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BHLN – Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Landesrecht BHLN – Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113

Steiermark

12.03.2024

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Vereinigtes Königreich)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Das Abkommen tritt mit 1. Februar 2002 in Kraft.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Vereinigtes Königreich)

(Übersetzung)

Note Nr. 55/00

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen *) 1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten angeführten Bedingungen ausgedehnt wird

Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung zu versichern.

11. Dezember 2000

Britische Botschaft

S. E. Wien, 8.

Dezember 2001

Botschafter Antony Ford

No. 2125.11/0015e-I.2/2001

Britische Botschaft

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, mich auf die Note Nr. 55/00 Eurer Exzellenz vom 11. Dezember 2000 zu beziehen, die wie folgt lautet

Zitat

“Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten angeführten Bedingungen ausgedehnt wird

Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.”

In Beantwortung Ihrer Note habe ich die Ehre zu bestätigen, daß der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist und daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag dieser Antwort in Kraft tritt.

Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung zu versichern.

Benita Ferrero-Waldner

_____________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

Landesrecht BHLN – Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113

Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (§ 52 lit. a Z 7a StVO 1960) ist auf der B113 in beide Fahrtrichtungen in folgenden Abschnitten verboten

Landesrecht BHLN – Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113

Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt

Landesrecht BHLN – Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113

Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen

Landesrecht BHLN – Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Landesrecht BHLN – Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft.

Landesrecht BHLN – Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B113

(1) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben betreffend B113, Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, BVBl. Nr. 48/2023, tritt mit Ablauf des 30. November 2023 außer Kraft.

(2) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben betreffend B113, Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, kundgemacht in der GZ S. 27/2020, tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft.

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