Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024 - StFlUEV 2024
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Steiermark
15.01.2024
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 60/3, 60/7 und 60/11, GB Alberschwende, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 670 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Vorarlberg
11.10.2024
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025
Vorarlberg
11.10.2024
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der beauftragten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG (Aufsichtsorgane).
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025
(1) Den Aufsichtsorganen gebührt als Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Folgenden angeführten Tätigkeiten an Werktagen
(2) Die Entschädigung für die Aufsichtsorgane erhöht sich für Untersuchungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Unternehmers/der Unternehmerin außerhalb der in Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 genannten Zeiten durchgeführt werden, wie folgt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 149/2024 treten § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1 und 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2025 treten § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1 und 2 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung, LGBl. Nr. 78/2023, außer Kraft.