung ersetzt der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer (Beförderer), auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer (Beförderer) ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind vom Unternehmer (Beförderer) selbst auszufüllen.
(6) Die nähere Form der Genehmigung sowie die Einzelheiten des Genehmigungsaustausches werden von der Gemischten Kommission festgelegt.
(1) Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Ausbringung von organischen Düngemitteln, die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, Geländeveränderungen oberhalb der Waldgrenze, Wasserentnahmen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person.
(2) Eine Handlung gemäß Abs. 1 ist zulässig bei Vorliegen
(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Fahrtenheft und der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Fahrtenheftes und des Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:60.000 (Anlage 2) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Fahrtenheftes gemäß Artikel 6 dieser Vereinbarung und eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das integrierender Bestandteil zu diesem Abkommen ist, festgelegt. Die Gemischte Kommission kann die weitere Entwicklung dieses Standes der Technik sowie die Einzelheiten der Anwendung der technischen Standards in weiterer Folge vereinbaren.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jährlich auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. März 2024, in Kraft.
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers (Beförderers) oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Diese Vereinbarung tritt am 30. Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner auf schriftlichem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.