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20001797 AT

Moorgebiet "Bizau-Stocka-Unteres Moos"

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Landesrecht Moorgebiet "Bizau-Stocka-Unteres Moos"

Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet

Landesrecht Moorgebiet "Bizau-Stocka-Unteres Moos"

Vorarlberg

22.01.2025

Landesrecht Moorgebiet "Bizau-Stocka-Unteres Moos"

Die in der Anlage ausgewiesenen, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Bizau sind nach dieser Verordnung geschützt.

Landesrecht Moorgebiet "Bizau-Stocka-Unteres Moos"

Zweck dieser Verordnung ist es, das großflächige Moorgebiet „Bizau-Stocka-Unteres Moos“ mit seinen Hoch-, Zwischen- und Flachmooren als Lebensraum dauerhaft zu erhalten und vor Düngungen und seitlichen Nährstoffeinträgen zu bewahren.

Landesrecht Moorgebiet "Bizau-Stocka-Unteres Moos"

(1) Die nach § 1 geschützten Gebietsteile dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.

(2) Beim Düngen im Nahbereich der nach § 1 geschützten Gebietsteile ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten, sodass diese durch seitlichen Nährstoffeintrag nicht beeinträchtigt werden können.

Landesrecht Moorgebiet "Bizau-Stocka-Unteres Moos"

(1) Der § 3 gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen, welche im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) durchzuführen sind.

(2) Der § 3 gilt nicht für die Durchführung von Pflegemaßnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes. Vor Durchführung der Pflegemaßnahmen ist das Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz herzustellen.

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