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20001793 AT

BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

Steiermark

20.02.2024

Landesrecht BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

07:30 Uhr – 12:00 Uhr

07:30 Uhr – 12:00 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

15:00 Uhr – 18:30 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

14:30 Uhr – 18:30 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

15:00 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

14:30 Uhr – 18:00 Uhr

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

14:00 Uhr – 18:00 Uhr

(2) Die Apotheken können am 24. und 31. Dezember, wenn diese auf einen Montag bis Freitag fallen und am Faschingsdienstag bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.

(3) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag den 8. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Samstag fällt, von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet halten.

Landesrecht BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

(1) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz werden für die Leistung des Turnusbereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten in folgende Dienstgruppen eingeteilt

(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1, dass während der Mittagspause

(3) Zusätzlich dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember im Anschluss an die Betriebszeiten gemäß § 1

(4) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag im Anschluss an die Betriebszeiten zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Bereitschaftsdienst leisten, wenn die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG dies erfordern. Der Bereitschaftsdienst während der Abendordinationszeiten darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 4 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

Landesrecht BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

(1) Die „Rebenland Apotheke“ in 8463 Leutschach und die Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8410 Wildon haben dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel aus einer der nächstgelegenen dienstbereiten öffentlichen Apotheken gemäß § 2 Abs. 1 im Einzugsbereich der jeweiligen Apotheke in Leutschach bzw. Wildon kostenlos zugestellt werden (Botendienst). Auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheke hinzuweisen.

(2) Dem Patienten ist bei der Zustellung eine schriftliche Information auszufolgen, dass er erforderlichenfalls eine persönliche telefonische Beratung durch den diensthabenden Apotheker in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen eine telefonische apothekerliche Beratung in Anspruch nehmen kann.

Landesrecht BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

Landesrecht BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.

An diesem Tag hat ab 08:00 Uhr die öffentliche Apotheke der Gruppe 5 – „Mariahilf Apotheke“ in 8472 Straß in Steiermark Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.

Landesrecht BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

Mit Ablauf des 31.01.2024 treten die folgenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz außer Kraft

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