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20001786 AT

Geschäftsverteilung der Landesregierung

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

Vorarlberg

06.11.2024

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

Die von der Landesregierung zu besorgenden Geschäfte der Landesverwaltung sowie die dem Landeshauptmann obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Vermögensverwaltung des Bundes werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung aufgeteilt.

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

(1) Landeshauptmann Mag. Markus Wallner ist für folgende Bereiche zuständig

Europa-, Bundespräsidenten-, Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlen; Volksabstimmungen, Volksbegehren, Volksbefragungen; Kanzleiführung der nach der Nationalratswahlordnung und dem Landtagswahlgesetz eingerichteten Landeswahlbehörden; Angelegenheiten der ständigen Wählerverzeichnung,

Feuerpolizei, Hilfs- und Rettungswesen einschließlich Rettungsfonds, Katastrophenbekämpfung;

(2) Landeshauptmann Mag. Markus Wallner wird vertreten wie folgt

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2025

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

(1) Landesstatthalter Ing. Christof Bitschi ist für folgende Bereiche zuständig

Jugendförderung, -engagement und -beteiligung,

Familienförderung;

Angelegenheiten des öffentlichen Verkehrs und Eisenbahninfrastruktur,

Mobilitätsmanagement;

(2) Landesstatthalter Ing. Christof Bitschi wird vertreten durch

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2025, 82/2025, 33/2026

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

(1) Landesrätin Dr. Barbara Schöbi-Fink ist für folgende Bereiche zuständig

Kinder- und Jugendhilfe,

Seniorenförderung.

(2) Landesrätin Dr. Barbara Schöbi-Fink wird vertreten durch

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2025

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

(1) Landesrat Christian Gantner ist für folgende Bereiche zuständig

(2) Landesrat Christian Gantner wird vertreten durch

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2026

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

(1) Landesrätin Martina Rüscher, MBA MSc. ist für folgende Bereiche zuständig

Tierschutz;

Vollziehung der §§ 53 bis 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes;

Beteiligung des Landes an der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH.

(2) Landesrätin Martina Rüscher, MBA MSc. wird vertreten wie folgt

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2026

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

(1) Landesrat Mag. Marco Tittler ist für folgende Bereiche zuständig

(2) Landesrat Mag. Marco Tittler wird vertreten durch

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2026

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

(1) Landesrat Mag. (FH) Markus Klien ist für folgende Bereiche zuständig

Koordination in Integrationsangelegenheiten (Migration); Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, soweit es um unbegleitete minderjährige Fremde geht, im Einvernehmen mit Landesrätin Dr. Barbara Schöbi-Fink;

Energiepolitik einschließlich energierelevanter Fragen des Klimaschutzes, Koordination von Maßnahmen mit dem Ziel der Energieautonomie des Landes, Vollziehung des § 21a und des 8. Abschnitts des Baugesetzes (mit Ausnahme von § 49c lit. e des Baugesetzes) sowie des § 42 und des 5. und 7. Abschnitts der Bautechnikverordnung;

Energierecht;

(2) Landesrat Mag. (FH) Markus Klien wird vertreten durch

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2026

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl.Nr. 21/2022, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2022, außer Kraft.

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

(1) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl.Nr. 48/2025, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend § 2 Abs. 1 lit. f, am 1. Oktober 2025 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend § 2 Abs. 1 lit. f durch LGBl.Nr. 48/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Geschäftsverteilung der Landesregierung

Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl.Nr. 82/2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2025

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