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Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Landesrecht Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024

Steiermark

15.01.2024

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 9446/1 und 9447/1, GB Dornbirn, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 897 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Vorarlberg

11.10.2024

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Vorarlberg

11.10.2024

Landesrecht Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024

Die Gebühr ist zu entrichten in Form

Landesrecht Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024

(1) Die Pauschalgebühr ist je Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils

(2) Die Pauschalgebühr beträgt für die erste Einheit 37,60 Euro und für die zweite bis sechste Einheit (Folgepauschalen) jeweils 14,20 Euro.

(3) Mit der Pauschalgebühr werden die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die erforderliche Zeit der Dokumentation und die Rüstzeit, die Fleischuntersuchungen im Rahmen der mobilen Schlachtung sowie die erforderlichen Trichinenuntersuchungen nach der Verdauungsmethode abgegolten.

(4) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist nur zur Hälfte zu entrichten, wenn höchstens die Hälfte der Tiere dieser Einheit untersucht wird.

(5) Die Pauschalgebühr ist zur Hälfte zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung, nicht jedoch die Fleischuntersuchung, durchgeführt wird.

(6) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist auch zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund einer nach der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO) angemeldeten Schlachttieruntersuchung zur Schlachtstätte begeben hat, diese aber nicht vornehmen kann, weil die Unternehmerin/der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will.

(7) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschalgebühr

(8) Findet die Fleischuntersuchung nach einer mobilen Schlachtung gemeinsam mit der Fleischuntersuchung nach einer routinemäßigen Schlachtung statt, ist hiefür die Hälfte der Folgepauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024, LGBl. Nr. 73/2025, LGBl. Nr. 120/2025

Landesrecht Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024

(1) Die Zeitgebühr ist zu entrichten für

(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 24,80 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.

(3) Die Höhe der Zeitgebühr für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG beträgt je angefangene Viertelstunde 24,80 Euro. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.

(4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von 10 Minuten zuzurechnen.

(5) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Zeitgebühr

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024, LGBl. Nr. 120/2025

Landesrecht Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024

(1) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für geschlachtete Tiere ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten

(2) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 7,60 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG oder der Untersuchungsanstalten der Länder zu entrichten. Der Zuschlag ist zu tragen,

(3) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- und Kontrollvorgang sowie in den Fällen des § 2 Abs. 6 ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von 15,20 Euro zu entrichten. In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist der Aufwandersatz zur Hälfte zu entrichten.

(4) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs. 3 zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024, LGBl. Nr. 73/2025, LGBl. Nr. 120/2025

Landesrecht Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024

Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb je Schlachtvorgang Beginn, Ende und Art seiner Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Die Protokollierung hat mittels der von der Landesregierung zur Verfügung gestellten IT-Anwendung elektronisch zu erfolgen und ist auf diesem Wege bis zum 10. des Folgemonats an die Landesregierung zu übermitteln.

Landesrecht Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 150/2024 treten § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2025 treten § 2 Abs. 1 und 8 sowie § 4 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. September 2025, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 120/2025 treten § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024, LGBl. Nr. 73/2025, LGBl. Nr. 120/2025

Landesrecht Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2022, LGBl. Nr. 81/2022, in der Fassung der Kundmachung 2023, LGBl. Nr. 109/2022, außer Kraft.

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